Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Werden Garne für die Verarbeitung zu Näh—
garnen bezw. Nähzwirnen vom Hersteller ab—
gegeben, so hat der Abnehmer schriftlich zu ver—
sichern, daß das Garn zu Nähgarn bezw. Näh—
zwirn verarbeitet werden soll. Diese Ver—
sicherung ist von dem Hersteller als Nachweis
über die Abgabe des Garnes aufzubewahren.
die Herstellung von Seilerwaren in den hand—
werksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur
Aufarbeitung der am 15. August 1915 in dem
betreffenden Betriebe vorhanden gewesenen Bast—
fasern oder Halberzeugnisse erfolgt.
die Verarbeitung des zehnten Teiles des am
jeweiligen Monatsersten vorhandenen Vor—
rates von folgenden Seilerfasern zu Sei—
lerwaren:
Manila brown, Manila daet, Manila strings
Zamandoque, Mexico fair average und ge—
ringer,
die Herstellung von Garnen und ihre Weiter—
verarbeitung zu Fertigerzeugnissen, wenn Roh—
stoff Verwendung findet, welcher zu 10 vom
Hundert aus beschlagnahmten Rohstoffen und
im übrigen aus einer Mischung von gerissenen
Bastfaserlumpen, gerissenen gebrauchten Seiler—
waren, Fadenabfällen, Kardenabfällen, Papier
oder zu 15 vom Hundert aus beschlagnahmten
Rohstoffen und zu 85 vom Hundert nur aus
Papier besteht;
die Herstellung von Geweben aus Rohgarn
feiner als Leinengarn Nr. 44 engl. oder aus
ganz oder teilweise gebleichtem oder gefärb—
tem Garn feiner als Leinengarn Nr. 29 engl
Garne, welche nur gekocht sind, gelten nicht als
gebleicht.
die Verarbeitung der bei Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung auf Kettbäumen befind—
lichen Garne ohne Rücksicht auf die aus ihnen
anzufertigende Ware. Hierbei kann Schußgarn
beliebiger Nummer verwendet werden.

4)

8 4.
Verarbeitungserlaubnis nur für Kriegsbedarf.
1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bast—⸗
fasern mit Ausnahme der Herstellung von Garnen
feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. *) ist erlaubt,
soweit sie zur Erfüllung von unmittelbaren oder mit—
telbaren Aufträgen der Heeres- und Marinebehörden
dienen. (Kriegslieferungen.)
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung
einer Kriegslieferung ist zu führen. Für jeden mittel—
baren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegs—
lieferung muß sich der Hersteller der Halb- oder Fer—
tigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegsliefe—
rungen aus beschlagnahmten Beständen im Besitz eines
ordnungsmäßig ausgefüllten und von der auftrag—
gebenden Behörde unterschriebenen amtlichen Beleg—
scheines für Erzeugnisse aus Bastfasern befinden. Vor—
drucke für diese Belegscheine sind bei dem Webstoff—
meldeamt der Kriegs-Rohstofs-Abteilung des König—
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48,
Verlängerte Hedemannstraße 11, erhältlich.
2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferun—
gen dürfen Halb- und Fertigerzeugnisse für Kriegsbedarf
 aus Bastfasern auf Vorrat nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften hergestellt werden:

*) Garne feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. werden
auf Antrag durch die Leinengarn-Abrechnungsstelle Aktien—
Gesellschaft, Berlin We56, Schinkelplatz 124, 3u0cteilt.

a)

Zu Garnen nicht feiner als Leinengarn Nr. 28
engl. und zu Seilerwaren für Kriegsbedarf dür—
fen Bastfasern in einem Umfange verarbeitet
werden, der 20 Gewichtsteilen vom Hundert
jedes einzelnen am 1. Dezember 1915 vorhan—
denen Bestandes an gleichartigen Bastfasern
gleichkommt.
Bei der Berechnung der Gesamtmenge der
vorhanden gewesenen Bestände an Bastfasern
sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach
dem 25. Mai 1915 aus dem Ausland einge—
führten Rohstoffe und die Mengen der gemäß
83Nr. 2, e bezeichneten Rohstoffe und Nr. 2,4
angeführten Abfälle.
Personen, deren Vorrat am 1. Dezember
1915 geringer war als 1/52 des im Jahre 1913
verarbeiteten Rohstoffgewichtes, dürfen Garn
nicht feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. und
Seilerwaren für Kriegsbedarf uneingeschränkt
auf Vorrat arbeiten.
Bei der Feststellung der Bestände sind als
Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit
ihres Gewichtes in Rechnung zu stellen.

Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfaser—
garne in einem Umfange verarbeitet werden,
der 25 Gewichtsteilen vom Hundert der Bast—
fasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 gleich—
kommt.
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bast—
fasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 ist die
Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem
Ausland eingeführten Garne und Zwirne nicht
zu berücksichtigen.
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe
müssen getrennt von den übrigen Beständen gelagert
werden. Es ist über sie ein Lagerbuch zu führen, aus
welchem die Menge sowie jede Aenderung und Verwen—
dung dieser Vorräte ersichtlich sein muß.
Als Rohstoff⸗- bezw. Garnvorrat gelten die nicht
in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager be—
findliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Roh—
stoffbestände im Sinne dieses Paragraphen; serner sind
als Vorrat alle diejenigen Halb- oder Fertigerzeugnisse
anzusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl,
Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen und andere) verlassen
haben.

8 5.

Veraͤußerungserlaubnis der VBastfaserrohstoffe.
Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Ver—
äußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen an
Bastfaserspinnereien und -seilereien zulüssig. Eine Ver—
äußerung oder Lieferung an andere Personen ist nur
zulässig, wenn diese einen schriftlichen Auftrag einer
Bastfaserspinnerei oder -seilerei zur Beschaffung von
Bastfaserrohstoffen vorweisen.

86.

Veraäͤußerungserlaubnis für Bastfasererzeugnisse.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
die Veräußerung und Lieferung der gemäß 82
Absatz b bezeichneten fadenartigen Erzeugnisse, wie
Garne, Zwirne, Seilfäden, unbeschränkt:
die Auslieferung der gemäß 8 4 Nr. 2 hergestellten
Erzeugnisse nur zur Erfüllung eines Auftrages
auf Kriegslieferungen (84 Nr. h.

4)

b)
            
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