Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

546 —

Der Höchstpreis ist je nach Herkunft, Gewichts⸗
klasse, Gattung, Schlachtung und Beschaffenheit ver—
schieden.
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die
Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) gelan—
genden Rechnunagen ersichtlich sein.
83.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:

Bei Gefälle von

Klasse J
für 1kKg
Grüngewich“
Marfk

Klasse I Klasse III
für kz fäur 1*8
Grüngewicht! Grüngewicht
Mare Mark

Bullen:
unter 80 k8.
30 bis 40kg8.
über 40 k8..

IL,o⸗
J, ed
G40

1,0
L,es
L.a0

l,eo
LAo
120

Ochsen:
unter 30 kz
30 bis 40 k8
über 40 68.
stühen:
unter 30 kz8
30 bis 40 k8.
über 40 kgß8..
Rindern:
unter 30 *kg
30 bis 40 kg
üher 40 «78.
Fressern ..
ßälbern —

2,20
2,10
E

2 oo
se

80
70
;80

2,40
236
2 NGo

—
2,08
1 430

ob
Lses
— —

9 bB
0
Lco
—F

30
X
80
—X
24

210
L,vo
J1,co
L,ao
9 90

84

Hlaisucinteilang des Gefältles.
Jur Klasse J gehört: Das Gefälle aus sämtlichen
Ländern füdlich des Mains, außerdem von der Rhein—
provinz aus den Regierungsbezirken Coblenz und Trier
aus dem Fürstentum Birkenseld, aus der Rheinpfalz,
ElsadLothringen mit Ausnahms der Kreise Netz und
Diebenhofen, Provinz Hefssen-Rassau, dem Großßerzog
tum Hessen, den sämtlichen thüringischen Staaten, dem
Königreich Sachsen, dem Fürstentum Anhalt und von
der Provinz Schlesien aus den Regiterungsbeairten Liead,
nitz und Breslau.
Zur Klasse IIl gehört das Gefülle aus dem Rhein—
sland mit Ausnahme der Regierungsbezirke Coblenz
und Trier, Westfalen, den Fürstentümern Lippe
Schaumburg-Lippe und Waldeck, Großherzogtum Olden—
burg, Provinz Hannover, Herzogtum Braunschweig, den
Freien Reichsstüoten Bremen, Hamburg, Lübeck, aus
Schleswig-Holstein, den beiden Großherzogkümern Meck
lenburg, den Provinzen Pommern, Brandenburg und
Sachsen sowie aus den Kreisen Metz und Diedenhofen.
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den Pro—
vinzen West- und Ostpreußen, Posen und von Schlejien
aus dem Redgierundsbezirk Oppeln.

Anmerkung: Gs ist dringend zu beachten, daß der
festaefetzte Höchstpreis derjenige Preis ist, den die Ver—
teilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) höchstens
bezahlen darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Ohb.
II. 111,/10. 15. K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften
über Häute und Felle müssen deshalb die im 8 3 festge—
setzten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe ent—
sprechend niedriger angesetzt werden. Die im 86 be—
stimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll
zu rechnen.
Bei Zwangsenteignungen ist zu gewärtigen, daß als
Uel ernahmepreis höchstens derjenige Preis bewilligt wird
den der Enteignete bei einer gemäß der Bekanntmachung
Ch. V. 111/10. 15. . R. NM. ersousen Verauserung er,
aft hahen wirde

Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der
Schlachtort, sofern das Gefälle von einer am Schlacht
ort heimischen Rasse stammt, andernfalls das Land
in welchem die betreffende Rafse heimisch ist.

85.
Beschaffenheit des Gefälles.
Die Grundpreise (883) gelten nur für Gefälle
das den nachstehenden Bedingungen entspricht:
a) das Gefälle muß fleischsrei, Hne Horn und Kno—
chen. ohne Maul (bei Kalbfellen die ganze Kopf—
haut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten)
ohne Schweifbein, jedoch mit Schweifhaut und mir
Schweifhaaren, ohne Klauen (oberhalb der Horn
teile gerade abgeschnitten) abgeschlachtet sein;
das Gefälle muß in einem öffentlichen Schlacht
haus unter Kontrolle einer Häuteverwertungsver—
einigung (Innung) abgeschlachtet und von einer
solchen übernommen worden sein;
das durch Wiegen ermittelte Gewicht muß in un—
verlöschlicher Schrift (5. B. auf einer an der Haut
befestigten Blechmarke oder purch Stempercafdeuck
vermerkt sein

86.
Abzüge vom Gruudpreis.
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach
den folgenden Bestimmungen zu berechnenden Abeuge
niedriger als der Grundpreis:
a) für Gefälle, das nicht in einem össentlichen Schlacht⸗
haus unter Kontrolle einer Häuteverwertungsver—
einigung (Innung) geschlachtet und von einer sol⸗
chen übernommen worden ist,
um 5 Pfg. für das Kilogramm;
für Gefälle, dessen Gewicht nicht zweiselssrei (53 50
festgestellt und erkennbar gemacht ist,
um 5 Pig. für das KRilogramm;
für leiczte Beschödigung [gehler*) im Abfall] um
2,00 Sik. für die Haut von 25 Kg. und darüber
1,90 Mek. für die Haut unter 25 Ag. und das
Kalbfell;
für schwere Beschädigung [Fehler*s) im Kern] um
3,00 tk. für die Haut von 25 Kg. und darüber
1350 Sik. für die Haut unter 25 Ka. und vos
Kalbfetl;
für leichte und schwere Beschüdigung zusammen um
5,00 Mk. für die Haut von 25 Kg. und darüber
250 MNke. für die Haut unter 25 Ra. und das
Kalbfeil;
für Engerlinge (bis 5 sichtbare) um F
4,00 Mk. für die Haut von 25 Kg. und darühber
23.00 Mk. für die Haut unter 25 Ka. und daes
Kalbfell;
für Schufßäute (Häute mit Narbengeschwüren
Warzen oder mehr als 2 Löchern oder 83 tiefen
Kerben oder mehr als 5 sichtbaren Engerlingen
um 30 Pfg. für das Kilogramm Grüngewicht:
c) bei abweichender Schlachtungsart vermindern sich
die Grundvoreise um folgende Säͤke:

bei Häusen
über 30 *
r 1F—
me

malbei
bei Häuten hauten und
bis 30 kg Kalbfellen
für 1*kg für 1kg
nta Pfg.

Für Schlachtund

mit Maul u. mit Horn
mit Maul u. ohne Horn
mit Klauen..
ohne Schweifhggre—.

10
7
1

6
6
«J

4
2
5
1

5 . R. 6 —-
            
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