5375 —
dedn mahungen
des Aonlgichen oglerungs- Pesüenton.
VBelanntmachung.
Auf Grund der Ausführungsanweisung zur Be—
kanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fett—
verbrauchs, vom 28. Oktober 1915 (R-G.Bl. S. 7149)
bestimme ich hiermit, daß die Lieferung von Fleisch
an einen Verpflegungsunternehmer für Militär-Trans—
porte der unmittelbaren Lieferung an die Heeresver—
waltung gleichgestellt wird und deshalb auch am Diens—
tag und Freitag erfolgen dars. Die Menge des zu
liefernden Fleisches ist durch eine Bescheinigung des
Bahnhofsvorstandes über die von der betreffenden
Linienkommandantur angesetzte Verpflegung festzulegen.
Eine gewerbsmäßige Verabsolgung von Fleisch an Ver—
pflegungsunternehmer für Militär-Transporte am
Dienstag und Freitag ist ohne das Vorliegen der er—
wähnten Bescheinigung nicht gestattet.
Trier, den 9. Dezember 1915.
Der Regierungs⸗-Präüjsident.
Baltz.
Bekanntmachunug.
Auf Grund der Ausführungsanwe'sung zur Be—
kanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fetht—
verbrauchs, vom 28. Oktober 1915 (N-GBl. S. 719
bestimme ich hiermit, daß im Hinblick auf das Weih—
nachtsfest und auf den Neujahrstag die Verabsolgung
von Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder
teilweise aus Fleisch bestehen, am Freitag, den 24. und
am Freitag, den 831. Dezember 1915 an Verbraucher
in Lüden und an offenen Verkaufsstätten stattfinden
darf.
Bezüglich der Gast⸗, Schank⸗ und Speisewirtschaf⸗
verbleibt es bei dem bestehenden Verbot.
Trier, den 9. Dezember 1915. Ab. 4745.
Der Regierungspräsident.
Baltz.
ten
Jekannutmachung.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 2. 12. 1915 Gtr. G. 6655111) dem Bürger⸗
meister Ballke aus Eppelborn die einstweilige Ver⸗
waltung der Landbürgermeisterstelle zu Friedrichsthal
im Kreise Soarbrücken übertragen.
Trier, den 6. Dezember 1915. I. D. 3883.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Schu lin.
Bekanntmnachung.
Zur Schonung der knappen Vorräte an Fett und
Beleuchtungsmitteln hat das Stellvertretende General⸗
fommando des VIII. Armeekorps angeordnet, daß in
diesem Zahre nur solche Weihnachtsbäume zum Verkauf
zuzulassen sind, die eine Höhe von 1,50 Meter, gerech⸗
nei von der Spitze bis zum Stammende, nicht über⸗
steigen. Ausnahmen sollen nur zugelassen werden für
die Feiern in Kirchen und bei öffentlichen Veranstal⸗
tungen, oder wenn die Beleuchtung durch elektrische
Gluͤhkörper erfolgt. Demgemäß ordne ich für den gan—
zen Umfang des Regierungsbezirks an, daß in diesem
Jahre aus Staats- und Gemeindewaldungen in der
Hauptsache Bäume bis zu der vorgenannten Größe und
nur 5800 der Gesamtmenge in größerer Länge abge—
geben werden dürfen. Zugleich weise ich, der Anord⸗
nung des Stellvertretenden Generallommandos enti—
sprechend, die Privat-Waldbesitzer an, in gleicher
Weise zu verfahren und richte ferner an alle Familien
die dringende Mabnung, zur Erreichung des einganas
erwähnten Zieles den Verbrauch an Kerzen tunlichst
einzuschränken.
Trier, den 6. Dezember 1915.
Der Regierungspräsident.
Ih —1 ———
Der Pere nister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten hat mit Rücksicht auf den Mangel an
Berbstoffsen allen Waldbesitzern die Gewinnung der
Rinde von den zum Einschlage gelangenden Fichten
warm empfohlen. Der Anfall aus sümtlichen Staats—
waldungen ist bereits zum Preise von 5 Mk. je Zentner
loeo Wald, jedoch einschließlich der Werbungskosten an
die Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin W. 8.
Behrenstraße 46, verkauft.
Die Rinde ist bei Sommerfällung, gegen welche
bei Verwendung als Papier- und Grubenholz Bedenlen
nicht bestehen, bei dem Hiebe sehr leicht u gewinnen.
Die im Winter gefällten Stämme lassen sich bei Ein—
tritt der Saftzeit eine kurze Zeit lang schälen, müssen
im übrigen durch Schnitzen entrindet werden, wobei
auf die Mitgewinnung des Rindenfleisches zu achten
ist. Der Zeitpunkt, wann die Rinde geht, ist durch
Versuche festzustellen. Trocknen und Einbinden wie
bei der Eichenrinde.
Der Rindeanteil an der Gesamtderbholzmasse
(Festmeter) betrügt ea. 1000. 1 Festmeter waldtrocke—
ner Rinde wiegt rund 10 Zentner, 1 Raummeter Rinde
— rd. 0,3 Festmeter.
Danach läßt sich die zu erwartende Rindemasse
berechnen.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1915.
Der Königliche Landrat.
I. 9937. J. V.:; Woytt.
Bekanntmachung.
Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für Benzol—
Spiritus EPischung 7033: 30 Sp.) Mk. 61,80, für Ben—
zol⸗Spiritus (Mischung 253: 75 Sp.) Mk. 60,50 für
100 Kilogramm.
Saaurbrücken, den 8. Dezember 1915.
Der Konigliche Landrat.
J. V.: Michel8.
9 g535
behutaungen dor süol. Dzemreon.
Bekanntinachung.
Biehseuchenpolizeiliche Anorduung.
Der stellvertretende Kreistierarzt hat bei 2
Schweinen des Fuhrunternehmers Peter Niederländer,
hier Türkenstraße 2 wohnhaft, die Maul- und Klauen⸗
seuche festgestellt. Die Tiere sind in dem Stall des
Brundstücks Türkenstraße 13 — Hintergebäude der
Wallgasse — untergebracht.
Zum Schutze gegen die Seuche wird auf Grund
des 818ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
(ReGeBl. S. 519) solgendes bestimmt:
Das Sperrgebiet
umfaßt die Wallgasse.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird
abgesehen.
Für das verseuchte Gehöft geiten folgende Vyr⸗
schriften:
154) An den Haupteingängen des Sperrbegirks sind
Tafeln mit der deutlichen und hactbaren Auf⸗
schrift „Maul— und Klauenseuche-Sperrbezirk.
Einfuhr und Durchtreiben von Klauenodieh so—
wie durchfahren mit Wiederkäuergespannen
verboten“ sofort leicht sichtbar anzubringen.
Seflügel ist so zu verwahren, daß es das —
hzöft nicht verlassen kann.
Freindes Klanenvieh ist von dem Gehöste ern—
—