Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

82.
Zur Fertigstellung von Leder, mit dessen Beschwe⸗
rung am Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmach⸗
ung bereits begonnen ist, wird eine Frist bis zum
31. Dezember 1915 gewährt.
83.
Die Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung des Königlich Preu⸗
zischen Kriegsministeriums in Berlin 8W As, BVerl.
Hedemannstr. 9/10, kann Ausnahmen gestatten. Die
Entscheidung muß schriftlich erfolgt sein.
8 4.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember
1915 in Kraft.
Saarbrücken, den 21. November 1915. J
Kal. Preuß. Stellvertr. Generallommandoe
21. Armecekorps.

A
seindes läudischer Staatsaugehöriger.
Laut Bundesratsverordnung vom 7. Oktober ds.
Is. ist nunmehr das im Inlande befindliche Vermögen
von Angehörigen feindlicher Staaten zur Anmeldung
zu bringen, h. h. aber lediglich von Angehörigen Groß—⸗
britanniens, Irlands, Frankreichs, Rußlands oder Finn⸗—
lands sowie der Kolonien und auswärtigen Besitzungen
dieser Staaten, jedoch einschließlich der juristischen Per⸗
sonen, die in einem dieser Gebiete ihren Sitz haben.
Geboten ist die Anmeldung schon dann, wenn es sich
um eine Person handelt, deren Staatsangehörigkeit
zwar nicht feststeht, die aber in einem der be
zeichneten Gebiete wohnt oder sich dauernd aufhält
Die Handelskammer zu Saarbrücken ist die amt⸗
liche Anmeldestelle für die Kreise Saarbrücken Stadt
und Land, Saarlouis, Ottweiler und St. Wendel. Bei
ihr find die Anmeldebogen in der jeweils benötigten
Art und Zahl abzuholen oder anzusordern; an sie
sind alsdann auch die Anmeldebogen nach vollstän⸗
diger Ausfüllung zurückzureichen. Baldigste Erfüllung
der Anmeldepflicht ist deshalb geboten, weil auch nach
eingereichter Anmeldung je nach Lage des Falles etwaige
auf Vervollständigung berechnete Rückfragen seitens der
dandelskammer zu stellen sein werden und weil deren
Beantwortung in die Formulare noch vor Ablauf der
Anmeldefrist (bis 15. Dezember) rechtzeitig nachgetragen
werden muß. Es sind alle im Vordruck vorgesehenen
Angaben vollständig zu erbringen.
Anmeldepflichtig sind nicht allein die be—
troffenen Ausländer, sondern auch Inländer oder ohn⸗
seitige Ausländer, je nach ihrer Beziehung zu dem
fraalichen Feindesvermögen.
Wer weniger als fünfhundert Mark Wert würde
anzumelden haben, darf die Anmeldung unterlaffen.
In sachlicher Hinsicht scheidet ferner dasjenige feind⸗
liche Vermögen für die Anmeldung aus, das bereits
unter staatlicher Ueberwachung oder zwangswelfer Ver⸗
waltung steht.
.Jeder anmeldepflichtige feindesländische
Staatsangehörige mit inlandischem Anfenthalt
- ausgenommen Kriegsgesangene — hat sein gesamtes
im Inland befindliches Altivvermögen anzugeben und
hierzu den Anmeldebogen A zu verwenden, den
er anzufordern hat.
Anmeldepflichtig ist serner, wer feindesländische
Vermögenswerte in Verwaltung oder Berwah—
rung hat, unbewegliche sowie bewegliche jeder Art,
auch Wertsachen, Gebrauchsgegenstände, desgleichen
Forderungen, Hypotheken u. a., die z. B. ein Anwati
oder anderweite Vertrauensperson verwaltet. Einen
danptanwendungsfall dürften er die Depois bei Ban—

