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a)
Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen
und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperr—
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämt—
liches Klauenvieh beseitigt oder die Seuche abge—
heilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige
Desinfektion bewirkt ist. Ausnahmen sind mit
meiner Genehmigung zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abge—
sonderte Klauenvieh entfernt werden, sofern un—
mittelbar vor der Ausführung der Tiere zur
Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung
festgestellt wird, daß der gesamte Klauenvieh—
bestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist. Sofern
die Schlachtung im Seuchenorte selbst erfolgen
soll, ist die Genehmigung des Landrats, im an—
deren Falle meine Genehmigung erforderlich. Sol—
len die Tiere mit der Eisenbahn befördert werden,
so ist von der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungç
die Eisenbahnstation, auf der die Verladung er
folgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen
Die für die Beförderung benutzten Eisenbahn—
wagen sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrif
„Sperrvieh“ zu kennzeichnen. Ein gleicher Ver
merk ist auf den für die Versendung benutzten
Frachtbriefen anzubringen. Dem Frachtbrief ist
ferner meine Erlaubnis beizuheften. Klauenvieh
das in den so gekennzeichneten Eisenbahnwagen
befördert wird, darf nur nach der auf dem Fracht—
brief angegebenen Eisenbahnstation verbracht wer—
den. Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs
nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des
auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs—
ortes notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch
zu benachrichtigen. Sie hat auf das Eintreffen
zu achten und gegebenenfalls über den Verbleib
weitere Ermittelungen anzustellen.
Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Auf—
stallung oder uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten
Gehöfte untunlich erscheinen lassen, bin ich ermäch—
tiat, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Fest—
legung ist das Führen an der Leine und bei Zieh—
hunden die feste Anschirrung gleich zu erachten.
Die Verwendung von Jagdhunden bei der Zaad
ohne Leine ist gestattet.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und
anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
oerkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im
Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller
Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh
im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die
Seuchengehöfte verboten. In besonders dring—
lichen Fällen kann die Ortspolizeibehördo Nus-—
nahmen zulassen.
Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Ge—
rätschaften und Gegenstände aller Art, die mit
solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen
aus dem Sperrbezirk nur mit ortspolizeilicher
Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden
Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk
sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer—
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von
Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann von
dem LKVandrof unfer dor Bedinqunao destattet mor—
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die
Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken
bedarf meiner Genehmigung. In Seuchengehöfte
darf die Einfuhr von Klauenvieh auch ausnahms—
weise nicht stattfinden.
Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf
den Eisenbahn- und Schiffsstationen im Sperr—
bezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können
von mir zugelassen werden. Die Vorstände der
vom Verbote betroffenen Stationen sind von der
Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.
84.
Die für die verseuchten Gehöfte getroffenen An—
ordnungen des Landrats oder der Ortspolizeibehörde
bleiben unbhberührt
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unter—
liegen den Strafvorschriften der 88 74 ff. des Vieh—
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
86.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft
Trier, den 17. Januar 1915.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Schulin
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Auf Grund der 88 17, 18 ff. und 78 des Viehseuchen—
gesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) wirt
mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft
Domänen und Forsten für den Umfang des Regierungs
hezirks Trier folgendes hestimmt:
81.
Alle aus der Provinz Ostpreußen in den Regierungs—
bezirk Trier eingeführten Klauentiere sind bei oder nach
der Entladung durch den beamteten Tierarzt oder einen
amtlich bestellten Vertreter zu untersuchen. Sie dürfen
erst nach erfolgter Untersuchung und Erteilung eines Ge—
sundheitszeugnisses, das dem diensttuenden Bohnbeamten
horzuaeigen ist. von dem Bahnhofsgelände entfernt werden
Von dem bevorstehenden Eintreffen des einzuführen—
den Klauenviehs hat der Besitzer oder Führer dem Kreis—
tierarzt oder dessen amtlich bestellten Vertreter vecht
zeitia Nachricht zu geben. 8
83.
Sämtliche zu einem Transporte gehörigen Tiere müssen
auch dann, wenn sie für verschiedene Besitzer bestimmt
sind, in abgesonderten Stallräumen untergebracht und
einer polizeilichen Beobachtung unterworfen werden, be—
vor eine Teilung des Transports erfolgt.
Das Vieh ist deshalb nach der bei der Einfuhr
erfolgten ersten amtstierärztlichen Untersuchung auf kür—
zestem Wege nach seinem Bestimmungsorte (der erstmaligen
Unterbringungsstelle) zu befördern und darf bis dahin,
iabgesehen von zwingenden Notfällen, nicht in fremde
ZStälle gebracht werden. Der Besitzer oder Führer hat die
Ankunft des Viehes am Bestimmungsort binnen längstens
24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des
amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses anzuzeigen; die
Ortspolizeibehörde wird dann auf dem Zeugnifse durch
Aufdruck des Dienststempels unter Beifügung der Tages—
angabe und Unterschrift die erfolgte Anzeige beurkunden.
In ländlichen Gemeinden kann diese Anzeige dem
Bemeindevorsteher, in Städten und größeren Landgemein—
den den Polizeikommissaren, gemacht werden, sosern diese
von der Ortspolizeibehörde zur Entgegennahme und Be—
urkundung der Anzeigen ermächtigt sind
8 4.
Das der Ueberwachung unterliegende Klauenvieh (8 3)
darf erst dann aus der erstmaligen Unterbringunssftelle
entfernt werden, wenn seit seiner Unterbringung in dem
Stall des Bestimmungsortes (der erstmaligen Unterbring—
ungsstelle) vierzehn volle Tage verflossen und nach Ab—
lauf dieser Frist sämtliche Tiere von dem Kreistierarzt oder
einem amtlich bestellten Vertreter untersucht und frei von
seucheverdächtigen Anzeichen befunden sind.
Ist eine Unterbringung des Klauenviehs in gesonderten
Stallräumen nicht möglich, so ist die polizeiliche Beobach—
tung auf das gesamte in den Ställen untergebrachte
Klauenvieh auszudehnen.
Ist demnächst noch anderes der Ueberwachung unter—
fiegendes Vieh in denselben Stall gelangt, so läuft die
yierzehnftädige Frist orftt vnn dor seßten Ginstessung nuh