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Lau⸗
fende
Nr.
41
2
3
13
4
5
6
7
48
Patronentaschenleder
Patronentaschenleder
Krausleder
Krausleder
Transparentleder
Transparentleder
Fettgarleder
Spalte, für Oberleder oder Gamaschen
Art
Spalte, gewalzt
)
Sumachgares Helmfutterleder (Schafleder)
Lohgares Schafleder (nicht zugerichtet)
Schafleder (für Schuhe oder Lederwaren zugerichtet und gefärbt)
Chevrauxledere.
31
52
—33—
Wird die Haut nicht als Ganzes, sondern zerlegt
verkauft, so darf der Gesamtpreis der einzelnen Teile
den für die Haut als Ganzes festgeseßten Preis nicht
iĩherreigen
Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des
Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verpackung
und der Verladung ein. Sie gelten für Barzaäahlung
bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen
bis zu zwei vom Hundert Jahresginsen über Reichs—
hankdiskont hinzugeschlagen werden.
Werden halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse
nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt verkauft, so
darf der für die zerlegten Gegenstände gesorderte Ge—
samthreis den für den Gegenstand als Ganzes feist—
relatztat Breis ebenfalls nicht übersteigen.
8 5
—53—
Ausnaßiucn
Die Beschaffungsstellen der Heeres- und Marine—
verwaltung sind ermächtigt, im Rahmen ihrer beson—
deren dienstlichen Anweisungen für solches Leder, das
nach den Friedensvorschriften hergestellt ist, bis zu zehn
vom Hundert höhere Vreise als die im 8 3 angegebe—
nen zu bewilligen.
Anmerkung. Die festsgesezten Rreise für Leder
gellen nur für Seder bester Beschaffenheit. Für Leder
geringerer Güte ist demnach nur ein entiprechend nied—
rtarrer Krcis angebracht.
Wird das Leder in anderer Form als der in Spalte
e der Srtistafe!l genannten gelilefert, so darf der berechnete
Preis zu vem in der Preistafel für ganze oder halbe Häute
festkelegten Rreis nur in demselben Verbäitnis stehen wie
der Wert der gelicfjerten Teise au dom Maorto der ganaer
—
86
Beschsagnahme.
a) Die im 8 3 unter Nr. J bis 15 einschließlich, 22
bis 4 einschließlich sowie unter Nr. 50 angegebenen
Lederarten sind, soweit sie sich im Eigentum, Besit
oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei pder Ger
horpeveinigung befinden, beschlagnabmt
Rei genjesiteisang nuud Zahlnngsbedingungen.
a) Bei donjenigen Sorten, für welche in 8 3Grund—
proise für das Kisogramm aungsgeben sind, muß die Breis
berechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen
Zorten, für welche im 5 3 Grundpreise nach Maß
estgejetzt ind, muß der Preisberechnung die im 83
jür die betreffende Sorte angegehene Maßeinheit zu—
arunde gelegt werden.
) Bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen
der Heeres- und Marineverwaltung ist für die Mengen—
feststellung die amtliche Feststellung in der Verbrauchs⸗
srelle, ersorderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung
bei 10 bis 150 C, maßgebend.
c) Die Höchstpreise schließen die Kosten einmonat—
licher Lagerung, der Befürderungg bis zum näͤchnen
b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach
Buchstabe à dieses Paragraphen beschlagnahmten Ledersé
ist trotz der Beschlagnahme erlaubt, wenn die Veräuße
rung oder Ablieferung entweder auf unmittelbaren
schriftlichen Auftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle
der Heeres- oder Marineverwaltung oder auf Grund
eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Ab—
teilung für Leder und Lederrohstoffe ausgestellten Frei—
gabescheines und zu höchstens den durch die 8 2 bis
5 festgesetzten Preisen erfolgt.
Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer nder
RBesitzer des beschlagnahmten Leders an die