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der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffs
nicht sein lönnen.
8) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnifse und son⸗
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus den Gehöften herausgebracht werden. Milchtrans⸗
portgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
n) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus
den Gehöften ausgeführt werden.
2. Die Stallgaͤnge der verseuchten Ställe der Ge—
höfte, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen der Gehöfte, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai⸗
gen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
ned täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten VPersonen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Zeuchengehöft verlassen.
4. gur Wartung des Klauenviehs in den Ge—
höften dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren
Zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er⸗
folgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vor⸗
schriften:
1. An den Haupteingängen des Sperrbezirks
sind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut⸗
lichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauen⸗
euche⸗-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
lauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
spannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu⸗
bringen.
2. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie⸗
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperr⸗
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
Klauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion be⸗
wirkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
derrn Regierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
slauenvieh entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der NAusführung der Tiere zur Echlachtstätte durch
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen⸗
frei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
erfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
anderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
erforderlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be⸗
fördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr⸗
genehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver—
ladung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen
sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den
für die Versendung benutzten Frachtbriesfen anzubrin⸗
gen. Dem Frachtbrief ist ferner eine Erlaubnis bei—
zuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten
Eisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief anugegebenen Eisenbahnstation ver—
vracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist un—⸗
terwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung
des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs—
ortes notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu
benachrichtigen. Sie hat auf das Eintreffen zu achten
und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte—
lungen anzustellen.
v) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die
Aufstallung oder uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Ge—
höfte untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie—
rungspräsident ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
c) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—⸗
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir⸗
ken, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
a) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Berätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol⸗
hem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
den Sperrbezirken nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß⸗
regeln ausgeführt werden.
e) Die Einfuhr von Klauenvieh in die Sperr—
bezirke sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
die Bezirke ist verbdten. Dem Durchtreiben von
stlauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer⸗
zespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen⸗
dieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli⸗
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen⸗
vieh — zu Nutz- oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürf⸗
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu—⸗
sässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
stlauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord⸗
nung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Meine unterm 28. v. Mis. — Kreisblatt Nr. 91,
Seite 487 — erlassene viehseuchenpolizeiliche Anord⸗
nung wird hierdurch gegenstandslos.
Saarbrücken, den 16. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat.
J. B.: Woytt.
Kreissekretär.
Bekanntwa eung des Generalfommando;
XXxl. Armeekorps.
Verordnung.
Im Anschluß an die Verordnung des Oberbefebls⸗
habers der Armee⸗Abteilung Falkenhausen vom 22. 11. 15
F. P. 31078 verordne ich für den außerhalb des Armee⸗
a Salkenhausen liegenden Teil meines Befebls⸗
Seitens des feindlichen Auslandes wird der Versuch
zemacht, Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts im In—⸗
ande zu verbreiten. Neuerdings geschieht dies in der Weile,
daß die Flugschriften durch Flieger abgeworfen oder an
Freiballons aus wasserdichtem Papier befestigt werden,
welche im feindlichen Auslande aufgelassen werden und
zum Niedergehen im Inlande bestimmt sind.
Wer derartige Flugschriften auffindet oder im Besitz
hat, ist vervpflichtet, biervon unverzüglich der nächsten mili—
tärischen Dienststelle oder Gendarmerie⸗⸗Station Kenntnis
zu geben und die Flugschriften oder sonstigen Fundstücke
rthin abzuliekern.