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83.
xAV
Von der Verordnung werden betrofsen:
Haushaltungen,
Hauseigentümer,
Unternehmungen zur Verpflegung fremder Per—⸗
sonen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften,
Penstonate, Kafseehaus⸗, Konditorei- und Küchen⸗
betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch
solche auf Schiffen, Bahnen und dergleichen,
öfsentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.)
und private Heil⸗, Pflege- und Kuranstalten, Klini⸗
ken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs⸗ und
Strafanstalten, Arbeitshäuser und deraleichen.
84.
Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder
Nickel überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte
Segenstände, die aus Eisen oder einem anderen Metall
als Kupfer, Messing oder Nickel hergestellt sind.
Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Verord—⸗
nung betrofsen sind, oder wird für Gegenstände ein
besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher
Wert geltend gemacht, so kann eine Befreiung von der
Enteignung bewilligt werden. Die Befreiung von der
Enteignung ist auszusprechen, wenn ein kunstgewerb⸗
licher oder kunstgeschichtlicher Wert der in Betracht
kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverstän—
dige festgestellt worden ist. Ueber die Befreiung ent—⸗
scheidet die mit der Durchführung der Verordnung
beauftragte Behörde endgültig.
8 5.
Eigentuntsübertragung.
Das Eigentum an den von der Veroronung ve—
troffenen Gegenständen (8 2), die bereits durch die
Küchen, Badstuben und Vorratsräume, Milchseiher, Milch—
toöpfe für Küchen, Backstuben und Vorratsräume, Milchtrans—
portkannen, Mörser.
Napfkuchenformen, Nelsonkasserollen, Nudelkessel.
Delkannen, Omelettpfannen, Omelettwender.
Pastetenausstecher, Pasteteneisen, VPastetenformen,
Baste tenkãsten, Pastetenränder, Pastetentrichter Petroleum—
lannen, Pfannen aller Art, Pfannkuchenpfannen, Pfann—
kuchenlessel, Pichelsteiner Kasserollen, Plafond, Plat à sauter,
eehuddinslorinen. Pommes-Anna⸗-Kasserollen, Pudding—
ormen.
Racoutlöffel, Ränder aller Art, Randtöpfe, Rechauds
für Küchen und Anrichteräume in Speisebetrieben, Reib—
eisen, Ringtöpfe, Rosten, Rührschüsseln.
Sahnenkühler, Sahnenschlagkessel, Salatdurchschläge,
Salatkörbe, Salatseiher, Salatwascher, Sauteusen, Savarin
ränder, Schablonen, Schaufeln, Schinkenkessel, Schlagrahm—
leffel, Schlagrahmkühler, Schlagsahnekessel, Schmierkannen
Schmortöpfe, Schneckenpfannen, Schneekeffel, Schöpf- und
Schaumlöffel, Schöpfkellen, Schüsfeldecken, Schüsseln. Seiber
aller Art, Servierbretter, auch solche von Tees und Kaffee
garnituren und Rauchservice, Serviergeschirre (keine Tafel—
geräte). Servierkasserollen. Servierplatten, Siebe, Spargel⸗
locher. Speiseeiskessel, Speiseeiskocher, Speiseglocken, Speisen⸗
e Speisenwärmer, Steinbuttkefsel, Sülzformen. Süla⸗
n.
Tablette siehe Servierbretter), Tartelertes, Teebrot⸗
lormen, Teebüchsen, Teekannen zum Gebrauch in Küchen
und Speisebetrieben, Teekessel nicht Teemaschinen) Tee
luchenausstecher. Teigspritzer, Tiegel, Töpfe, Torten⸗
formen, Tortenpfannen, Tortenplatten, Tragantformen
Trichter, Trinkbecher für Küchen und Speifebetciebe, Tur
botkessel.
Viehkessel.
Waffeleisen, Wannen, Waschserviee, Wasserbadkäft
Wasserbecher. Wassereimer, Wasserkannen en
Wossereimer). Wasserkasten für Küchen und Anrichteräume
in Speisebetrieben, Wasserkessel Vassertrüge fur kuücer
und Anrichteräume, Wafferschöpier Waffertöpfe sür Küchen
und Anrichteräume. Weinkühler und Beintübtersander Ge⸗
doch nicht solche in bder für Vrivathaushaltungen.
Berordnung M. 325/7. 15. K. R. A. vom 31. Zuli 1915
eschlagnahmt sind, wird auf den Reichsmilitärfiskus
übertragen werden. Die beauftragte Behörde erläßt
die diesbezüglichen Anordnungen und läaßt sie dem
Betroffenen, d. h. dem Besitzer, zugehen. Das Eigen⸗
tum geht über, sobald die Anordnung dem Besfitzer
zugeht.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflich⸗
det, die enteigneten Gegenstände bis zur Ablieferung
an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich
zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ord⸗
nungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung un—
berührt.
86.
Ablieferung der enteigneten Gegenstände.
Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten
Begenstände soweit sie eingebaut sind, auszubauen
und nach Weisung der beauftragten Behörden bis zu
den von diesen zu bestimmenden Zeitpuͤnkten an die
zu errichtenden Sammelstellen zur Ablieferung zu
zringen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse des
Zigentümers anzugeben; für diesen wird Lin Aner—
lenntnisschein ausgestellt und dem Ablieferer über⸗
geben, wenn er sich mit den Uebernahmepreisen ein—
verstanden erklärt; andernfalls wird ihm nur eine Quit⸗
tung ausgestellt (siehe 8 7).
Der in dem Anerkenntnisschein angegebene Be—
trag wird an den von den beauftragten Behörden
bezeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn,
daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen.
Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet
sein.
87.
Uebernahmepreise.
Für die enteigneten Gegenstände werden die nach—
stehenden Uebernahmepreise angeboten und im Falle
gütlicher Einigung alsbald gezahlt.
Uebernahmepreise für jedes Kilo:
Für Gegenstände aus
—
Mesfins Nickel
Mark Mark
—RBE
—A
M⸗
ohne Beschlägey.
mit Beschlägen) ...
1) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben,
Stiele, Griffe und Versteifungen aus Eifen, Holz und der
gleichen verstanden. Die Beschläge dürfen vor der Ablie—
ferung entfernt werden.
Besitzen die Gegenstände Beschläge, so werden sie
mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichts
ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungs⸗
weise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 80
b. H. bei solchen aus Nickel 20 v. H. des Gesamigewich⸗
tes des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 20 v. H.
überschreitende Prozentfatz geschätzt, vom Gewicht ab⸗
gesetzt und nicht bezahlt; für die Preisberechnung kom⸗
men nach Abzug des Gewichtes der Beschläge die
Uebernahmepreise für Gegenstände „ohne Beschläge“
in Anwendung.
Für etwa durch die Betroffenen für die Zwecke
dieser Ablieserung selbst vorgenourmene erhebliche Aus⸗
bauarbeiten, die glaubhaft zu machen sind. wird für
jedes Kllogramm 0,50 Mk. vergütet.
Wird eine gütliche Einigung nicht alsbald erzielt,
so wird der Uebernahmepreis durch das Reichsschieds⸗
gericht für Kriegsbedarf zu Berlin, Voßstraße4, ge⸗
müß 82 und 3 der Bekanntmachung des Bunderates