Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

berhunden mit
Oeffentlichem Anjeiger,
heransgegeben vom Konaal. Landratäamt Saardriacken

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0. November 1915. 41. Jahrg.
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Inhalt.

Negelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs
nebst Ausführunosanweisung (S. 521). — Regelung der
Preise für Schlachtichweine und Schweinefleisch nebst Aus—
sübrungsanweisung (S. 522/528). — Sonntagsruhe (S. 529.
— Deutsche Arzneitaxe (S. 524). — Lebensmittelhböchstpreife
im Landkreis Saarbrücken (S. 524). — Wahl der Kreistaasaboenrdneten
 (S. 525). — Anzeige der Fett⸗ und Oel—

dednhungen ger Zenteuhehörten.

Belanntmachung
zur Regelung der Melchpreise und des Milchverbrauchs.
Vom 4. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des Gesetzes über
dle Ermüchtigung des Bundesrats zu wirtschastlichen
Maßnathmen usw. vom 4. Auqust 1914 (Reichs⸗Gesetbl.
S. 8327) folgende Verordne⸗ erlassen:
1.
Die Gemelinden sind berechtigt, Höchstpreise füur
Milch beim Vertause durch den Erzeuger sowie im
Groß⸗ und im Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden mit
mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festseßzung
von Höchstpreisen im Kleinhandel verpflichtet.
Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimmung
der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten
Behorde.
Der Reichskanzler ist befugt, allgemeine Anord⸗
nungen über die oberen Grenzen für die Höchsipreis⸗
estiekzungen zu treffen

82.
Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern
lind verpflichtet, andere Gemeinden sind berechtigt,
die vorzugsweise Berücksichtigung der Kinder, stillen⸗
den Mütter und Kranken bei der Verteilung der vor⸗
handenen Milchmenge sicherzustellen.
Die Sicherstellung kann durch Eiunrichtung eigener
Berkaufsstellen, durch Vereinbarung mit den Land—
wirten und Milchhändlern, durch Ausgabe von Bezugs⸗
berechtigungen, durch Regelung des Milchverkaufss zu
bestimmten Stunden oder sonst in einer den örtlichen
VBerhi Itni ssen Angediaen Weise erfolgen.
3
¶Die Gemeinden sind defugt, die zur Durchführurtg
der Sicherstellung ersorderlichen Anordnungen zu tref⸗
sen: sie haben dafür zu sorgen, daß den Vorzugs⸗
berechtigten keine höheren Preise als den übrigen Ab⸗
ehmern beredmnet werden.
8 4.2
Der Reichsskanzler kann Vorschriften über den Maß—
—* erlassen, nach dem Kinder. stillende Mütter und
e — hetien sind
—
Die nach 81. festgefesten höchstpretse sind vöchst
greise inn Sinne des Gesetzes, betrefsend Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt—
machung vom 17. Dezember 1914 (Neichs⸗Gesetzbl. S
516 in Verbindunc mit den Bekauutnachunngen vom

bestände (S. 525). — Verkauf von Bekleidungs⸗ und Aus—
rüstungsstücken S. 5285). — Sammlung von Brennesseln
GS. 525). — Rotlauffeuche in Geislautern (S. 525). —
Aufnatzme der Vestände an Mehl ufw. (S. 525). — Wolt⸗
sachenspenden als Liebesgaben (S. 525). — gundesteuerord
nung für Fürstenbausen (S. 325). —-vBiebseuchen in den
Nachbarkreisen (S. 5328).

21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom
23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603)
86.
Die Befugnisse, die in dieser Verordnung den Ge—⸗
meinden übertragen sind, stehen auch Kommunalverbän—
den sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden, Ge⸗
meinden und Gutsbezirken zu.
Die Landeszentralbehörden können Kommunalver—⸗
bände, Gemeinden und Gutsbezirke zum 8wecke der
degelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs ver—
einigen und ihnen die Besugnisse aus 8 1bis 3 ganz
oder teisweise übertragen.
Die Landeszentralbehbrden können die Milchpretse
und den Milchverbrauch selbst regeln. 8 3 findet ent—⸗
sprechende Anwendung.
Soweit Milchpreise oder Milchverbrauch für einen
garoßeren Bezirk geregelt wird, ruhen die Befugnisse
und Verpflichtungen der zu dem Bezirk gehörenden
Gemeinden und Kommunalverbände
87.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim—
mungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie kön—
nen anordnen, daß die Festsetzungen und Anordnungen
gemäß 88 1 bis 3 anstatt durch die Gemeinden und
Kommungalverbünde durch deren Vorstand erfolgen. Sie
bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde
oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzu⸗
leHheun it

88. —
Mt Gefüngnis bis zu sechs Monaken oder nmiik
Geldstrafe bis zu sünfzehnhundert Mark wird bestraft,
wer den gemäß 88 3, 6 und 7 erlassenen Anord—
nungen und Bestimmungen zuwiderhandelt
89. J
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—⸗
kündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 4. November 1915.
Der Stelsvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Ausführunugsautveisung
zur
Bekanntnnachung zur Regelung der Milchpreise
und des Milchverbrauchs vom 4. Nvvember 1815
(N.⸗G.⸗Bl. S. 7230
Gemäß 8 7 der Bekanntmachung vom 4. November
414915 2ur Regesnung der Mischpreise und ber⸗
            
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