Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nachdem die Bedingungen des 8 176 B. A. V. G.
erfüllt, habe ich die über das Gehöft des Schweine—
händlers Burg zu Bisten wegen Ausbruch der Maul⸗
und Klauenseuche verhängte Sperre aufgehoben.
Saarlouis, den 16. November 1915.
Der Königl. Landrat.

Nachdem die Bedingungen des 8 176 V. A. B. G
erfüllt. habe ich die über das Gehöft des Landwirtes
Nik. Rihm zu Hülzweiler wegen Ausbruchs der Maul⸗
und Klauenseuche verhängte Sperre aufgehoben.
Saarlouis, den 16. November 1915.
Der Königl. Landrat.
Bekanntmachung.
Ueber das Gehöft des Handelsmannes Isaak Salo
mon hier, Kaiserstr. 37, ist die Stallsperre verhängt
worden, da der Handelsmann Zulius Kahn in diesem
GBehöfte ein mit Maul⸗ und Klauenseuche behaftetes
Rind eine Nacht untergebracht hatte.
Merzig, den 15. November 1915.
Der Kgl. Landrat,

Biehseuchenvolizeiliche Anordnung
berr. Maui⸗ und Klauenseuche in Berschweiler.
Der Königliche Kreistierarzt bat weiter die Maul- und
Klauenseuche in den Geboften des Valentin Malter und
Veter Müller in Berschweiler festgestellt. Unter diesen Bex—
baltnissen gelten die gleichen Bestimmungen, wie ich sie
bereits am 10. v. Mts. erlafsen habe.
Ottweiler, den 14. November 19153.
Der Königliche Laundrat.

Birhseuchenvolizeiliche Anordnung,
betr. Maul⸗ und Klauenseuche in Wiebelskirchen.
Der Königliche Kreistierarzt hat in dem Gehöft
des Karl Müller in Wiebelskirchen, Kirchstraße 3, die
Maul⸗ und Klauenseuche festgestellt. In diesem Falle
gelten die gleichen Bestimmungen, wie ich sie bereits
am 2. d. Mts. erlassen habe.
Ottweiler, den 17. Dezember 1915.
Der Kal. Landrat

Der Königliche Kreistierarzt hat in den Geböften der
Witwe Jakob Schneider und des Valentin Wagner in Bersch—
weiter die Maul⸗- und Klauenseuche festgestellt. In diesem
Falie gelten die aleichen Bestimmungen, wie ich sie bereits
am 19.5 v. Mts. erlassen habe.
Dttweiler, den 9. November 1915.
Ser Konigliche Landrai.
gIn Baumholder ist die Maul⸗ und Klauenseuche aus—
gebrochen. Die notwendigen Sperrmaßnahmen sind sofort
getrofsen worden. F
St. Wendel, den 14. November 1918.
Der Königliche Laudrat.

Bekauntmachung.
Bei Breyer Michael in Eschringen wurde Maul⸗
und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt. Ver—
seucht ist der ganze Viehbestand.
Das Gehöft des Breyer ist Sperrbezirk, der Ort
Eschringen Beobachtungsgebiet.
St. Anabert. den 15. November 1915.
Ksnigl. Bezirksamt
Bekanutmachung.
In Wahlen ist die Maul- und Klauenseuche er⸗
loschen. Die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufae⸗
hoben worden.
Bolchen. den 15. November 1918.
Kaiserl. Kreisdirektion.

Bekanntmachung.
Z3n der Gemeinde Dentingen ist die Maul⸗ und Klauen⸗
seuche erloschen. Die angeordneten Schutzmaßregeln stud
aufgehoben worden.
Bolchen. den 10. November 1918.
Saiserliche Areissdirektlon

Bekanntmachung.
Bei dem Landwirt Nikolaus Weber, Haus Nr. 3, m
Morlingen, Gemeinde Bingen, ist die Maul⸗- und Klauen—
seuche ausgebrochen.
Das verseuchte Gebbit ist als Sperrgebiet, der Resi
der Annere Morlingen als Beobachtungsgebiet erklärt
worden.
Bolchen, den 13. November 1915.
Kaiserliche Kreiadirektion.
— —atmachung.
Bei 2 Schweinen des Bahnbeamten Serrier in
Bolchen ist der Schweinerotlauf festgestellt worden. Die
Stallsperre ist angeordnet worden.
Bolchen, den 17. November 1915.
Kaiserl. Kreisdirektion.

———— —

Bekanntmachung.
In Niederwiese und in Momorsdorf ist die Maur
und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Schugtz—
maßregeln sind aufgehoben worden.
—XV
Kailerliche Kreisdirektion.

———

Bekauntuiachung.
In Ettingen ist in einer Stallung die Maul- und
Klauenseuche festgestellt worden.
Sperrgebiet: Die Gemeinde Ettingen.
Beobachtungsgebiet: Die Gemeinden Achen,
Kalhausen und Schmittweiler.
Saargemünd, den 18. November 1915.
Kaiserliche Kreisdirektion.
J. V.: Loew.
Bekauntmachung
betreffend
Höchstpreise für den gleinhaudel mit Butter
81.
Auf Grund der 88 5 und 10 der Bundesratsbe⸗
kanntmachung über die Regelung der Butlterpreise vom
22. Ortober 1913 (Reichsgesetzblatt S. 689) sowie der
Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums
des Innern vom 1. November 1915 (Amtsblatt Nr
86) wird für den Umfang des Fürstentums Birken⸗
feld der Höchstpreise für
das Pfund Landvbutter auf 1,60 Mk
das Pfund Butter aus Sammelmolkerelen
auf 189 Me.
festgesetzt.
gn den Städten Oberstein, Idar und Birkenfeld
erhböht sich der Höchstpyreis um 10 Pjfennige.

8 2.
Weigert sich trotz Aufforderung der zuständigen
Behörde ein Besitzer, die Butter zu dem festgesetzten
Höchstpreise zu verkaufen, so werden nach den Bestim—⸗
mungen des Höchstpreisgesetzes die vorhandenen Mengen
soweit sie nicht nach dem Ermessen der zuständigen
Behörde dem Besitzer für seinen eigenen Bedarf zu
belassen sind, von dieser übernommen und auf Rech—
nung und Kosten des Besitzers zu dem festgesetzten
Höchstvreise verkauft.

Wer gegen diese Höchstpreisfestsetzung verstößt.
wird nach 8 6 des Höchstpreisgesetzes bestraft.
8 6 lautet: Mit Gefängnis bis zu einem Jahr
voder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird bestraft:
— 1. wer die nach z31 festgesetzten Höchstpreise über⸗
schreitet:

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