Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Verarbeitungsverbon
Das Mischen, Bleichen, Färben, Ver⸗
spinnen und sonstiges Berarbeiten von Baum—
wolle, Baumwollabgängen, Stripsen und
Kämmlingen ist verboten, soweit es nicht erfor—
derlich ist zur Herstellung von Halb- und Ganzerzeug⸗
nissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren
oder mittelbaren Aufträgen der Heeres—
oder Marineverwaltung oder zur Herstellung
von Erzeugnifsen, deren Anfertigung von der Heeres—
verwaltung durch besondere Anordnung ge—
nehmigt ist. Gestattet bleibt die Verarbeitung von
Stripsen und Kämmlingen zur Erfüllung solcher Ver—
träge auf Lieferung von Abfallgarnen, welche in der
Zeit vom 1. August bis zum Inkrafttreten dieser An—⸗
ordnungen abgeschlossen worden sind. Ferner bleibt
gestattet die Herstellung von Baumwollseilen und
Spindelschnüren für den Bedarf des eigenen Betriebes.
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von
Aufträgen der Heeres- oder Marineverwaltung ist zu
führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abneh—
mer der Halb- oder Ganzerzeugnisse dem Lieferer
einen amtlichen Belegschein Gelegschein
Nr. 3), ordnungsmäßig ausgefüllt und unterschrieben
sowie von der militärischen Beschaffungsbehörde voll—
zugen und von der Kriegs-Rohstoff-⸗-Abteilung des Kö—
niglich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt,
übergibt. Die amtlichen Belegscheine, die doppelt aus—
gefertigt werden müssen, sind erhältlich bei dem Web—
stoffmeldeamt des Königlich Preußischen Kriegsmini—
steriums, Berlin 8W 48, Verlängerte Hedemannstr.
11. Der Lieferer hat die ihm übergebene Ausfertigung
des genehmigten Belegscheins als Beleg aufzubewahren.
8 5.
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot.
Den Baumwollspinnereien wird gestattet, in der
ßeit vom 7. Dezember 1915 bis 29. Februar 1916
4uch ohne Belegschein Baumwolle, Baumwoll⸗
abgänge, Stripse und Kämmlinge zu folgenden Ge—⸗
sPpinsten zu Lerarcheiter. Garnnummern englisch: 6, 8,
10, 12, 16 und 18 Kette oder Schuß; 20, 24, 30 und
36 Kette; 40, 42 und 50 für Nähfadenfabrikation; 48
und 44 als Schußgarn; 60 und aufwärts. Zu den
Nummern 6, 8, 10, 12, 16, 18 und 20 darf nur
solche Baummolle verarbeitet werden, welche nicht nord⸗
amerikanischer oder äghyptischer Herkunft ist, dagegen
ist eine geringe Beimischung von amerikanischer Baum—
wolle gestattet. Die Beimischung von Baumwollab⸗
fällen aller Art ist zulässig.
Als Baumwollspinnereien im Sinne dieser Be—
kanntmachung sind diejenigen Betriebe anzusehen,
deren Spinnstoff im Spinnprozeß seit 1. Januar 1915
dem Gewichte nach zu mehr als 50 v. H. aus Baum—⸗
wolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen oder
Kunstbaumwolle bestand.
Die im ersten Absatz festgesetzte Frist kann durch
Verfügung des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung abgekürzt werden.
86.
x*xirbeitseinschränkung.
Soweit den Baumwollspinnereien das Verarbeiten
von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfäl⸗
len jeder Art und Kunstbaumwolle gestattet ist, dürfen
sie monatlich nicht mehr als 30 v. H. derjenigen Roh—
stoffmenge verspinnen, welche die Betriebe in der Zeit
vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 im monatlichen
Durchschnitt verarbeitet haben.
Bei denjenigen Baumwollspinnereien, welche au s⸗
schließ lLich Baumwollabsälle — ohne Stripse oder
Kämmlinge — oder Kumstbaumwolle verarbeiten, be—

86 —
truͤgt die zur Berarbeitung zugelassene Rohstoffmenge
b0 v. H.
Die durch besondere Ausnahmebewilligungen der
sriegs-Rohstoff-Abteilung freigegebene Baumwolle ist
auf den nach vorstehenden Bedingungen zur Verspin—
nung gestatteten Hundertsatz von Rohstoffmenge anzu—
rechnen.
Die Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. No⸗
vember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 733), betreffend die
Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webe⸗—
reien und Wirkereien usw., wird durch diese Bekannt⸗
machung nicht berührt.
87.

Beschlagnahme von Gespinsten.
Vie in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis 29.
Februar 1916 ohne Belegschein gesponnenen Garne
ind beschlagnahmt. Diese Garne dürfen an eigene
oder fremde Webereien, an Lohnwebereien, Verede—
lungsbetriebe, Händler und an andere Käufer nur
zegen ordnungsmäßigen Belegschein Ggl.
8 4 Abs. 3) ausgeliefert werden.
Nicht beschlagnahmt sind Garne, die aus Kunst—
bdaumwolle oder aus Baumwollabfällen mit Ausnahme
von Stripsen und Kämmlingen, oder aus in der Flocke
gebleichter oder gefärbter Baumwolle — mit Ausnahme
der grauen, grau⸗melierten und makoimitat⸗-gefärbten
— hergestellt sind; ihre Ablieferung ist ohne Belegschein
zuläfssig. Das gleiche gilt für Gespinste, die auf Grund
besonderer, vor Inkrafttreten gegenwärtiger Bekannt⸗
machung erteilter Ausnahmebewilligungen, in denen
eine Beschlagnahme nicht verfügt war, hergestellt wor⸗
den sind.

88.
Veredelungsverbot.
In den Fällen des g 5 ist das Bleichen und Fär—
ben von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und
stämmlingen in der Flocke verboten, soweit es sich
nicht um Herstellung von Gespinsten handelt, für welche
Belegschein Nr. 3 vorliegt.
Das Bleichen, Färben, Zwirnen und sonstige Ver⸗
edeln der beschlagnahmten Garne im eigenen oder frem⸗
den Betriebe ist, solange nicht durch Belegschein Nr. 8
der Nachweis erbracht ist, daß die betreffenden Garne
zur Erfüllung von Lieferungen an die Heeres- oder
Marineverwaltung bestimmt sind, verboten.
89.
Meldung, Berwahrung und Aufzeichnung
von Gespinsten.
Am Ende eines jeden Monats ist über Menge,
Art und Nummer der im Laufe des Monats mit oder
ohne Belegschein erzeugten Gespinste Anzeige zu er—
tatten. Die hierzu erforderlichen Vordrude — Be—
legschein Nr. 5 — sind beim Webstoffmeldeamt durch
Postkarte anzufordern; die erste Meldung ist am 831.
Ddezember 1915 an das Königlich Preußische Kriegs⸗
ninisterium, Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung, Sektion W II,
Berlin SW. 48, Verlüngerte Hedemannstr. 10, abzu—
jenden. Ueber Menge, Art und Nummer der beschlag—
nahmten Gespinste sind besondere Verzeichnisse zu füh⸗
ren. Ihre Packungen (Kisten usw.) sind mit der Auf—
schrift „Beschlagnahmte Gespinste“ zu versehen.
810.
Bestehenbleiben früherer Beschlagnahmen.
Die bisher in Geltung gewesene Bekanntmachung,
betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlag⸗
nahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und
Baumwollgespinsten — W.II 2548/7. 15. K. R. A. —
hleibt insoweit in Kraft, als sie betrifft:
            
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