Mehrere unter demselben Dache befindliche Stall—
räume gelten als ein Stall.
Ein Wechsel des Standorts des unter polizeiliche Be—
obachtung gestellten Viehes ist verboten. Zum Zwecke so—
fortiger Abschlachtung ist jedoch seine Entfernung aus
der erstmaligen Unterbringungsstelle auch während der
Beobachtungsfrist von der Ortspolizeibehörde zu gestatten,
wenn frühestens am Tage vor der beabsichtigten Ent—
fernung sämtliche Tiere des betreffenden Bestandes von
dem Kreistierarzt oder seinem amtlich bestellten Ver—
treter untersucht und frei von seuchenverdächtigen An—
zeichen befunden sind. Vor dem Abtriebe zum Schlacht—
hause müssen die Klauen der Tiere gründlich gereinigt
und mit Kalkmilch abgewaschen werden. Der Abtrieb selbs'
muß ohne Unterbrechung erfolgen und dabei jegliche Be—
rührung mit anderen Rlun gutieren vermieden werden
Für das aus der im 8 1 genannten Provinz zum Zwecke
sofortiger Abschlachtung in öffentlichen Schlachthäusern ein—
geführte oder auf Schlachtviehmärkte aufgetriebene Rind—
vieh greifen die Vorschriften über die abgesonderte Auf—
eeno und die polizeiliche Beobachtung (83 und 8 4) nicht
latz. Das auf Schlachtviehmärkte aufgetriebene Rind—
vieh darf jecdoch von den Schlachtviehmärkten nur zur
Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtvieh—
märkte abagetrieben werden.
Für die Behandlung des aus Beobachtungsgebieten
der Provinz Ostpreußen eingeführten Viehs bleiben die be—
sonderen bei der Ausfuhr des Viehs vorgeschriebenen Be—
dingungen maßgebend
87
Die Kosten der amtstierärgztlichen Untersuchungen haben
die Einführenden zu tragen. Sie unterliegen der Verein—
barung und werden in Ermangelung aütlicher Einiaung
von mir festgesetzt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anord—
nung werden nach den 88 74 bis 77 des Reichsviehseuchen—
gesetzes vom 26. Juni Won esleist.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Trier. den 17. Januar 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. WB.: Schulin
Bekanntmachung.
Um die Schwierigkeiten zu vermindern, die zurzeil
der Versorgung der Bevölkerung mit der erforderlichen
Backware durch das Verbot der Nachtarbeit in Bäckereien
(69 der Bekanntmachung über die Bereitung von Back—
ware vom 5. Januar 1915 R.G.«Bl. S. 8) entstehen, ge—
statte ich hierdurch mit Ermächtigung des Herrn Ministers
für Handel und Gewerbe auf Grund des 81050 der
Gewerbe-Ordnung die Beschäftigung von Arbeitern in Bäcke—
reien an Sonn- und Festtagen bis 12 Uhr mittags unter
der Bedircung, daß jeden Arbeiter mindestens an jedem
drirten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes er
forderliche Zeit freizugeben ist. Die Vorschrift unter Buch
stabe à meiner Bekanntmachung vom 31. August 1896
(A.“Bl. S. 346 ffy) tritt — soweit sie das Bäckereigewerbe
betrifft und im übrigen nicht schon durch die vorerwähnte
Bekanntmachung vom 5. Januar d. J. aufgehoben ist —
hiermit einstweilen außer Kraft.
Trier, den 19. Zanuar 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: (gez.) Schulin.
behunnt,e gon
dor sönlostthen Posszeisiretson.
Betannntmachung.
Die unterm 19. 11. v. Irs. angeordnete Sperrung
der Luisenstraße von Hohenzollern-bis Wilhelm-Heinm
richstraße für den KFuhrverkehr wird hiermit ausge—
hoben.
Saarbrücken, den 19. Januar 1915.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. V.: Sommer, Regierungs-Assessor.
Behontesenegn ongerer Bessreen
Bekanntmachung.
Durch die Bekanntmachung des Bundesrats vom 28
Dftohbher 8 — oib o—ekksatt Seifo 4860 — ift das Mor—-füttern
von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch ge—
schrotet, sowie Roggen- und Weizenmehl, das zur Brot—
bereitung geeignet ist, verboten. Da es sich ergeben hat,
daß hiernach noch Zweifel darüber bestehen, ob es gestatteit
ist, Getreide und Mehl der angegebenen Art gewerblich
zur Bereitung von Futtermitteln zu verwenden, bestimme
ich in Ausführung der genannten Bundesratsbekanntmach—
ung kraft der auf mich gemäß 8 4 des Gesetzes über den
Belagerungszustand übergegangenen vollziehenden Gewalt
für den Bereich des XVI. und XXI. Armeekorps:
Mahlfähiger Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie
Roggen- und Weizenmehl, das allein oder in Ver—
mischung mit anderen Mehlen zur Brotbereitung ge—
eignet ist, darf nicht zur gewerblichen Bereitung von
Futtermitteln verwendet werden.
Saarbrücken, den 8. Januar 1915.
Stellvertretendes Generallommando XXI. Armeekorps
zugleich auch für das XVI. Armerkorvs
Der kommandierende General:
gez. von Moßner
Bekanntmachung.
Hierdurch verordne ich für den Bezirk des XXI
und XVI. Armeekorps — die Festungsbereiche Bitsch.
Diedenhofen und Metz ausgenommen — was folat:
81.
Allen über 15 Jahre alten Angehörigen aus—
ländischer Staaten (einschl. verbündeter und neutraler
Staaten) wird aufgegeben, sich binnen 10 Tagen von
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab bei der
Polizeibehörde ihres Wohnorts — im Stadtkreise Saar—
brücken bei der Kriminalabteilung der Polizeidirektion
— unter Vorzeigung ihrer Pässe oder Versonalpapiere
persönlich zu melden.
Ausgenommen von der angeordneten einmaligen
besonderen Meldepflicht sind diejenigen Ausländer,
welche der ihnen auferlegten Verpflichtung regelmäßi—
ger Meldung bei dier Polizei bisher nachgekommen
sind. Die Verpflichtung dieser Personen zu weiterer
regelmäßiger Meldung bleibt unberührt.
In Einzelfällen kann bei dringender Behinderung
infolge schwerer Erkrankung, körperlicher oder geistiger
Gebrechen usw. Befreiung von der persönlichen Meldung
gem. Abs. 1 durch die zuständige Polizeibehörde be—
williat werden
82.
Zuwiderhandelnde werden mit Gefänganis bis zu
einem Jahre bestraft.
Saarhrücken, den 13. Januar 1915.
Der kommandierende General.
von Moßner.
Velanntmachung.
Der Haushaltsplan der Bürgermeistereikasse für
das Jahr 1915 liegt vom 26. Januar 1915 ab 14 Tage
lang zur Einsicht der Bürgermeistereieingesessenen und
der Forensen im Rathaus hier, Zimmer Nr. 3, ofsen.
Einsprüche gegen die Richtigkeit des Haushalts—
planes sind innerhals dieser Frist bei mir anzu—
bringen.
Brebach, den 23. Januar 1915
Der
Bürgermeister
Meckor
Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in den Gehöften des
Bezirksvorstehers Karl Kraus zu Heiligenwald und des
Bergmanns Georg Marszglin in Spiesen ist erloschen, die
Desinfektion abgenommen.
Die Anordnungen vom 14. November v. J., Nr. 16053
und vom 19. v. Mts. Nr. 17464, hebe ich auf.
Ottweiler,. den 16. Januar 1915.
Der Königliche Landrat
Dr. von Hasfern.