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beaw. von der Ar beitsstelle und swar nur
zünu zwecke der Aufnabme der Arbeit oder
zur Heimfahrt nach Beendigung derselben,
und iind nicht übertragbar. Im Uebertretungs—
falle oder bei ungebührlichem Betragen im Wagen gegen
die Fahrgäste oder gegen das Fahrpersonal erfolgt Ein—
ziebung der Korte und kann die Weiterausgabe der Karten
veriagt wecden.
Die Vrrabfolaung von Arbeiterwochenkarten ist von
der Beioringung eines Ausweises über die Beschäftigung
als LArveiter abhängig. Als Ausweis gilt eine vom Arbeit—
geber ausgestellte und mit dem Amtsstempel einer Behörde
oder Diensistelle des Arbeitsorles oder des Wohnortes des
Ardeiters versehene Bescheinigung. Vordruce zu solchen
Beicheinigungen werden von der Ausgabestelle unentgeltlich
verabfolat. Ist der Arbeitgeber eine stagtliche oder kom—
mungale Vehörde oder Dienfistelle; so genügt die Beisetßung
des Dienststempels (bei Großfirmen der Firmenstempel).
Die Bescheinigung wird bei der erstmaligen Löfung
einer Arbeiterkarte vom Schalterbeamten abgestempelt und
ift bei jeder Läeung von Ardeiterwochenkarten vorzulegen.
Sie üst auf Verlangen zu erneuern. Unleserliche Beschei—
nigungen sind ungültig.
Die Ausweise zur Erlangung von Arbeiterkarten sind
auf Verlanugen außer der Fahrkarte jederseit vorzuseigen.
Wer einen nicht auf seinen Namen lautenden oder
nicht zitehr güttigen derartigen Ausweis zur Lösung von
Arheiterkaärten benutzt hat, oder wer den zur Fahrkarte
adebörigen Ausweis nicht vorzeigen kann, wird wie ein
Reisender mit ungültiger Fabrkarte behandelt und wegen
versuchten Betrugs voerfolgt.
Ungültige Ausweise werden eingezogen.
Arbeiterkarten können an jedem beliebigen Tage gelöst
werden und celten an sechs aufeinanderfolgenden Ardeits—
tagen zur einmaligen Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort
und Arbeitsstelle. Für jede Fahrt wird eine Fahrtziffer
der Karte durchlocht. Bei Lösung einer Karte hat der
Eigentümer sofort seinen Namen auf der Karte einzutragen.
Mückzahlungen oder Verlängerungen der Gültigkeits—
dauer infolge nicht ausgeundter Karten infolge Krankheit,
Beurlaubungen. Reisen usw. finden nicht statt. Für ver—⸗
loren gegaangene Karten findet kein Ersat statt.
85. Arbeitermongtskarten. Diese können nur fur
einen RMonat ausgestellt werden. Sür sie gelten im
übrigen die Bestimmungen der Arbeiterwochenkarten. Ver—
gürnugen finden nur in der Weise statt, als bei Krank⸗
heirsfüllen die Karte um die Dauer der Krankdbeit aber
nite um volle Wochen verlängert wird, wenn die Karte
pei eingetretener Krankheit sofort bei der Kassenderwal⸗
lung der Straßenbahn abgegeben wird.
Die Ausgabe der Jahres-, Monats⸗, Schüler-, Lebrlings—
and Arbetterwochenkarten erfolgt nur bei den von der
Betriebsleitung angegebenen Stellen vormittags swischen
8 und 12 Uhr und nachmittags zwischen 2 und 6 Uhr qaus—⸗
iche teßlich der Sonn- und Festtage.
73 Sonderwagen. Sonderwagen werden gestellt, wenn
mindestens 30 Fahrscheine für einen Motorwagen vorber
uclöst werden und sofern sie sich in den Rabmen des
ubrigen Betriebes einvassen lassen bezw. andere Gründe
betriebstechnischer Art nicht vorliegen. Bei Nachtfahrten
nach 11 Ubr ab Heusweiler bezw. nach 18 Uhr ab Saar—
brücken wird die Lefache Fabrpreistare erboben.
Für jeden Sonderwagen ist mindestens der Betrag von
Mk. 15.2 zu entrichten.
8. Gryack. Kleine Gepäckstücke, soweit sie der Reisende
auf seinem Platze unterdbringen kann, können unenigeltlich
ntitgeführt werden. Größere Gepäckstücke, können, soweit
—D vorhanden ist, auf den Vordervorpläten mitgenommen
werden. Für jedes nicht mehr als einen Platß beanfpruchende
und uim Gewicht 50 Kg. nicht überschreitende Gepäcktück
it ein Fabrschein für Erwachsene zu lösen. Für ordhere
Gerücstücke ist der nach vorstehendem entsprechende Hiehr
preis zu zahlen.
