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Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 96
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Saarbrücken, den 3. Dezember 1915.
Der kommandierende General
des stellv. XXI. Armeekorps zugleich für
V. a. 4637. das XVI. Armeekorps
R. 11026. gez. v. Moßner.
—ILLVVVVV—
Bekanntmachung.
Die Gesellschaft der Straßenbahnen im Saartal hat
bei dem Herrn Regierungspräfidenten in Trier die landes—
che Genehmigung zuf folgenden Proiekten nach—
gesucht:
Aenderung des von der Kal. Regierung in Trier
genehmigten Planes der Anlage eines Aufstellungsgleises
am Neumarkt.
g. Hhinlage einer Hülfsausweichung auf der Dudweiler⸗
Thaufsee. Kilometer 1,96-2,054.
z. Anlage einer Hülfsausweichung auf der Dudweiler⸗
Thaussee bei Kilometer 2,965 -3,086.
Anlage einer Hülfsausweichung vor dem Straßen⸗
bahnhof in Jägersfreude.
Ruf Grund des 8 17 des Gesetzes über Kleinbabnen
und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 bringe ich
Vorstehendes hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Die Pläne liegen bei der Kal. Polizeidirektion, Schloß—
platz Nr. 2, Zimmer Nr. 28, während der nächsten 14 Tagen
und zwar vom 21. Dezember 10915 bis einschließlich 4. Januar
1916 zu jedermanns Einsicht offen.
Wahrend dieser Zeit können bei der vorgenannten Stelle
Fimwendungen schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden.
Sagarbrücken, den 17. Dezember 1915.
Der Königl. Polizeidirektor.
J. V.: gez. Sommer,
Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung
In Gemäßheit der 88 139d Ziffer 3 und 1390 Ziffer 2
der R. G. O. werden für das Jabhr 1916 die Tage, an
hdenen die Bestimmungen über die den Gehülfen und Lehr—
lingen pp. in offenen Verkaufsstellen zu gewährende Min—
benrühezeit und Mittagspause und den Ladenschluß für
offene Verkaufsstellen ke üne Anwendung finden, für den
Bezirk des Stadtkreises Saarbrücken wie folgt festgesetzt:
i. Der Samstag vor Ostern
2. „Pfinasten
3. Sie letzten 6 Werktage vor Weihnachten.
An den vorstehend bezeichneten Tagen dürfen die
offenen Verkaufsftellen nicht über 10 Uhr abends ge—
öffnet sein.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1915.
Der Könial. Polizeidirektor.
J. V.: gez. Sommer,
Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung
Nachdem seitens des Herrn Oberpräsidenten der Rhein—
proving für den Umfang der Provinz die letzten 8 Sonn—
lage vor Weihnachten für den erweiterten Geschäftsverkehr
frei gegeben sind, werden hierdurch auf Grund der Er—
i des Herrn Regierungs-Präsidenten in Trier vom
.11. 92 5
36 für das Jahr 1916
1. Der leßte Sonntag vor Ostern
2. Der leßte Sonntag vor Pfingsten
3. Ter leßzte Sonntag vor Allerheiligen
für den Umfäng des Stadtkreises Saarbrücken für den er—
weiterten Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe frei gegeben
An den genannten Sonntagen dürfen Gehülfen, Lehr—
linge und Mbeiter im Handelsgewerbe und in offenen
Verkaufsstellsen von 8—94 Uhr vormittags und von 1134
Uhr vormittags bis 7 Uhr abends beschäftigt werden.
SZaarbrücken, den 16. Dezember 1915. —
Der Könial. Polizeidirektor.
J. V.: gez Sommer,
Regierunagas-Assessor.
bekunntuchungen guclerer dehörsden.
Die Prüfungen der Zöglinge, welche im Jahre
1916 in die Königlichen Präparandenanstalten in
Beraganeustadt. Hechingen. Simmern und Sinzia ein—
zutreten wünschen, werden am 26. April und folgen—
den Tagen stattfinden.
Die Königlichen Präparandenanstalten gewähren
ihren Zöglingen nur den Unterricht. Wohnung und
Kost haben sie sich selber zu beschaffen. Für geeignete
Unterkunft in Bürgerhäufern bietet sich ausreichende
Gelegenheit. Jeder Zögling hat ein Unterrichtsgeld
von 36 Mk. jährlich zu entrichten.
Zu Unterstützungen für bedürftige und würdige
Zöglinge sind Mittel verfügbar.
Die Ausbildungszeit dauert drei Jahre. Auf⸗
genommen werden koͤnnen nur solche Bewerber, welche
spätestens innerhalb der ersten sechs Monate nach dem
Aufnahmetermine das 14. Lebensjahr vollenden.
Sie haben sich vier Wochen vor der Prüfung bei dem
Vorsteher der Anstalt zu melden und folgende Schrift—
stücke einzureichen:
1. das Taufzeugnis (Geburtsschein),
2. einen Wiederimpfschein,
3. ein Gesundheitsattest, ausgestellt von einem zur
Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte,
ein Zeugnis ihres bisherigen Lehrers über Art
und Erfolg des empfangenen Unterrichts oder ein
Entlassungszeugnis der Schule,
ein Führungszeugnis von der Polizeibehörde und
dem Schulinspektor ihres Wohnortes,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle
des Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum
Unterhalt des Bewerbers während der Dauer der
Ausbildung gewähren werde, mit der Bescheinig—
ung der Ortsbehörde, daß er über die dazu nötigen
Mittel verfügt.
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den Bewerbern eine Mitteilung von dem Anstaltsorsteher
zugehen.
Coblenz, den 13. November 1915.
Königliches Provinzial-Schulkollegium.
Bekanntmachung.
Nachdem die Bedingungen des 8 176 V. A. V. G. er⸗
füllt, habe ich die über verschiedene Gehöfte zu Schwal—
hach wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche
verhängte Sperre aufgehoben.
Saarlouis, den 15. Dezember 1915.
Königl. Landrat.
Bekanntmachung.
Die Sperrbezirke Ronnenberg und Oberthal-Lin—
den habe ich, da die Bedingungen des 8 176 V. A. V. G.
gegeben sind, unterm heutigen Tage aufgehoben.
St. Wendel, den 13. Dezember 1915.
Kgl. Landrat.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.
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