Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die am 2. v. Mts. angeordneten Sperrmaßnahmen
werden hiermit aufgehobeg.
Ottweiler, den 14. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat.
Bekanntmachung.
Am 11. Dezember Ifd. Is. wurde bei dem Landwirt
Joh. Dreßler in Oberwürzbach, Haus Nr. 27, die Seuche
amtstierärztlich festgestellt. Das verseuchte Gehöft ist
Sperrbezirk, die bebaute Ortschaft Oberwürzbach Be—
obachtungsbezirk (vgl. Ausschreib. im A-Bl. Nummer
221915).
St. Ingbert, 13. Dezember 1915.
Kgl. Bezirksanit.

Bekanntmachung.
Die Aufnahme der Kartoffelbestände hat ein Er—
gebnis gehabt, das mit den zweifellos tatsächlich vor⸗
handenen Vorräten nicht in Einklang zu bringen ist.
Es besteht daher die begründete Vermutung, daß Kar—
toffelvorräte verheimlicht und zurückgehalten werden
wollen, wodurch die Kartofselversorgung der Bevölke⸗
rung erschwert oder in Frage gestellt würde.
Zur Sicherstellung einer entsprechenden Kartoffel—
versorgung der Bevölkerung wird neben einer dem
nächst durchzuführenden strengen Nachkontrolle bei den
Kartoffelproduzenten folgendes angeordnet:
Auf Grund der Verfügung des stellv. General—⸗
Kommandos des II. Armee-Korps in Würzburg vom
27. November 1915 Kartoffelversorgung betr. wird
hiermit die Ausfuhr von Kartosseln aus sämtlichen
Bemeinden des Kommunalbezirkes von der Erlaubnis
des Vorsitzenden des Kommunalverbandes abhängig
genmacht.
Wer ohne diese Erlaubnis Kartoffeln aus einer
Gemeinde ausführt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr bestraft.
Diese Beschränkung der Kartoffelausfuhr ist sofort
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Homburg, den 6. Dezember 1915.
Schlosser.

Bekanntmachung.
In Valmünster ist die Maul- und Klauenseuche er—
loschen. Die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufge⸗
gehoben worden.
Bolchen, den 11. Dezember 1915.
Kais. Kreisdirektion.

Bekauntmachung.
Der Schweinerotlauf im Stalle des Bahnbeamten
Serrier in Bolchen ist erloschen. Die angeordneten
Schutßzmaßregeln sind aufgehoben worden.
Bolchen. den 11. Dezember 1915.
Kais. Kreisdirektion.
Gersten⸗Verwertungs⸗Gesellschaft un. b. H. (G. V.),
Berlin W. 8, Wilhelmstraße 69a.
Merkblatt für die Herren Laudwaͤrte!
In den Kreisen der Landwirtschaft scheint noch
dielfach Unklarheit darüber zu bestehen, in welchem
Umfange die Gerste an die Gersten-Verwertungs-Ge—
sellschaft m. b. H. verkauft werden darf.
Wir sehen uns deshalb wiederum veranlaßt, die
Herren Landwirte zur Aufklärung auf folgendes hin—
zuweisen:
Von der gesamten selbstgewonnenen Gerste dürfen
die Landwirte die eine Hälfte in ihrem landwirt⸗
schaftlichen Betrieb nach Belieben verwenden. Ver—
käüufe aus dieser Hälfte sind an die Gersten⸗Verwer—
tungs⸗Gesellschaft m. b. H. gegen Bezugsscheine ohne
weiteres zulässig.

Die andere Hälfte der Gerste ist grundsätzlich
dem Kommunalverband zur Verfügung zu halten.
Bleichwohl darf a4uch aus dieser Hälsfte Gerste
an die Gersten⸗-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. gegen
Bezugsscheine abgegeben werden.
Hiernach ist also zusammenfassend zu bemerken,
daß der Landwirt seine gesamte Gerste, so—
sern er sie nicht im eigenen landwirischastlichen Bo—
trieb verwenden, oder innerhalb seines eigenen Kon—
tingents verarbeiten, oder in seiner bereits bestehenden
Saatgutswirtschaft für Sacktzwecke an Dritte liefern
will, im vollen Umfange an die Gersten—
Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. ver⸗
äußern darf.
Wir möchten nicht verfehlen, hierbei zu erwäh—
nen. daß der Kommunalverband bei sernen Ankäufen
den gesetzlichen Höchstpreis von Mk. 300,- für die
Tonne einhalten muß, während die Gersten-Verwer—
ungs⸗Gesellschaft m. b. H. sür deren Ankäuse nach
rusdrücklicher Bestimmung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1915 diese Höchstpreise nichtt geiten, in der
dage ist, ihren Kommissionären die Zahlung wesent—
lich hoͤherer Preise — und zwar je nach Art und
Büte bei Industriegerste bis zu Mk. 350,—, bei Brau⸗
zerste bis zu Mk. 400,- für die Tonne — vorzu⸗
schreiben.
Die Bewertung der Gerste geschieht durch die
Bonitierungskommission der Gesellschaft unter Mit—
virkung von Fachleuten aus landwäertschaftlichen
streisen.
Die Einkaufspreise der Gersten⸗-Verwertungs-Ge—
sellschaft m. b. H. find kürzlich im Einverständnis
mit dem Ständigen Ausschuß des Deutschen Land—
wirtschaftsrats und der Reichssuttermittelstelle endgül⸗
tig feftgesetzt worden. Eine weitere Erhöhung derselben
hat nach der Absicht sämtlicher beteiligten Stellen
als vollkommen ausgeschlossen zu gelten.
Die Zurückhaltung der Gerste aus spetulativen und
gewinnsüchtigen Beweggründen ist daher zwecklos und
widerspricht durchaus den wahren Interessen der deut⸗
schen Landwirtschaft.
Da ferner 1500, also etwa der sechste Teil der
gesamten Biererzeugung, an unsere Truppen ab—
gegeben werden müssen, so ist es schon aus diesem
Grunde auch patriotische Pflicht jedes Land—
wirts, durch bereitwillige Herge“ seiner Gerste dazu
beizutragen, daß diese Ansprüche des Vaterlandes in
vpollem Umfang erfüllt werden können.
Gersten⸗Verwertungs⸗Geselischaft
mit beschränkter Haftung.
Saarbrücken, den 17. Deßember 1015.
Der Königliche Landrat:
von Miouel.

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