Die ‚Mitnahme von Gepäckstücken, welche durch Um
üblen Gernch oder Unreinlichkeit die ———
lästigen oder durch leichte Entzündlichkeit gefäührlich werden
annen, ist in den für Personen besüummten Wagen oder
Zageuabteilen nicht gestattet. Der freie Durchang im
acgen darf durc Gepäckstüge nicht behindert werden Sie
de ene voin geladenen Gewehren, Fahrrädern u. deral
v. Hunde. Sechr große und bifssige Sunde, selbst mit
WManstörben, sind döon der Beoeforoerung ausgeschlossen. Die
Peitnatme von Tne onderen Hunden ist nur
gesjen Löfung 6. r rwa sene auf dem
Borvervptee asnens gestattet.
S . eia aurschein für Er—
wadstine au lojen inn röannta anf den Sinterbsatße oder
im Wageninnern mitgenommen werden, wenn damit keine
Belästigung des Publikums verbunden ist. Ueber die Zu—
lassung bat in allen Fällen der diensttuende Schaffner
zu entscheiden.
10. Sahlußbemerkungen. Jede Haftpflicht für etwaige
aus Betriebsstörungen, Verspätungen usw. hergeleitete Er—
satzansprüche ist ausgeschlossen.
Eine Verpflichtung der Straßenbahn zur Beförderung
»on Fahrgästen nach Verkauf der vorstehend aufgeführten
Fahrschein- und Kartensorten besteht nur insofern, als die
Z3traßenbahn nicht durch höhere Gewalt an der über—
rommenen Beförderungsverpflichtung behindert wird. Sie
hönt gänglich auf bei Stockungen und Störungen des Be—
triebes, die durch Straßensperrungen, Unglücksfälle, Streiks
der durch sonstige Gründe hervorgerufen werden. Diese
Besrimmungen treten vom 1. Dezember d. Is. ab in Kraft.
Festgesetzt in der Sitzung des Gemeinderats Guichenbach
vom 4. November 1015.
Riegelsberg, den 6. November 1015.
Ztraßenbahn Saarbrücken— Niegelsberg — Hensweiler
der Gemeinde Guichenbach
Der Bürgermeister:
SLaunger.
Bekanntmachurtg.
Die Königliche Regierung hat verfügt, daß, falls
seitens Königlicher Forstbeamten an Lehrer das Er—
uchen gerichtet werden sollte, Schulkinder der älteren
Jahrgänge zwechs Zusammentragens von Weihnachts—
züumen aus Kulturen an die Wege für unsere im
Feindesland stehenden Heere zu beurlauben, diesem
Ersuchen zu entsprechen ist.
Saarbrücken, den 9. Dezember 1915.
Königl. Kreisschulinspektion J: I:
Marx. i. B.: Marx u. Hirtz
Völrtlingen: Neunkirchen:
Hirtz. i. V.: Marx.
Bemeinde⸗Anugelegenheiten von Sulzbach
Sitzung der Gemeindevertretung vom 29. November 1915.
Anwesend waren 16 Mitglieder.
1. BZu Kreistagsmitgliedern wiedergewäbhlt werden die
Herren Sanitätsrat Dr. Langguth und 8. Woll sen.
Sulsbach.
Die bisherigen Beigeordneten Heinrich Simon und Karl
Vopelius, deren Amtsperiode abgelaufen ist. werden
zur Wiederernennung in Vorschlag gebracht.
Der Etat des Gaswerks pro 1916 wird festgesetzt:
auf eine Gesamt⸗Betriebs⸗ Einnahme von 6895800.00 A
/ 22 e⸗ Ausgabe — 59 500.00 —2
Einnahme des Erneuerungsstocks 138 967,373
Bestand 138967,37 4
b. Desol. der Etat des Wasserwerks pro 1916
auf eine Gesamt⸗Betriebs⸗Einnabme von 60400. 00
2 Ausgabe 60 400, 00.
Einnahme des Erneuerungsstocks 28947,.47
Ausgabe 28 100,00
Bestand 1847,47 M
Die Wassergelderhebung soll vorläufig bleiben wie bisher.
Desol. der Etat des Elektricitätswerks vro 19163
auf eine Gesamt⸗Betriebs⸗Einnahme von 3180000 4
— ⸗ ⸗ Ausgabe — 31 800,00 ⸗
Einnahme des Erneuerungsstocts 21601,53
Ausdabe * 2000,00
Bestand 19601,53 M
s. Desal. der Etat des Schlachthofes:
auf eine Gesamt⸗Betriebs⸗Einnahme von 42000,00 4
—— — * Ausgabee, 42 000,00,
Zuschuß der Gemeinde 20 000,00
7. Desgl. der Etat des Reform-Realgymnasiums:
auf eine Gesamt-⸗Einnahme von 78 000,90 4
„Ausgabe 78000,00,
Zuschuß der Gemeinde 43 000,00
Desal. der Etat der Söheren Mädchenschule“
auf eine Sesanbe eee von —— 4
— e 2 * j „00
Auschuj der Gemne 863607