Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

drauchs (NR-G-Bl. S. 723) wird zu deren Ausführung
hiermit folgendes bestimmt:
I. Augu aein.
Kommunalverbände in Sinne der Verordnung
sind die Landkreise. Vie Gemeindeversassungsgesetze
und die Kreisordnungen besummen, wer als Gemeinde
und als Vorstand der Gemeinde vder des Kommunal⸗
verbandes anzusehen itt; die Gucsbezirke werden den
Bemeinden gleichgestelit.
Festsetzungen oder Anordnungen gemäß g81 bis
3 der Verordnung können durch den Vorstand der Ge⸗—
meinde oder des Kommunawerdandes eclassen werden.
II. Im einze luen.
gung 1. Die Höchstpreissestseßungen bedürfen der
Zustimmung des Regierungspeüsidenten, im Gebiete
des Zweckverbandes Groß⸗Bertin des Oberpräsidenten.
Bei der Festsetzung der Höchstpreise können die
Gemeinden bestimmen, was als Kleinhandel im Sinne
dieser Preisfestsetzungen anzusehen ist.
Zu 8 2. Bis zu welchem Lebensalter Kinder vor⸗
zugsweise berücksichtigt werden müssen, bestimmen die
gemäß 84 vom Reichskanzler gegebenen Vorschriften.
Zu 8 6. In wirtschastlich zusammenhängenden
stommunalverbänden, Gemeinden und Gutsbezirken
wird sich eine einheitliche Regelung der Milchpreise
enpfehlen, um Stockungen in der Versorgung zu ver⸗
meiden.
Die Kommunalaufsichtsbehörden wollen hiernach
auch ihrerseits prüfen, wo Vereinigungen nach Abs. 1
mwreckmäßig erscheinen und die ersorderlichen Verhand⸗
ungen einleiten.
Der Festsetzung verschiedener Preise innerhalb
eines Vereinigungsgebietes oder Kommunalverbandes
mit Rücksicht auf die Zufuhrkosten stehen keine Beden⸗
ken entgegen; z. B. wird in ländlichen Bezirken der
Preis in solchen Städten, welche auf die Zufuhr vom
Lande angewiesen sind, höher bemessen werden müssen,
als für die Abgabe vom Erzeugungsorte. Andererseits
ist dafür Sorge zu tragen, daß nicht den auf den An⸗
kauf von Milch angewiesenen Teilen der Landbevölle—
rung diese Möglichkeit durch unrichtige Vreisfestsetzung
erschwert wird.
Der Zweck der Verordnung ist, an allen Orten die
Milchversorgung derjenigen Bevölkerungsteile zu
sichern, die ihrer am meisten bedürfen, und vor allem
den Nachwuchs des deutschen Volkes gesund und kräf⸗
tig zu erhalten. Die Vorstände der Gemeinden und
Kommunalverbände haben daher nicht nur auf die
Preise, sondern auch auf die sachgemäße Durchfüh—
rung der Verbrauchsregelung ihr besonderes Augen—
merk zu richten.
Besonders wird noch darauf verwiesen, daß un⸗
lere, auf Grund des 8 5 der Bekanntmachung über
Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September
1915 (R.«G.Bl. S. 545) erlassene Anordnung vom
18. Oktober d. Is. in vollem Umfange aufrecht er⸗
halten bleibt.
Zu 8 9. Diese Ausführungsanweisung tritt am
12. November 1915 in Kraft. ——
Der Minister des Innern.
von Loebell. J—
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In BVertretung: Göppert.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
Im Auftrage: Graf von Keyserlingk.
Bekannuturachung
zur Negelnuug der Preise für Schlachtschweine und für
Schwein esleisch. —22
Vom 4. November 1913. —
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 8 des Ge—⸗
lenes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt⸗

322 —

schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) jolgende Verordnung erlassen:
81.
Beim Verkaufe von Schweinen zur Schlachtung
darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht nicht
übersteigen für Schweine im Lebendgewichte:

—X — —5 sover
Uogramu
—0 —
90 75 60 835
90 75 60 85
90 75 60 85
90 73 60 85
95 80 65 90
100 85 70 55
95 30 5 80
100 35 720 95
100 *85 70 95
95 9 — a
985 0 65 q
106 5 70 95
100 35 70 95
102 27 72 97
105 90 75 100
105 20 83 100
105 0 5 100
105 q 75 100
107 12 77 102
205 UV 735 100
108 23 78 103
108 2383 58 03
108 8 I 103
105 7 5 100
105 99 3 100
105 90 5 100
105 20 75 100
105 9 5 100
108 3 78 103
108 a 98 103
108 3 23 103
108 a83 28 103
108 43 78 103
108 93 78 103
110 95 860 105
110 95 80 105
110 95 80 105
Der Preis in Spalte 1 erhöht sich bei Schweinen
im Lebendgewichte von über 100 bis 120 Kilogramm
um 10 vom Hundert, von über 120 Kildaramm um
20 vom Hundert.
In Gemeinden, die öffentliche Schlachthüuser be
sitzen und nicht im Abs. 1 aufgeführt sind, darf der
Preis für Schweine beim Verkaufe zur Schlachtung den
Höchstpreis des nächstgelegenen der im Abs. 1 genann⸗
ten Orte nicht übersteigen. Bei gleich weiter Entfernung
von zweien dieser Orte ist der höhere der beiden Höchst
preise maßgebend.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, die sich
aus Abs. 3 ergebenden Höchstpreise herabzusetzen

Königsberg
Danzig
Bromberg
Posen
Breslau
Gleiwitz
Stettin
Berlin
Magdeburg
stiel
Hamburg
hannover
Bremen
Dortmund
Essen
Cön
Crefeld
——A
Aachen
Cassel
Frankfurt am Maln
Wiesbaden
Mainz
Leipzig
Dresden
gwickau
Chemnitz
Plauen
Muͤnchen
Nürnberg
Wuͤrzburg
Stuttgart
Karlsruhe
Mannheim
Freiburg i. Br.
Straßburg i. E.
Metz

— X sn
Der Verkauf von Schweinen zur Schlachtung darf
nur nach Lebendgewicht erfolgen. Die Landesbehörden
sind befugt, Ausnahmen zuzulassen; sie haben dabei
festzusetzen, nach welchem Verhältnis das Lebendgewich
in Schlachtgewicht umaurechnen ist.
83
Die zuständige Behörde kann an den imis 1Abs.1
genannten Orten Bestimmungen über die Zulaffung
der Küufer und die Verteilung der Schweine an sie auf
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.