Zuwiderhandlungen werden vach g 9b des preußischen
Gefehes über den Belagerungszustand vom 4. Zuni 1851
mit Gefängnis bis zu einem Zahre bestraft, wenn die be⸗
stehenden Gesetze leine höhere Freiheitsstrafe bestimmen.
Saarbrücken, den 29. November 1915.
Der Kommandierende General
des Stellvertretenden XXJ. Armeekorps,
zugleich für das XVI. Armeckorps.
von Moßner.
Abor doboruen.
Oerfr ·dekanntnachung.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1916.
Auf Grund des 8 25 des Einkommensteuerge⸗
setzes wird hiermit jeder bereits mit einem
Einkommen von mehr als 3000 Mark veran—
lagte Steuerpflichtige in dem Stadtkreise und
dem Laudkreise Sanrbrücken aufgefordert, die Steuer⸗
erklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorge—
schriebenen Formulare in der Zeit vom
4. Zannugar bis eiuschl. 20. Jannar 1916
dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter
der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Steuererklärungen können aber auch schon
vor dem 4. Jannar eingereicht werden.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden
Steuererklärung versäumt, hat gemäß 8 31 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes neben der im Veranlagungs⸗
und Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten
Steuer einen Inschlag von 5 Vrozent zu derselben zu
entrichten.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in
der Steuererklärung sind in 8 72 des Einkommensteuer⸗
gesetzes mit Strafe bedroht.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur
Abgabe der Steuererklärung verpflich—
tdet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder
ein Formular nicht zugegangen ist, ebenso auch dann,
wenn ihr Einkommen 3000 Mark nicht mehr übersteigt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die
Post ist zulässig, geschieht aber auf die Gefahr des Ab—
senders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibe—
briefes. Mündliche Erklärungen werden an den Werk—
tagen des Bormittags zwischen 81/, und 12 Uhr in den
Geschaͤftszimmern des Unterzeichneten, Roonstraße 7,
hierfelbst, zu Protokoll entgegengenommen, soweit die
vorhandenen Arbeitskräfte dazu ausreichen.
Im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen wird
dringend angeraten, mit der protokollarischen Abgabe
wegen des großen Andranges nicht bis auf die letzten
Tage zu warten. Die ersorderlichen Zahlen-⸗Unterlagen
und Berechnungen sind schon vorher auf besonderen
Bogen zusammenzustellen und aufzurechnen. Diese Zu⸗
sammenstellung und die Beläge dazu sind mitzu—
bringen.
Zur Vermeidung von Rückfragen und Bean—⸗
standungen wird empfohlen, die den Angaben der
Steuererklärung zu Grunde liegenden Berechnungen an
der dafür im Formular bestimmten Stelle (Seite 3 und
4) einzutragen. Bei erheblichen Verschiedenheiten gegen
das Vorjahr oder umfangreicheren Erläuterungen ist
es jedoch besser, diese Angaben auf einer besonderen
Anlage zu machen.
Handel⸗ und Gewerbetreibende werden noch beson⸗
ders darauf aufmerksam gemacht, daß in der Steuer⸗
erklärung ihr Einkommen aus anderen Quellen, z. B
aus Kapital- und Grundvermögen, welches sie durch
die Geschäftsbücher gehen lassen, von dem gewerblichen
Einkommen gesondert anzugeben ist. Zinsen von Hy⸗—
pothekenschulden sind nicht direkt von dem Einkommen
zu 3. „Handel und Gewerbe“, abzusetzen, sondern
auf der zweiten Seite unter — bespnders anzugeben.
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Die Zinsen von Geschäftsschulden dagegen, sogen. Van⸗
kierschulden, sind stets direkt von dem Einkommen aus
Handel und Gewerbe abzuziehen.
An Steuern dürfen — auch von den Gesehschaf—⸗
ten mit beschränkter Haftung — nur abgezogen wer—
den: Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer bis zur Höhe
der staatlicherseits erfolgten Veranlagung. Die von den
Bemeinden etwa erhobenen Mehrbeträge an diesen
Steuern, sowie die Staats- und Kommunal-Einkommen⸗
steuer und die Ergänzungssteuer dürfen nicht abge—⸗
zogen werden.
Gemäßn 8 71 des Einkommensteuergesetzes wird
von Mitgliedern einer in Preußen, Hessen, Sachsen
oder Lippe (Detmold) steuerpflichtigen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veran—
lagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Ge—
winnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche
Steuerpflichtige Anwendung, welche eine Steuerer⸗
klärung abgegeben und in dieser den von ihnen
empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet
haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen, welche
eine VBerücksichtgung gemäsße 8 71 4. a. D. erwarten,
mögen sie bereits im Vorjahre nach einem Einkommen
von mehr als 3000 Mark veranlagt gewesen sein oder
nicht, binnen der oben bezeichneten Frist, eine, die
nähere Bezeichnung des empfangenen Geschäftsgewinnes
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthaltende
Steuererklärung einreichen.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuerer⸗
klärungen werden von heute ab bei mir und den Herren
Bürgermeistern auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Es wird dringend ersucht, bei Einsendung durch
die Post in der Adresse den Namen des Vorsitzenden
nicht mit anzugeben.
Saarbrücken, den 15. Dezember 1915.
Der Vorsitzende der Beranlagungskommiision.
Dr. von Dewitz,
Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Unter den Rindviehbeständen der Witwe Egon
von Zandt zu Münchweiler ist die Maul— und
stlauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Maß—
nahmen gemäß 8 154 des Viehseuchengesetzes sind an⸗
geordnet.
Merzig, den 7. Dezember 1915.
Königl. Landrat.
Viehseuchen polizeiliche Anordnung.
Nachdem die in den Gehöften Fleck und Gil—
len in Tholey ausgebrochene Maul⸗- und Klauen—
seuche abgeheilt, die Schlußdesinfektionen abgenommen
und auch die dreiwöchige Beobachtungsfrist abgelausen
ist, werden die am 8. v. M. angeordneten Sperr—
maßnahmen hiermit aufgehoben.
Ditweiler, den 8. Dezember 1915.
Königl. Landrat.
Viehseuchen polizeiliche Auordnung.
Der Königliche Kreistierarzt hat weiter in Eppel⸗
horn die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöft von
Peter Speicher, Kirchstraße, festgestellt. In diesem Falle
gelten die gleichen Bestimmungen, wie ich sie bereits
am 17. v. Mis erlassen habe.
Ottweiler, den 9. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat.
Viehsenchenpolizeiliche Anordnung.
Die in dem Gehöft des Nikolaus Brill in Göt—
elborn ausgebrochene Maul⸗- und Klauenseuche ist er⸗
loschen, die Schlußdesinfektion abgenommen und auch
die dreiwöchige Beobachtungsfrist abgelaufen.