Zu J-Nr. 14 13 7330.
Vereinbarungen ũber Höchstpreise für Superphosphat und Ammoniak⸗Superphosphat.
Die Rohmaterialstelle des Preußischen Landwirtschaftsministeriums gibt folgendes
bekannt:
Es ist zu unserer Kenntnis gekommen. daß von verschiedenen Seiten Superphosphate und Ammo—⸗
niak⸗Superphosphate zu Preisen angeboten werden. welche die zwischen den Vertretern der Düngerindustrie
und der landwirtschaftlichen Körperschaften vereinbarten Höchstpreise, die nachstehend nochmals angegeben
werden, ganz erheblich überschreiten.
Nach den getroffenen Abmachungen ist die fernere Lieferung zu versagen, sobald Preise gefordert
werden, die über die in der Vereinbarung fsestgesegten Preise hinausgehen.
Es wird daher ersucht, von allen hierauf bezüglichen Vorkommnissen der Rohmaterialstelle des
Landwirtschaftsministeriums, Berlin W. 9, Seipziger Plaß 7, zur weiteren Veranlassung unverzüglich Mit⸗
teilung zu machen.
Es wurden solgende Verbraucherpreise festgesetzt:
Fur reine Superphosphate
—V———
— 8
Für Ammoniak—⸗
Superphosphat
5:8 und 44312
nach Verkaͤmers
Wahl
Kommern
Westpreußen.
——
25!/ 277
2
262/. te
720 4
7,3800,
Basis waggonfrei Stettin
Basis waggonfrei Danzig oder
Neufahrwosser nach Verkäufers
Wahl
frachtfrei Vollbahnstation
Bafsis waggonfrei Königsberg
oder Memel nach Verkaͤulers
Wahl
frachtfrei Vollbahnstation
Brandenburg Ost
Ostpreußen.
25 i/. 7
25/ 4 77
26*.
275—
7,308.
73801
Schlessen, Posen...
Das übrige deutsche Gebiet aue
schließlich Süddeutschland
26i
272.
e
7238
frachtfrei Vollbahnstation
Die Preise verstehen sich sämtlich für lLo fe verladene Ware bei einmaligem Bezug von mindestens
10 000 Kilogramm, und zwar für das Pfundprozent wasserlksliche Phosphorsäure in reinen Superphos⸗
phaten, bezw. für 50 Kilogramm in Ammoniak-Superphosphaten. Bei Lieferung von Mengen unter 10 000
Kilogramm können auf sämtliche vorstehende Preise je 25 Pfg. für 50 Kilogramm mehr gefordert werden.
Soweit die Ware in Säcken geliefert werden kann, verstehen sich die vorstehenden Preise brutto für netto,
in Werksäcken mit einem Aufschlag von je 50 Pfg. für 50 Kilogramm, in Käufersäcken nach Vereinbarung.
Die Probenahme erfolgt bei loser Verladung auf dem Lieferwerkt, bei Verladung in Sücken auf der Emp⸗
fangsstation wie bisher, die Gewichtsfeststellung nur auf dem Lieferwerk.
Bei Barzahlung ist der übliche Skonto wie bisher zu gewähren.
Ware darf wegen Mindergehalts an Nährstoffen nicht zurückgewiesen werden; es findet vielmehr
nur etine einfache Vergütung des ordnungsmäßig nachzuweifenden Mindergehalts statt unter Berücksichtigung
der Latitudebestimmungen. .. —7—————
Sollten andere Mischungen Ammonial⸗Superphosphat als 53:8 und 4: 12 angeboten werden, so muß
für die Bewertung der ersteren die Preisbalis der letzteren dienen; dieselbe beträgt
für das Pfund / o
wafserlös liche
26144. 64
das Pfund / oc
* ——
—
O/, v
4
4
Pommern.
Westpreußen
Brandenburg Ost
Dftpreußen
Schlesien, Posen. .
das üͤbrige Gebiet ausschließlich Suddeutschland
zu den sonstigen Bedingungen, wie oben angegeben. —
Für Mischdünger, die aus Stickstoff organischen Ursprungs (namentlich von Woll- und Filzabfüllen,
Haaren, Sedermehl herrührend) und wasserlöslicher Phosphorsfäure hergestellt sind und unter den verschieden⸗
artigsten Bezeichnungen angeboten werden, sind keinesfalls höhere Preise. als wie für Ammoniak⸗Superphos⸗
phat, gerechtfertigt; Düngemittel dieser Art werden in gegeuwärtiger Zeit häufig den Landwirten zu Über⸗
trieben hohen Preisen angeboten. F
Wiederholt wird den Landwirten empfohlen, die Herbftdüngemittel recht fruhzeitig zu beziehen.
X. 7118. Berlin, den 3. Juli 1918.
Nachtrag zu der Veröffentlichung J-Nr. IA Ia 73306 J
Vereinbarungen über Höchstpreise für Superphosphat und Ammoniale⸗Stperphosphat. ——
Die Jabriken iu Süddeutschland haben die Erklärung abgegeben, daß der Verkauf von Superphosphaten urnd
Ammonia? Dubervsornaten in ihrem Gebiet auf der gileichen Grumdslage auch bezul. der Vreise erfolgen soll