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Bekanntmachung
über Zeitungsanzeigen. Vom 16. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft—
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Be—
darfs, insbesondere Nahrungs-und Futtermittel aller
Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leucht⸗
stoffe, Düngemittel oder Gegenstände des Kriegsbedarfs
angeboten werden, oder in denen zur Abgabe von
Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert wird,
dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe
des Namens oder der Firma sowie der Wohnung oder
der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Abdruck ge—
bracht werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be—
stimmten Behörden können Ausnahmen zulassen.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten bestraft.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember
1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanutnnenuang des Generalkommandos
XxXxl. Armeekorps
Auszahlung von Finder⸗ und Bergelohn.
An Finder-⸗ oder Bergelohn für abgelieferte Gegen⸗
stände und Stoffe, an denen die Heeresverwaltung Be⸗
darf hat, werden fortan einschließlich der Bergungs⸗
kosten gewährt:
ifür sortiertes Kupfer für das Kilogr.
2 für sortiertes Messing (auch in leeren
Infanteriepatronenhülsen, in Hülsen
zu Leucht- und Signalpatronen, in be⸗
schädigten Patronen- und Kartuschhül⸗
sen der Artillerie, in Zündern jeder
Art und in Reibzündschrauben), Alu—
minium, Bronze, Zinn (auch in Tuben
und Staniol) für das Kilogramm
für gut erhaltene d. h. unbeschädigte
Patronen⸗ und Kartuschhülsen der Ar⸗
tislerie wird der dreifache Preis
bergütet, nämlich für das Kilogramm Mk. 1,50
für scharfe Infanteriemunition, Blei
und Zink für das Kilogramm Mk. 0,25
für Konservenbüchsen und für sonstige
Gefäße und Behälter aus Weiß- und
Zinkbleche) für das Kilogr. Mk. 0.015 (ßf. 1,5)
für Eisen mit anhaftenden anderen
Metallen (z. B. Artilleriesprengstückk
mit Führungsband) für das Kilogr. Mk. 0,03
für Eisen ohne anhaftende andere
Metalle für das Kilogramm Mk. 0,01
für Bekleidungs⸗ und Ausrüstungs⸗
stücke jeder Art, Leder, Häute und son⸗
stige für die Heeresverwaltung wichtige
Stoffe für das Kilogramm Mk. 0,15
für jeden wieder verwendbaren Korb
deutscher Herkunft, und zwar:
Patronen⸗, Geschoß⸗ und Kartusch⸗
korb deer Feldartillerie Mk. 1,00
*xw
Porunfktfes Eisenhlech wird nicht vernütet:
Geschoßkorb für 21-Zentimeter—
Langgranaten und Kartuschkorb der
Fußartillerie
sonstigen Patronen- oder Geschoß—
korb der Fußartillerie
Korb für Wurfminen jeder Art oder
für eine Verpackungskiste für Nah—
kampfmittel Mk. 0,20
für ein Maschinengewehr ohne Zu—
bringer Mk. 30,00
für ein Maschinengewehr mit brauch—
barem Zubringer Mk. 35,00
für einen brauchbaren Zubringer zum
Maschinengewehr Mk. 5,00
für jeden vollständigen Vorrats- und
Werkzeugkasten für Maschinengewehre Mk. 15,00
beim Fehlen einzelner Teile entspre—
chend weniger. (Der Satz ist von dem
höheren Befehlshaber — wenigstens
mit den Befugnissen eines Divisions—
Kommandeurs — festzusetzen.)
für jede vollständige, noch brauchbare
Handfeuer-Waffe (Gewehr, Karabiner,
Pistole usw.)
für jedes vollständige, noch brauchbare
Seitengewehr
für unvollständige, beschädigte blanke
und Handfeuer-Waffen (Ziff. 10 und
11) und einzelne Maschinengewehrteile
außer Zubringern (Ziff. 9 für das
Kilogramm
für jede Leuchtpistole
für einzelne besonders wertvolle
Begenstände, wie Feldstecher, Fernglä—
ser, Fernrohre, Quadranten, kunstvolle
Apparate, 5 vom Hundert des ihnen
nach Abschätzung noch anhaftenden
Wertes.
Scharfe Artilleriemunition (Blind⸗
gänger) soll wegen der Unfallgefahr
bon Unberufenen nicht berührt werden.
Für Bezeichnung und sichere Angabe
der Fundstelle wird ein Lohn von 50
Pfennig für jede Fundstelle gewährt;
dasselbe gilt von Wurfminen, Granat—
minen, Ladungsminen usw. jeder Art.
Der Wert des Fundes wird beson—
ders vergütet.
Alle gefundenen Gegenstände sind baldigst auf
dem Bürgermeisteramt (beim Gemeindevorsteher) ab—
zugeben; dort sind auch etwaige Fundstellen anzu—
melden.
Ein Verheimlichen, Zurückbehalten, Ankaufen oder
fonstiges Ansichbringen, ein Verkaufen oder Mitwir⸗
ken beim Verkauf von Waffen, Ausrüstungsgegen—
ständen oder überhaupt von Fundstücken ist verboten
und wird nach dem Gesetz (als Diebstahl, Hehlerei,
Unterschlagung) bestraft.
Von der Ablieferungspflicht sind die Beutestücke
ausgeschlossen, über die nach früher ergangenen Be⸗
stimmungen Erlaubnisscheine zu ihrem Behalten von
den zuständigen Dienststellen erteilt sind.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1915.
Stellvertretendes Generalkommando
XXI. zugleich für XVI. Armeekorps
10.
11.
12.
13.
14.
Verordnung.
Ich verbiete in den Kreisen Saarbrücken-Stadt,
Saarbrücken-Land, Saarlouis, Ottweiler, Hagenau und
Weißenburg im Freien zu zeichnen und zu photogra—⸗
phieren. Ausnahmen werden nur in besonders be—
gründeten Fällen vom Generalkommando auaelassen