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nen, gegebenenfalls auch weibliche, in genügender An—
zahi zu gewinnen, die sich dem Zählgeschäfte ohne An—
spruch auf besondere Vergütung widmen werden. Zu
biesem Zwecke möchte ich die Herren Staats- und Ge⸗
meindebéamten, insbesondere die Herren Lehrer, hier—
mit anregen, sich an dem Zählgeschäfte zu beteiligen.
Ich mache noch besonders darauf aufmerksam, daß
diese Viehzählung in keiner Weise zu irgendwelchen
steuerlichen Zwedken erfolgt.
Trier, den 16. November 19185. I. B. 2389
Der Regierungs-Präsident.
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asegz qm.
Bekanntmachung.
Die Königliche Berginspektion VII zu Heinitz ver—
kauft unmittelbar schwefelsaures Ammoniak nur im
Landabsatz. Die Kasse ist von 7 bis 12 Uhr vormittags
geöffnet.
Im Landabsatz werden an den einzelnen Käufer
nur kleinere Mengen (bis zu 50 Zentner) verabfolgt
und zwar lediglich an die Selbstverbraucher in den
Kreisen Ottweiler, St. Wendel, Saarbrücken und dem
Fürstentum Birkenfeld.
Eine Bescheinigung der Ortsbehörde, daß der Käu—
Selbstverbraucher ist, ist mitzubringen.
Der Preis beträgt 32,00 Mk. die 100 Kilogramm
Saarbrücken. den 16. November 1915.
Der Kgl. Landrat.
behkunhe
upi
Anorduung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Rege
lung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom
4. November 1815 (R. G. Bl. S. 723) der dazu er—⸗
lassenen ministeriellen Ausführungsanweisung vom 9.
November 1915 sowie der Bundesratsverordnung über
den Maßstab für den Milchverbrauch vom 11. 11. 1918
(R. G. Bl. S. 757) wird für den Umfang des Land⸗
kreises Saarbrücken Folgendes angeordnet:
81.
Es haben Anspruch
Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahre
soweit sie nicht gestillt werden, und stillende Frauen
auf einen Liter Milch täglich,
iltere Kinder bis zum vollendeten achten Lebens⸗
jahre auf einen halben Liter Milch täglich,
stranke in der nach ärztlicher Bescheinigung erfor—⸗
derlichen Menge bis zur Höchstmenge von einem
Liter Milch pro Tag.
82.
Die Sicherstellung dieser Milchmengen geschieht
* FZerauagabung von Bezugsberechtigungen (Milch—
arten).
83.
Wer Milchkarten beansprucht, ist verpflichtet, die⸗
selben bei dem zuständigen Bürgermeisteramt zu be—⸗
antragen und dabei anzugeben, von wem er die Milch
zu erwerben wünscht.
84.
Händler und Milchproduzenten sind verpflichtet,
in erster Linie die Milchmengen abzugeben, die auf
Grund von Milchkarten von den Bezusgsberechtigten
beansprucht werden. Die Bezugsberechtigten werden den
Verkäufern durch das Bürgermeisteramt bezeichnet wer—
den unter gleichzeitiger Angabe der ihnen zustehenden
Milchmengen. Erst wenn die Bedürfnisse der Bezugsberechtigten
befriedigt sind, beziehungsweise die für
dieselben erforderlichen Milchmengen zurückgestellt sind
Ddarf Milch an andere Kinder oboeogeben werden
— —
85.
Sofern etwa die Milchvorräte des einen oder ande—
ren Verkäufers zur Befriedigung der laut Miilchkarter
Bezugsberechtigten nicht ausreichen sollten, ist der Bür—
germeister berechtigt, den erforderlichen Ausgleich durch
Inanspruchnahme der Milchbestünde der übrigen Produ—
zenten und Händler hersennsühren.
6.
Diese Anordnung tritt mit dem 27. Novemben
1915 in Kraft.
87.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefüängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunder
Mark bestraft.
Saarbrücken, den 22. November 1915.
Der Königliche Landrat.
v. Miquel,
Vorsitzender des Kreisausschusses
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Da die Bedingungen des 8 176 V. A. B. G. gegeber
sind, wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
2. Oktober ds. Is. — Kreisblatt Nr. 83 — dberr
Maul⸗ und Klauenseuche in Rittenhofen hiermit auf
gehoben.
Saarbrücken, den 22. November 19153.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
4. Augufst 1914 im der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember (NRGBl. S. 516 ff.)) und vom 28. Ottober
1915 (R.G.Bl. S. 689) wird unter Abänderung der
Höchstpreisfestsetzung vom 9. Nor ember 1915 für den Vezirt
des Landkreises Saarbrücken vom 24. November ab der
Breis für Landbutter auf 2,10 Mk. dür das Pfund
sestgesegt.
Saarbrücken, den 22. November 10915.
X. 10326. Der Königliche Landrat
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntimmachung vom
17. Dezember 1914 (8. 6. Bi. S. 516 ff.) wird iür den
Bezirk des Landkreises Saarbrücken bis guf weiteres der
— für Rinderniereniett auf 150 Mk. für das B
estaesetzt.
Der festgesetzte Höchstpyreis dieser Ware ist durch einen
von außen für jedermann sichtbaren Anschlag am Verkaufsraume,
an dem Fenster oder der Tür desselben, sowie
in dem Verkaufsraum durch Aufstellen und Aushängen
einer Tafel öffentlich bekannt zu geben.
Wer gegen die Söchstpreisfestsetzung verstößt, wird
nach 86 des eingangas erwäbnten Gesetzes bestraft.
Der s8 6 lautet:
„Mit Gefängnis bis zu einem Zahre oder mit Geld⸗
strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
. wer die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf⸗
fordert, durch den die Höchstpreisfe überschritten werden,
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
i b betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt oder
z rt:
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum
Verkaufe von Gegenständen, für die Höchstpreisfe sest
gesetzt sind (6 4), nicht nachkommt;
b. wer Vorräte an Gegenständen, silr die Höchstpreise
festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber
verheimlicht;:
b. wer den nach 83 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.“
Nach 84 der Bekanntmachung vom 25. September
1915 (R. G. Bl. 609 darf die Abgabe des Fetts gegen Bar
zablung in den für Kleinverkauf üblichen Mengen nich
verweigert werden.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 8. November 1915.
Der Königliche Laudrat
von Miaouel.
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