hat, gleichviel, ob er Eigentümer ist oder nicht, ist
vorbehaltlich der Vorschriften der Ziffer 5 verpflichtet,
ste auf dem vorgeschriebenen Anzeigebvordruck dem Ge—
meindevorstand (Gutsvorstand) oder den von ihm be—
stimmten Meldestellen bis zum 4. Januar 1916 anzu—
zeigen.
Die Anzeigen haben in der Gemeinde zu erfol—
gen, in der sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich be—
finden, unter Umständen also in mehreren Gemeinden,
worauf seitens der Ortsbehörde besonders hinzuweisen
ist, um Doppelzählungen oder Auslassungen zu ver—
meiden.
Vorräte in Gewahrsam von Gemeinden und sonsti⸗
gen öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbänden
sind gleichfalls anzuzeigen.
5. Vorröte, die in fremden Speichern, Lagern
Schiffsräumen und dergleichen liegen, sind vorbehaltlich
der Vorschriften im Abs. 2 und 3 vom Verfügungsbe—
rechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eige—
nem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so
sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume
anzuzeigen.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 3. Januar
1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger
unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen, wozu er
vom Gemeindevorstand einen besonderen Anzeigevor—
druck einfordern muß.
Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehen⸗
den Niederlagen (öffentliche Niederlagen, Privatlager
mit oder vhne amtlichen Mitverschluß), Zollausschlüssen
und Freibezirken mit Beginn des 3. Januar 1916 be—
finden, werden von den Zollbehörden nachgewiesen.
Die Nachweisungen sind bis zum 10. Januar 1916 un⸗
mittelbar dem Königlich Preußischen Statistischen Lan—
desamt in Berlin 8W. 68, Lindenstr. 28, einzureichen
6. Nicht anzuzeigen sind Vorräte, die im Eigen—
tume des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß—
Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung, der
Marineverwaltung oder der Zentral-Einkaufs⸗Gesell⸗
schaft m. b. H. in Berlin stehen.
7. Alle Angaben sind in Kilsgramm zu machen,
le de andere Angabe ist verboten.
3. pp.
e die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wirde mit Gengnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehntanusend Mark bestraft; auch
können dvie Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil
als dem Staate versallen erklaͤrt werden.
Berlin, am 9. Dezember 1915.
Der Minister des Innern.
»3. A.: Dr. Freund.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
8. A.: Lu sensky.
—A 4—
bã . Lnsesomics
Brekanntmgachung.
Nachdem in den Gehösten des Jakob Jungmann,
des Philipp Boßmann und des Joh. Hoffmann zu
Puttlingen die Maul⸗ u. Klauenseuche erloschen ist, wird
bie über diese Gehöfte verhüngte Stallsperre hier⸗
mit aufgehoben und gleichzeitig der Sperrbezirk auf die
Völklingerstraße (vom Gemeindestierstall bis zur Stei⸗
nerne Kreuzstraße) beschränkt.
Saarbrücken. den 16. Dezember 1815.
Der Königliche Landrat.
J. B.: Woyrt
Kreissekretär.
Belannutmachuug
Da die Voraussetzungen des z 176 B. A. V. G. ge—
geben find, werden meine fämtlichen aus Anlaß des
8388 —
Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in Heusweiler
erlassenen viehseuchenpolizeilichen Anordnungen hier—⸗
mit aufgehoben.
Saarbrücken, den 15. Tezember 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woyhtt.
Kreissekretär.
Bekannturachung.
In letzter Zeit sind wiederum viele Unfälle durch
Ueberfahren von Fuhrwerken auf Eisenbahn-Ueber—
wegen vorgekommen. Die große Mehrzahl der Unfälle
entfällt auf die Nebenbahnen und sie sind dort fast aus—
schließlich durch Unachtsamkeit der Geschirrführer her—
beigeführt worden.
Ich nehme daher Veranlassung, hiermit den Füh—
rern von Fuhrwerken erneut die größte Vorsicht beim
Passieren von Bahnübergängen zur Pflicht zu machen
und dieselben darauf hinzuweisen, daß sie bei unagcht⸗
samem Passieren der Bahnübergänge sowohl ihr eige
nes Leben gefährden, als auch sich schweren Bestraf—⸗
ungen auf Grund des 8 316 des Strafgesetzbnches aus—
etzen.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Wohtt, Kreissekretär
Bekanntmachung.
Die in der Bekanntmachung vom 9. 11. 1915
— Reichsanzeiger Nr. 266 vom 10. November 1915 —
genannten Waren unterliegen nicht dem Verbot, wenn
sie zum Versand anderer Waren (als Umschliefrung oder
zur Bedeckung) dienen.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat.
J. BV.:; Michels
Biehfeuchenpolizeiliche Anordnnug.
In den Gehöften des Bäckermeisters Hermann
Gaauck in Ritterstraße, Gemeinde Püttlingen, und des
giegenbockhalters Brück in Altenkessel ist der Ausbruch
der Maul— und Klauenseuche amtstierärztlich festge—
stellt und über die genannten Gehöfte die Stallsperre
verhängt worden.
Der Sperrbezirk umfaßt den Ort Ritterstraße und
in Altenkessel die Luisenstraße (ganz).
Von der Bildung eines Bevbachtungsgebietes wird
abgesehen.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. JZuni 1909 (R.-GeBI. S. 519) mit Ermächti,
gung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes be—
stimmt:
J. Für die verseuchten Gehöfte gelten solgende Vor⸗
schriften:
a) Das Klauenvieh unterliegt der Gehöftssperre.
b) Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge⸗
höft nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.
e) Fremdes Klauenbieb ist von den Gehöften fern—
zuhalten.
q) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist
verboten.
e) Die Entfernung des Düngers aus den ver—
seuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus den verseuchten Gehöften
dürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3, 4
der Anweisung für das Desinfektionsversahren er—
folgen.
9) Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
und nur insoweit aus den Gehöften ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und