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Saa er Kreisblatt
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für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
Oeffeutlichem Anjeiger,
keransgegeben vom Kounigl. Vaudralsamt Saarbracken
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XXIXEEI
24. Dezember 1915. 41. Jahrg.
Fr. 108. Freitag,
Nr. W. III 1577/10. 15. K. R. A.
Bekanntmachung,
betressend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern
(Inte, Flachs, Ramie, europüischer Hanf und überseeischer Hanf) und von
Erzeugnissen aus Bastfasern. Vom 23. Dezember 1915.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur all—
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
jede Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allge—
meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, ge—
mäß den Bekanntmachungen über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober und
25. November 1915 und den Bekanntmachungen über
Borratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. Septem-—
ber 1915 und 24. Oktober 1915 bestraft wirdr
8 1.
Von der Bekanntiuachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld—
rafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
.. —
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er—
werbsgeschäft über ihn abschließt,
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu—
widerhandelt,
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider—
handelt.
*.
II.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Verordnung vervpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An—
gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo—
naten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind
im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschrie—
een Lagerbücher einzurichten und zu führen unter—
äßt.
fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten und zu
führen unterläßbe.
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Wer
a) alle Bastfa sern im Stroh und in rohem,
ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärb—
tem Zustande.
Als Bastfasern im Sinne dieser Bekanntmachung
sind anzusehen:
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf (außer⸗
europäischer Hanf, wie Manilahanf, Sisalhanf
oder die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs
und andere Seilerfasern), sowie alle bei der
Bearbeitung entstehenden Wergarten und Ab—
fälle.
b) Erzeugnisse aus Bastfasern.
Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von
Bastfasern oder Erzeugnissen aus ihnen, welche nach
dem 25. Mai 1915 aus dem Reichsausland (nicht Zoll⸗
ausland) nachweislich eingeführt sind (vgl. 8 7). Die
von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Ge—
biete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Be—
kanntmachung. Doch werden die in der Zeit vom
25. Mai 1915 bis 1. September 1915 aus Belgien
eingeführten Bastfasern von der Bekanntmachung nicht
zetroffen.
82.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
ꝛ) die in 8 la bezeichneten Bastfasern mit Aus—
nahme des Bastfaserstrohes und der Abfälle;
b) die fadenartigen Halb- und Fertigerzeugnisse aus
Bastfasern, wie Garne, Zwirne, Seilfäden;
Nalle nach Maßgabe des 8 4, Nr. 2 rauf Vorrat
fertiggestellten Halb⸗ und Fertigerzeugnisse aus
Bastfasern
83.
Allgemeine Verarbeitungserlaubnis.
1. Das Bleichen und Färben roher Garne in den
Nummern bis 28 engl. einschließlich bleibt erlaubt.
2. Ferner bleibt erlaubt:
a) die Herstellung von Garnen, die nachweislich
zur Anfertigung von Nähgarnen bezw. Näh—
zwirnen bestimmt sind.