bei Plötzen und Rotaugen von 0,5 Kilo⸗
gramm und darüber 60 Mark,
unter 0,5 Kilogramm 50 Mark.
IJ
Insoweit für Süßwasserfische gemäß 8 4 der Verordnung
des Bundesrats vom 28. Oktober 1915
Reichs⸗Gesetzbl. S. 716) Höchstpreise für die Abgabe
im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden,
dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht
übersteigen:
bei Karpfen 1,30 Mark,
bei Schleien 1,30 Mark,
bei Hechten 1,25 Mark,
bei Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm
und darüber 1,00 Mark,
unter 1 Kilogramm 0,75 Mark,
bei Plötzen und Rotaugen von 6,5 Kilo—
gramm und darüber 0,75 Mark
unter 0,5 Kilogramm 0,65 Mark
Bei abweichender Anvrdnung der Grundpreise ge⸗
mäß 8 3 der Verordnung des Bundesrats vom 28.
ODttober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 716) tritt eine ent⸗
sprechende Aenderung dieser Sätze ein.
III
Die unter J und II festgesetzten Sätze ermäßigen
sich bei Fischen in totem Zustand um 20 vom Hundert.
IV
Diese Bestimmung tritt mit dem 13 Dezember
1915 in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.
Festsetzung von Höchstpreisen sür Lebeusmittel.
Vom 15. Dezember 1915 ab.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516 ff.) werden
nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für den Bezirk
des Landkreises Saarbrücken vom 15. Dezember 1915
ab bis auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt:
Käse, Emmenthaler, Auslandsware, das Pfund 1.704
Käse, Emmenthaler, Inlandsware, „ 1.50,
de Limburger, „0.80,
rbsen ohne Schale, grün
Erbsen vhne Shhale, u Durghichnittepreis 950
Erbsen mit Schale Jdas Pfund
Bohnen das Pfund 0.54,
Haferflocken und Grütze, lose F 3 O.55,
Teigwaren (Wasserware) O.51,
Makkaroni (Wasserware) * * 0. 532,
Milch das Liter 0. 26,
Weizenmehl, das Pfund 6.24,
Roggenmehl das Pfund 0.22,
Gerste, grob, 0. 539,
Kaffee, gebr., billigsten, ohne Beimischung,
das Pfund 1.75,
Gerste, gebr., lose, F F O.40,
Salz — 012,
Zucker (Brotform) F 0. 30,
Zucker, Würfel und gemaqhlen, O. 32,
Feuerzeug (10 Schachteln) —X
cine Schachtel O.04
Fleisch⸗ und Fettwaren.
Ochsen⸗ und Rindfleisch, das Pfund 0.90-1. 30 A
Kuhfleisch, F O.80 - 1.00,
Hammelfleisch 1.10- 1. 30,
Kalbfleisch n 1.00- 1.30,
Leberwurst, gewöhnliche, .. 060.70- 0.80
bessere Sorte 1.00 1.20
Beutwurst, bessere Sorte, das Pfund 0O.90 -1. 30 A
Blutwurst, gewöhnliche, O.70 -0. 80,.
Rindernierenfett, das in hiesigen
Metzgereien gewonnen wird das Pfund 1.50,
Zungen⸗, Preßkopf und Lionerwurst
das Pfund 1.60,
Schwartenmagen 1.00 - 1.20,
Frisches Schweinefleisch, * 1. 30 - 1. 54,
(auch frischer Speck)
Unausgelassenes Schweinefett (Schmalz), Pfd. 1.98,
Inländische Butter:
a) Landbutter, das Pfund 2.10,
b) Molkereibutter
(Süßrahmbutter) 288
Ausländische Butter das Pfund 2.55M
(Der Verkauf darf nur mit Ge⸗
nehmigung der Ortspolizeibe⸗
hörde und vom Originalblock
erfolgen.)
Gemiünße.
Weißkohl (Weißkraut) für das Pfund 0.054
Rotkohl (Blaukohsh) 0.07.
Wirsingkohl (Savoyerkohl) und Grünkohl
(Braun⸗ oder Krauskohl) für das Pfd. O.Ob,
Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) für das Pfd. O.050,
Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren,
auch gelbe Rüben genannt) für das Pfund 0.08,
Sauerkraut, das Pfund 0.16,
Zzwiebeln, ⸗ u O.15,
Die Preise für Mehl gelten auch für ausländisches
uund beschlagnahmefreies Mehl, wenn nicht in einzelnen
Fällen von dem Landrat ein höherer Verlkaufspreis
zugelassen wird.
Die festgesetzten Höchstpreise dieser Waren sind
durch einen von außen für Jedermann sichtbaren An⸗
schlag am Verkaufsraum, an dem Fenster oder der Tür
desselben, sowie in dem Verkaufsraum durch Ausstellen
und Aushängen einer Tafel öffentlich bekannt zu
geben.
Die Abgabe der vorstehenden Gegenstände darf
in den für den Kleinhandel üblichen Mengen gegen
Barzahlung nicht verweigert werden.
Wer gegen vorstehende Anordnungen verstößt, wird
nach 86 des eingangs erwähnten Gesetzes bestraft.
Der 8 6 lautet:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Beldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise über⸗
schreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags
auffordert, durch den die Höchstpreise ũberschritten
werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er⸗
bietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Auffordernng
68 2, 3) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt
oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde
zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchst⸗
preise festgesetzt sind (6 4), nicht nachlkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise
festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegen⸗
über verheimlicht;
wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestim⸗
mungen zuwiderhandelt. *
Meine Bekanntmachung vom 14. November 1915
tritt mit dem 15. Dezember 1915 außer Kraft
Saarbrücken, den 10. Dezember 1918.
Der Königliche Laudrat.
J. B.: Dr. Sommer, ReqAlf