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—

ken bisden. Bezüglich eines jeden feindesländischen
Staatsangehörigen ist die Anmeldung gesondert zu
bewirken, weshalb der betreffende Verwalter oder Ver⸗
wahrer die entsprechende Anzahl der hier vorgeschriebe⸗
nen Anmeldebogen B sich zu verschaffen hat.
Fernerhin ist anmeldepflichtig, wer einem fseindes⸗
ländischen Anspruchsberechtigten irgend eine auf Geld
lautende Leistung schuldet, aber mit Ausnahme von
Versicherungsprämien, noch nicht wirksam gewordenen
Bürgschafts⸗ oder Repreßverbindlichleiten und von Ver⸗
pflichtungen an eine inländische Niederlassung eines
feindlichen Unternehmens. Abgesehen hiervon sind je⸗
doch bestrittene oder bedingte Verbindlichkeiten anzu⸗
melden. Im übrigen dürften die Bankguthaben, nament⸗
lich aus dem Kontokorrentverkehr, einen hauptsäüchlichen
Anwendungsfall bilden. Von dem zu benutzenden Au—
meldebogen O ist gleichfalls je ein Stück für jeden
feindesländischen Berechtigten gesondert auszufüllen.
Ist ein feindesländischer Staatsangehöriger an
einem im Inlande ansässigen Unternehmen be—⸗
teiligt, so haben das die Leiter oder Geschäfts⸗
führer des Unternehmens auf Bogen D anzumelden.
Nur Mitbeteiligung ist hier vorausgesetzt, während
im Falle ausschließlicher feindesländischer Betei⸗
ligung Anmeldung nach Bogen A oder B, je nachdem,
zu erfolgen hat. Die Rechtsform der Teilhaberschaft
macht jedoch keinen Unterschied, insbesondere ist auch
der Aktienbesitz anzumelden, soweit den Leitern oder
Geschäftsführern bekannt ist, ob und in welchem Um⸗
fange Aktien im Besitze feindlicher Staatsangehöriger
sind.
Sämtlichen Anmeldungen ist der Stand vom 12.
Drtober 1915 zugrunde zu legen.
Die Handelskammer zu Saarbrücken ist bereit, den
Anmeldepflichtigen zur Erfüllung ihrer Obliegenheit
Aufschluß über den Inhalt der ergangenen Vorschrif⸗
ten zu erteilen. Uebrigens sind auch auf der Rückseite
der Anmeldebogen die einschlägigen Bestimmungen so⸗
wohl der Verordnung wie der Ausführungsvorjchriften
abgedruckt.
Saarbrücken, den 5. November 1913.

Handels laurner.

bedunntmachungen goerer behorüen
Sitzung des Gemeinderates zu Püttliugen
vom 29. November 19153
Anwesend waren unter dem Vorsitz des unterzeichneten
Bürgermeisters die Herren Gemeindeverordneten:;
4. Altmeyer. 2. Anschütz, 3. Baldes, 4. Beck, 53. Becker,
z. Besch, 7. Blank 8. Blum, 9. Busse, 10. Dilk. U. Gauer.
2. Kaps. 18 Knoph, 14. Leblang, 16. Matbis i6 Melling
17. Ott, 18. Sartoxius, 19. Schmidt. M. Wablster, A. Wert
L. As Kreistags⸗Abgeordneter wurde der Könialiche Stel
ger JZarkob Altmever gewäblt.
2. Die Kosten der besonderen Vertretung für einen er⸗
krankten Lehrer aus Altenkefsel wurden auf dee Ge
meinde übernommen.
Füur die vertretungsweise beschäftigten Schulamtsbe
verberinnen wurde die bisherige Entichãadiguug um mo⸗
natlsich 10 Mark erbõobht.
Die käufliche Erwerbung eines Wegeabsplisßes warrdee
unter Festsetzung des Preifes genebmigt.
¶ DvBeisslutietiuns aber ein Vachtaeluch wurde ver
7. Fin Gesuch um tellweise Niederichlagung der Amlace
auf Gewerbestener wurde genehmiat.
Die Entschadigung der Kebrkrauen wurde vom 1. Q⸗
tober ab um eine Mark pro Saal und Monat erböbtr
ahr warde sltattgegcben.
            
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