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d) die unter c genannten Abzüge sind vom I. Januar eignung zu höchstens den gemäß 8 2, fünfter Absatz
1916 an zu verdoppeln. für die betrefsende Lieferungsstufe in Betracht kommen.
den Preisen zu gewärtigen.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Salzung
und einmonatlicher Lagerung, ferner die Kosten der Be—
förderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis
zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes
und die Kosten der Verladung ein und gelten für Bar—
zahlung.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu
zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbanldis—
kont hinzugeschlagen werden.
87
Ausnahnen
89.
Die Kriegs-RohstoffAbteilung des Königlich Preu—
ßischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Ver—⸗
längerte Hedemannstraße 10, kann Ausnahmen von
den Bestimmungen dieser Bekanntmachung gestatten.
Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen.
810.
Inkrafttreten
Zurückhalten von Vorräüten. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist fortige Ent— 1915 in Kraft.
Saarbrücken, den 26. November 1915.
Königl. PRreuß. Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeckorpzs.
Nr., Ch. II 888/10. 15. K. R. A.
Vekanntmachung
betresfend Höchstpreise und Beschlaznahme von Leder.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 beziehungsweise auf Grund des Bayerischen Ge—
setzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912
in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Zuli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise
oom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Fafsung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S.
516), der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses
Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25)
und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 605).
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs—
bedarf vom 24. Zuni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 857)
und der Bekanntmachung, betreffend Aenderung dieser
Bekanntinachung vom 9. Otlober 1915 (Reichs⸗-Gesetzbl.
S. 645) zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Be—
merken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der An—
merkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen hüöhere
Strofen angedroht find
2) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Gesd—
trafe bis zu zehntaufend Mart wird bestraft:
1wer die festgesezten Höchsipreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Verteages aui—
ordert, burch den die Höchstpreise überschritten werden.
oder sich zu einem solchen Vertrage eroietet:
wer einen Gegenstand, der von, einer Aufforberung
32 und 3 des Gesetzes, betreffend Söchstpreise) be⸗
troffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer, der Aufsorderung der zuständigen Bebörde zum
Verkauf von Gegenständen, für die SHöchstpreise fest⸗
gesetzt sind, nicht nachkommt.
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest—
gesetzt ünd, den zuständigen Beamten gegenüber ver—
heimlicht;
wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 4
Ascifchen Nusführunasbestimmungen zuwiderhandelt
81.
Von der Bekanntmachung betrossene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder
jeder Herkunft, ieder Gerbart und jeder Zurichtungsart
82
Höochstpreis.
a) Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Ger—
bervereinigung darf den im 83 anagegebenen
Grundpreis nicht überschreiten.
b) Der Verkaufspreis im Großhandel darf den im
8 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als
drei vom Hundert überschreiten.
c) Der Verkaufspreis im Kleinhandel darf den im
8 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als
zehn vom Hundert überschreiten.
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestim—
mung gelten Lederhändler, deren einzelne Ver—
räufe an einen Kunden Mengen von 10 Hälften
oder 12/ Kernstücen bei Bodenleder oder dem
Werte nach gleiche Mengen bei Oberleder, Ab—
fälssfen und anderen Ledararten nicht überschreiten.
In den Zällen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe
angcordnet werden, daß die Berurteisung auf Kosten des
Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ijt, auch kann eden
Gefünguisstraie auf Vorlnust der hürgersicson Ghranro hte
erkannt werden. *
ut Sefängnis bis zu einemn Sahr vder mit osorrose
bis zu zehntgusend Mark wird bestraft:
1. wer der Vorpflichtung, die enteigneten Gegenstände
berausngeden oder sie auf Verlangen des Erwerber⸗
zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;:
2 wer unbesugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
jeiteschafft, beschädigt der zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er
werbsgeschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beshlagnahmten Gegenständ—
zu vermahren und vfleglich zu behandeln. zuwider
bandelt;
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider—
hdandelt.