Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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pBeider Abgabeanden Großhandel
und an Wiederverkäufer.
Margarine M. 128 für, 100 Pfund franko,
Speisefette aller Art, soweit sie 100 Proz. Fett ent
halten, wie Schmelzmargarine, Pflanzenfett, Rinder
fett, Kunstspeisesett usw. M. 152 für 100 Pfund franko.
Damit die Gewähr gegeben ist, daß auch tatiächlich diese
Preise im Kleinverkauf nicht Uberschritten werden, baben
sich die Mitglieder der dem Kriegsausschuß angegliederten
Kriegsabrechnungsstelle der Deutschen Margarine- und
Speifefettfabriken zu verpflichten, jede Art Margarine- und
Speisefettiabrikate nur an solche Kleinhändler und Wieder—
verkäufer abzugeben, die sich ihm gegenüber durch Unter—
zeichnung gegen Vertraosstrafe gebunden haben, keine Mar—
garine zu böheren Preisen als 1,340 in den Konsum ge—
langen zu lassen.
Der Kriegsqusschuß hofft, daß diese Maßnabmen die
Margarine verbrauchende Bevölkerung vor Ueberpreisen be—
wahren werden.

Bekanntmachung.
. Mit dem Verband der deutschen Getreide—
kaffee-Fabrikanten ist vereinbart worden, daß für den
Verkauf an Verbraucher solgende Höcehstpreise nicht
überschritten werden dürfen:
für Gerste⸗Kaffee lose in Säcken 40 Pfg. für 1 Pfd.,
für Malzkaffee lose in Säcken 50 Pfg. für 1 Pfd.,
für Malzkaffee in geschl. Paketen 55 Pfg. für 1 Pfd.⸗
Paket.
2. Mit der Graupenzentrale G. m. b. H. in Char⸗
lottenburg ist vereinbart, daß als Kleinhandelspreise
für den Verkauf an Verbraucher zu gelten haben:
für Grütze und Graupen Nr. 6 40 Pfg. für 1 Pfd.,
für Graupen Nr. 5 42 Pfg. für 1 Pfd.,
für Graupen Nr. 453 43 Pfg. für 1 Pfb.,
für Graupen Nr. 221 45 Pfg. für 1 Pfd.,
kür Graupen Nr. 0-6/0 49 Pfg. für 1Pfd.
Für Gerstenmehl ist ein Höchstpreis von 29 Pfg.
für das Pfund für den Kleinhandel festgesetzt.
3. Mit der Hafer-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
ist vereinbart worden, daß bei dem Verkauf der Er⸗
zeugnisse der Hafernährmittelfabriken an Verbraucher
folgende Höchstpreise einzuhalten sind:
für Haferflocken und Hafergrütze
lose in Säcken 55 Pfg. für 1 Pfd.,
für Haferflocken und Hafergrütze
lose in Paketen 65 Pfg. für das 1-PfdePabet,
für Hafermehl lose in Säcken 66 Pfg. für 1 Pfd.,
für Hafermehl in Paketen 37 Pfg. für das dab
Beschlagnahme von Delen und Jetten.
Laut Verordnung des Bundesrats vom 8. No—
vember 1915 hat derjenige, der Dele und Fette am
11. Nov. 1915 in Gewahrsam hatte, die vorhandenen
Mengen unter Bezeichnung der Eigentümer und des
Lagerungsortes dem Kriegsausschuß für Oele und Fette
in Berlin Wes8, bis zum 15. November 1915 anzu⸗
zeigen. Die Anzeigepflicht erstreckte sich nicht auf Men—
gen, die insgesamt (sämtliche Oele und Fette zufam⸗
mengerechnet) weniger als 10 Doppelzentner betra⸗
gen. Allem Anscheine nach ist diese Bundesratsver⸗
pordnung nur in ungenügender Weise zur Kenntnis
der Bevöolkerung gekommen. Es muß angenommen
werden, daß eine ganze Reihe von Beständen an Oelen
und Fetten bisher nicht beim Kriegsausschuß angezeigt
worden sind. Aus diesem Grunde wird nochmals
darauf hingewiesen, daß nachstehende am 11. Novem—
ber 1915 vorhandenen Oele und Fette anzumelden und
zur Verfügung des Kriegsausschusses zu halten sind:
1. Sesamöl, Baumwollsamenöl (Kottonöl), Erdnußöl,
Palmöl, Palmkernöl, Baumwollol, Kokosöl, Rizi⸗
nusöl, Olivenöl, Sonnenblumenöl, Soyabohnenöl,
Maisbl, Mohnöl;
Rapsöl, Rüböl, Hanföl, Hederichöl (Ravifongl)
Leinöl, Dotteröl, Bohnenöl, Nußöl, Sulfurpl,
heol. Schieöl und Schiebutter, Mauraöl, Ni—
cXV—

