Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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androhung aus 8 9b des Gesetzes über den Belage—
rungszustand und aus Art. 4 giff 2 des Bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand.
b) Für die im 83 Abs. d bezeichneten Gegen⸗
stände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit
dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in
Kraft.

82
Von der Verordnung besroffene Gegenstünde.
a) Beschlagnahmt werden hiermit bis auf weite—
res sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten
Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei,
ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vor⸗
handen sind):
Numerierung und Gegenstand nachstehender Klassen
entsprechen denjenigen der Verordnung AM. 6172,2. 15.
K. R. A.

Gegenstand
Wolfram⸗Metall, ausgeschlossen Drähte mit
einem Durchmesser von weniger als 0,5
Millimeter.
Wolfram⸗Eisen (Ferrowolfram).
Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben—
und Zwischenproduklen, beispielsweise auch
Wolfram in Wolframsäure, Mischerzen,
Halden und Rückständen der Hütten- und
chemischen Industrie, in Verbindungen und
Legierungen, soweit nicht unter Klasse 23
bis 26 fallend.
Chront als Metall und Ferrochrom.
Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben⸗ und
Zwischenprodukten, beilpielsweise auch
CLhrom in Rückstünden der Hütten- und
chemischen Industrie, in Verbindungen und
Legierungen, soweit nicht unter Klasse 28
his 30 fallend.
b) Beschlagnahmt sind auch die nach dem 13.
Dezember 1915 etwa hinzukommenden Vorräte.
83.
Von der Verordnung betroffene Versonen,
Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in
deren Betrieben die im 8 2 aufgeführten Gegen⸗
stände erzeugt und / oder verarbeitet und / oder
verbraucht werden, soweit die Vorräte sich in
hrem Gewahrsam und / oder bei ihnen unter
Zollaufsicht befinden;
alle Personen und Firmen, die solche Gegen⸗
stände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder
sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben,
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/
oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden:
alle Kammunen, öffentlich-«rechtliche Körperschaf⸗
ten und Verbände, in deren Betrieben solche
Gegenstände erzeugt und / oder verarbeitet und /
oder verbraucht werden, oder die solche Gegen⸗
stände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte
sich in ihrem Gewahrsam und, oder bei ihnen
unter Zollaufsicht befinden;
alle Empfünger (in dem unter a, p und e
bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach
Empfang derselben, falls die Gegenstände sich
am Meldetage auf dem Versand vefinden und
nicht bet einem der unter à, b nndoe aufge⸗
führten Unternehmer, Personen usw. in Ge—
wahr sam und oder unter Zollaufsicht gehalien
neyr 634433

Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen
und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, gelten.
falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht
aunter eigenem Verschluß hält, bei den Inhabern der
betreffenden Aufbewahrungsräume als beschlagnahmt.
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verord⸗
nenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabri⸗
len, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist — unbe⸗
schadet der Verantwortlichkeit sonstiger Personen — die
dauptstelle für die Befolgung der Beschlagnahmebe⸗
stimmungen auch für diese Zweigstellen verantwortlich.
Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich
die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweinsteilen wer—
den einzeln betroffen.

84.
Mindestmengen.
a) Die in 8 3 gekennzeichneten Personen, Gesell—
schaften uswp., deren Vorräte (einschließlich derjenigen
in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der ver—⸗
ordnenden Behörde befinden) am 15. Dezember 1915
gleich oder geringer waren als die folgenoen Beträge:
Klasse 23 und 28 je 10 Kg. Gesamtgewicht,
Klasse 24 20 Kg. Gesamtgewicht,
Klasse 27 und 31 je 150 Kg. Gesamtgewicht.
dürfen (außer der nach 8 5 zulässigen Verwendungs⸗
art) solche Bestünde für beliebige Zwecke verarbeiten,
sedoch nur im eigenen Betriebe. Jede weitere Verfü—
zung über diese Bestände ist verboten.
b) Werden durch hinzukommende Bestände die
Mindestmengen einer Klasse überschritten, so tritt damit
für die gesamten Vorräte der betrefsenden Klasjse ein⸗—
schließlich der Mindestmengen die für die Mindestmengen
gzültige Sonderbestimmung 2) außer Kraft; solche Vor—⸗
räte sind meldepflichtig gemäß der Verordnung M. 6172/
2. 15. K. R. A.
e) Verringern sich die Bestände eines von der
Verordnung Betroffenen nachträglich unter die an—
gegebenen Mindestmengen, so findet die Sonderbestim⸗
mung a) keine Anwendung.
8 5.
Verwendungsbestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Geurnstände
wird in folgender Weise geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den
Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzube—
wahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus
welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den
Polizei⸗ und Militärbehörden jederzeit die Prü—
fung der Läger und des Lagerbuches sowie die Be—
sichtigung des Betriebes zu gestatten.
Aus den beschlagnahmten Vorräten dürsen ent
nommen werden: 5*
l. Fengen der Wolfram-Klassen Nr. 28, 24 und
a) zur Herstellung von Schnellschnibostahl *) im
eigenen Betriebe;
b) zur Herstelluns von Schnellschnittstahl in
fremden (inländischen) Betrieben, sofern der
Abnehmer sich schriftlich verpflichtet, sie nur
einer solchen Verwendung zuzuführen, und
außerdem in gleicher Weise bestätigt, daß seine
vorhandenen und hinzutretenden Bestände be—
schlagnahmt sind. Die schriftlichen Erklürun—
gen sind von dem Lieferer aufzubewahren;
sofern Lieferungsverträge bestehen zu Prei—
sen, welche höher sind als nach diefer Ver—
ordnung zulässig, ist die Entnahme zur Er—
füllung derselben in den Fällen a) und b)
neslschnittst en i
Wenne Shnelhvniutna dl.m Sinne der Verordnung gi

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