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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
Nedaktlon den nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von K. H. Scheur in Saar
brucken (Druckort Völklingen) — Ferusprecher der Geschäftaftelle Vahnbofstrase 203
Ar. 2080 (Ami Saarbrücken). Fernlbrecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken)
Fr. 9. Freitag.
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeigere,
heraudgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken
Bezuabpreiz für das Vierkellahr 1.23 Mi. — Anzeigengebübren: M
egespaltene Zeilt oder deren Raum 20 Piq., bei wiederholter Aufnabme 109 Rochles
2258— 1ötadge VBienztao und Sreltaß—
den 29. Januar 1915. . Jahrg.
Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich strafbar.
908 5 p j
odbannmu hungen ger 8300rolbehöron.
Auf Grund von 89 der Verordnung des Bundes—
rats über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 5.
Januar 1915 (RGBl. S. 3) erlasse ich unter Aufhebung
der Erlasse vom 2. November, 10. und 13. Dezember
1914 (IIb. 12296, 14096, 13 702) folgende Bestimmun—
gen zur Ausführung dieser Verordnung:
1. Die Ausmahlung von Weizen wird in der Weise
zugelassen, daß von einem Mehl, bei dem der Weizen
mindestens bis zu 80 vom Hundert ausgemahlen wird,
ein Auszugsmehl bis zu 10 vom Hundert heragestellt
werden darf.
2. Das Herstellen von Auszugsmehl bei der Aus—
mahlung von Roggen ist nicht gestattet.
3. Die Vorschriften der Verordnung, daß zur Her—
stellung von Roggenmehl der Roggen mindestens bis
zu 82 vom Hundert und zur Herstellung von Weizen—
mehl der Weizen mindestens bis zu 80 vom Hundert
durchzumahlen ist, gelten für alle Mühlen und sind da—
her auch von den Kunden-, Lohn- und Tauschmühlen
zu beachten. Dem Verlangen der Kundschaft nach Her—
stellung von weniger durchgemahlenen Mehlen und nach
gleichzeitiger Rücklieferung einer entsprechend größe—
ren Kleiemenge darf nicht entsprochen werden.
4. Diese Ausmahlungsvorschriften gelten auch
dann, wenn gemischtes Getreide vermahlen werden soll;
so muß Roggen, der etwa mit Gerste gemischt ist, min—
destens bis 82 vom Hundert durchgemahlen werden.
5. Auf die Durchführung der Vorschriften über
das Ausmahlen des Getreides und der in 8 5 der Ver—
ordnung enthaltenen Vorschrift, daß Weizenmehl (mit
Ausnahme des Weizenauszugsmehls) nur in einer
Mischung abgegeben werden darf, die 30 Gewichtsteile
durchgemahlenes Roggenmehl unter 100 Teilen des
Gesamtgewichts enthält, müssen die Mühlen durch die
Ortspolizeibehörden scharf überwacht werden. Dabei
sind, soweit möglich, zur Unterstützung der Polizeibe—
amten besondere Sachverständige gemäß 86 der Ver—
ordnung heranzuziehen. Bei der Bestellung von Sach—
verständigen, die zur Ueberwachung der handwerks—
mäßig betriebenen Mühlen (also im allgemeinen der
Mühlen, die nicht mehr als 5 To. Getreide täglich ver—
mahlen können) heranzuziehen sind, empfiehlt es sich
die Hilfe der Handwerkskammer in Anspruch zu neh—
men. Die Sachverständigen für die Ueberwachung der
größeren Mühlen sind tunlichst mit Hilfe der Handels
kammor 230u hostossen
Wegen der Bezeichnung von Stellen, denen die bei
einer Besichtigung entnommenen Proben zum Zwecke
wissenschaftlicher Untersuchung vorzulegen sind, falls
die den Sachverständigen mögliche Prüfung zu keiner
sicheren Feststellung führt, behalte ich mir weitere Mit—
teilung vor.
6. Im Sinne von 8 5 Abs. 2 der Verordnung ist
unter Weizenmehl, das bei Inkrafttreten der Verord—
nung im freien Verkehr des Inlandes war, alles Wei—
zenmehl zu verstehen, das bis zum Ablauf des 10. Ja—
nuar hergestellt ist und sich im Besitz von Mühlen,
dändlern, Verarbeitern usw. im Inlande befindet.
Solches Mehl darf auch nachher ungemischt abgegeben
werden. Mehl, das aus dem Ausland eingeführt wird,
darf stets ungemischt abgegeben werden, ohne daß es
auf den Zeitpunkt der Herstellung oder Einführung
ankommt.
7. Die Unternehmer von Mühlen haben Verzeich—
nisse über die Bestände an den Mehlsorten anzulegen,
die nach 88 1, 2 der Verordnung und nach Ziffer
1, 2 dieser Bestimmungen in Preußen seit dem 11
Januar 1915 nicht mehr hergestellt werden dürfen.
Die Verzeichnisse sind nach den Mustern J, IIa
bis e aufzustellen; sie sind für jeden Mühlenbetrieb
gesondert anzulegen und haben die Vorräte zu um—
fassen, die in dem Betriebe selbst oder in sonstigen eige—
nen oder gemieteten Räumen und Silos lagern. Die
Verzeichnisse sind durch Eintragung der Abgänge auf
dem laufenden zu erhalten.
Sie haben zu enthalten:
a) eine laufende Nummer,
b) Firma oder Vor- und Kuname des Empfängers,
c) den Tag,
d) das Gewicht des Mehls in Dztr. (100 4k8).
SDie Verzeichnisse sollen den Bestand vom 11. Ja—
nuar nachweisen; ist dies nicht mehr möglich, so ist
der Tag maßgebend, an dem diese Bestimmungen im
amtlichen Kreisblatt veröffentlicht worden sind
8. Diese Bestimmungen sind in dem amtlichen
Kreisblatte zu veröffentlichen.
Berlin W. 9, den 13. Januar 1915
Leipziger Straße 2.
Der Minister für Handel und Gewerbe
Dr Shydon