3. Pflanzentalg und tierischer Talg jeder Art (com⸗
pound lard);
Walkfett, Wollfett und -öl, Knochenfett, Holzöl,
Tran jeder Art, Klauenöl, Olein, Stearin.
Außer diesen angeführten Oelen und Fetten sind
auch alle Fettsäuren daraus, ebenso wie abfallende
Dele, Härtungsprodukte der Oele und Mischungen von
Delen und Fetten beschlagnahmt und ihre Anzeige
erforderlich. Von den am 11. November 1915 vorhan—
denen Beständen dürfen gewerbliche Betriebe mit Aus—
tahme der Margarine- und Speisesettsabriken ohne
zustimmung des Kriegsausschusses noch bis zum 1.
Dezember 1915 bis zu einem Sechstel der Mengen
oerarbeiten, die sie in den drei Monaten August bis
Oktober 1915 verarbeitet haben, während die Mar—
garine⸗ und Speisefettfabriken bis zum 15. Dezember
ein Drittel der Mengen ohne besondere Genehmigung
benutzen dürfen, die sie in den Monaten Auguft bis
Oktober verarbeitet haben. Im Interesse der allge—⸗
meinen Wirtschaft würde es sehr zu begrüßen sein,
wenn die technischen Betriebe den Verbrauch von neu⸗—
tralen Oelen nach Möglichkeit auch in der genannten
Frist einschränken würden. Für die Folgezeit bis zur
Abnahme der ODele und Fette erfolgen Freigaben durch
den Kriegsausschuß.
Die nach dem 11. November 1915 aus inländi—
scher Erzeugung anfallenden Oele und Fette unter⸗
stegen, ebenso wie die nach dem 11. Rovember aus
dem Auslande hereinkommenden Oele und Fette vor—⸗
läufig ke iner Verfügungsbeschränkung. Die am 11.
November in den deutschen Freihäfen befindlichen Oele
und Fette unterliegen dagegen der Anmeldepflicht.
Anzeigepflichtig ist derjenige, der die Ware in
Gewahrsam hat, das heißt derjenige, bei dem die Ware
liegt, bezw. bei dem die Ware, die sich mit Beginn
des 11. November unterwegs befand, eingeht. Di—
Waren dürsen nicht von den Lägern entfernt werden.
In der gleichen Bundesratsverordnung wird die
Verarbeitung von Leinsl, Talg und Dampfmedizinal⸗
tran zur Herstellung von Seifen, sowie die Spaltung
dieser Stoffe verboten.
Wer die vorgeschriebene Bestandsanzeige nicht er—
stattet, oder wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht, wer der Vorschrift zuwider Oele und
Fette in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß
absetzt, oder Oele und Fette ohne Genehmigung de?
seriegsausschusses verarbeitet, wird mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mk. 16000
bestraft.

Saarbrücken, den 7. Dezember 1915.
Der Köonigliche Landrat:
von Miguel.
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