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Amtliches Anzeigeblatt
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Oeffatlichem Anzeiger,
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Nr
Dieusun
39. Rovember 18455.
41. 7
4. Jahrg.
Inhalt.
Ssöchstpreise von Großviehhäuten und Kalbsfellen S. wollenen und halbwollenen Wirk⸗ und Strikwarenlumpen
540). — Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder (S. 547). und von wollenen und halbwollenen Abfällen der Wirt—
— Beschlaauahme. Neräußeruna und Verarbettung von und Strickworonkhorsolsung (S 559)
Nr. Ch. II. 700/10. 15. K. R. A.
Bekanntmachung,
betressend Höchstpreise von Großvlehhänten und Halbésellen.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4.
Juni 1851 bzw. auf Grund des Baherischen Gesetzes
üher den Kriegszustand vom 5. November 1912 in
Verbindung mit der Allerhöchsten Berordnung vom
31. Zuli 1914 und des Gesetzes, betreffend Höchst⸗
preise vom 4. August 1914 (Neichs⸗-Gesetzbl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Ge—
seybl. S. 516), der Bekanntmachung über Aenderung
dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25), der Bekanntmachung vom 23. September 1915
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 693) 9) sowie auf Grund der Be—
kanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom
23. Juli 1915 (Feichs⸗-Gesetzbl. S. 467) *29 zur allge⸗
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zu—
widerhandlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß
den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen be—
straft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf—
geseken höhere Strafen angedroht sind.
*8) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre pder mit Geld—
jtrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die festgeseßten Höchstpreise überschreitet;
2 wer einen anderen zum Abichluß eines Vertrages auf⸗
it rdert, durch, den Kostpreise überschritten werden.
»der sich zu einem solchen Vertrag erbdietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
— be⸗
troffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum
VBerkauf von Gegenständen, für die vöchstpreise fest—
zesetzt sind (F—4 des Geseses, betreffend Süchitnreise).
nicht nachkemmt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreite
festaesezt sind, den zuständigen Beamten verheimlicht:
wer den nacht g 5 des Gesetzes, betreffend Höchstoreise,
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In den Sällen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe
angebrdnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des
Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben
Gefäncnisstrafe auf Verlust der hürdersichen Ebrenrechte
erfannt werden.
**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Stra⸗
fen wird beisitraft
1 mer fi Geoen Usude des ttalichen Bedarfs insho
81.
Von der Befanntmachung beixossene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden alle
Großviehhäute und Kalbfelle, die (als vollständige Haut
oder vollständiges Fell) mindestens folgendes Gewichi
hahen:
grün 10 Kilogramm,
salzfrei n
trocken
(Die Beschlagnahme, Behandlung, Berwendung
und Meldepflicht dieser Großdiehhäute und Kaldfelle
ist durch die Bekanntmachung Nr. Eh. II. 111/10. 15
K. R. A. geregelt.)
82.
Hoͤchstpeeis.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktien—
gesellschaft) für die im 8 1 bezeichneten Großviehhäute
und Kalbfelle zu zahlende Breis darf den im 833
festgesetzten Grundpreis abzüglich der im 86 vorae—
schriebenen Abzüge nichbt übersteigen
sondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art,
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, sowie
für Gegenstände des Kriegsbedarfss Preise fordert, die
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, ins—
befrndere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn
enhalten oder solche Breise sich oder einen anderen
gewähren oder versprechen läßt;
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bozeichneten Art,
die von ihm zur Borfäußerung erzeugt oder erworbeu
sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen
übermäßigen Gewinn zu ergielen;
wer, um den Vreis für Gegeustände der unter Nr.
1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre
Ergzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder
andere unlautere Machenschaften vornimmt;
4 wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt,
die eine Handinng der in Nr. J1 bis 3B hezeichneten
Art zum Zwecke hat.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte
erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung be—
zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören
poder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Koften des Schuldigen öifentlich bekannt—
zumachen sei.
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verluft der büraer—
sien Efsrenrechte erkannt werdon