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a) Roggen, Weigen, Spelz MDinkel, Fesen) sowie Emer
und Einkorn; c(allein oder mit anderem Getreide
außer Hafer gemischt);
b) Haser sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich
Hafer befindet;
») Roogen⸗ und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder
mit anderem Mehl gemischt, einschließlich des zur
menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und
Schrotmehls.
borräte, die in fremden Speichern, Getreideböden.
Schrannen, Schiffsräumen und deraleichen lagern oder von
Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungsanstalten
oder Muͤhlen zum Trocknen oder Vermahlen über—
wiesen worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten an—
zugeben, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter
einenem Verichlusse hat.
4. Die Angeigepflicht erstredt sich nicht:
a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines
Bundesstaats oder Elsaß⸗-⸗Lothringens, insbesondere
im Eigentume eines Militärfiskus oder der Marine⸗
verwaltung stehen;:
auf Vorrate, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle
G. m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs⸗Gesell⸗
schaft ui. b. H. stehen;
anuf Hinterkorn und Hinterkornschrot, das von einem
Kommunalverbande, sowie auf zur menschlichen Er—
nährung ungeeignetes Brotgetreide und Mehl, das
von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern frei—
gegeben worden ist;
i auf Brotgetreideschrot, das von der Reichsgetreide
stelle zum Verfüttern freigegeben worden ist.
3. AlUle Vorräte, aleichviel in welcher Menge, sind an
ijgeben, und zwar nur in Zentnern und üÜüberichießende
Mengen in Vfunden (also 3. B. 4 Zentner 12 Pfund);:
jede andere Gewichtsangabe ist vorboten.
Ungedroschenes Getreide ist nach dem Körner-Ertrage
gewissenhaft zu schätzen und mit vedroschenem Getreide
gleicher Art zusammensufassen.
Dinkel Spels) ist nach seinem Ertrage in Kernen an—
zugeben. Hierbei find für je 100 Pfund Dinkel (Spelz) 70
Pfund Kernen zu rechnen.
6. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise.
Die Ausführung der Erhebung liegt den Ge—
meindebehörden ob. In den Orten mit Königlicher Poligei—
verwaltung ist diese zur Mitwirkung verpflichtet.
7. Die Erhebung erfolgt nur durch Ortslisten, die in
ausreichender Zahl den Gemeinden zugehen werden. Die
den Ortslisten aufgedruckte Anweisung ist genau zu beachten
Macht es die zerstreute Lage oder die Seelenzahl einer
Gemeinde wünschenswert, Zählbezirke zu bilden, so kanr
die Ortslise unter entsprechender Aenderung des Vor—
drucks auch als Zählbezirksliste benutzt werden; eint
Orrtsliste ist aber auch in diesem Falle auf—
zdustellen, sie braucht dann aber nicht die Namen der
Anzeigepflichtigen und deren Vorräte im einzelnen zu ent—
hallen, es genügt vielmehr die Eintragung der Schluß—
summen der ZSählbezirtslisten.
8. Da bei dieser Erhebung gqußer den Kommunalverbänden
nur die landwirtschaftlichen Betriebe in Betracht kommen,
ist die Verwendung von Einzelanzeigen für jeden Anzeine—
pflichtigen nicht vorgesehen. pp.
13. Die zuständine Behörde oder die von ihr beauf—
tragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger An—
gaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Ausbe—
wahrungsorte, wo Vorräte von Brotgetreide, Hafer vder
Mehl zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher
des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
Als zuständige Behörde gilt der Landrat Oberamt—
mann), in den Stadtkreisen der Magistrat Oberbürger—
meister).
14. Wer vorsfützlich die Anzrige, zu der er verpflichte⸗
zst, nicht in der getetzten Frist ernattet, oder wissentlich un⸗
richtige oder unrollsändige Augaben macht, wirdb mit Ge—
fün gneis bis zu sochs Monnten oder mit Geldstrasfe bis zu
zehritausend Mark bestraft; auch bönnen die Vorräte, vie
verichiviegent sind, im Urteil als dem Siaate verfallen er⸗
rklärt werden.
Wer sahrlässig die Angeige, zu der er verpilichtet ist
nicht iu der gesetgten Frist erstattet. oder unrichtige vder
rvollitündige Augaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu
breitausend Mark oder im Nnvermögensfalle mit Gefaäugnis
bis zat sechs Mongten bestraft.
BPerlin, am 22. Ottober 1915.
Der Minister des Zunceru:
v. Loebell.
Der Minisner für Laudwirtichaft, Domanen und Foriten
Zu Vertretung: Küsster.
23,
Die vorstehenden Bestimmungen zu der ain 16. No
dember 1915 altfindenden Vorrarserhebiing über Brot
zetreibe, Haser- und Mehlvorräte werden zur genauen
Beachtung veröffentlicht.
Das Ergebnis der Erhebungen ist für die weiere Eut—
wickelung auf dem Gebiete der wirtschafrlichen Maßnchme
zur Sicherung der Volksernährung und der Viehfürten.
von ausschlaggebender Bedeutung und es ist baher u.
bedingt erforderlich, daß die Angaben durhan ve
lässig gemacht werden. Die Aufnahme erfolat burnn öbe
vpon Haus zu Haus. Die mit der Zählung bauteasaten
Personen sind berechtigt. Betriebs- und Lagerräume 32
betreten. Die Mengen dürfen nicht geschäet werden, sondern
sind genau nach dem Gewichte in Zentnern bezw. Pfund ari—
zugeben.
Die bisher der Ortspolizeibehörde erstattete Bueige
siber die vorhandenen Vorräte können die jetzt vorzcirie
bene Anzeige nicht ersetzen. Sollten die früheren anane
nicht richtig erfolgt sein, bleiben die Besitzer von SBorb⸗
räten straffrei. wenn jetzt die Vorräte richtig auen
werden. Bei der Getreide-Aufnahme wird auch ie2i
stellt werden, ob die Selbstversorner ihre Vorräte rict
lagern. Schließlich mache ich darauf aufmerksam, daß bei
unrichtigen und unvollständigen Angaben außer der Be—
sttrafung die Einziehung der verschwiegenen Vorräte ohne
Gewährung einer Vergütung erfolgen wird.
Saarbrücken, den 9. November 1915.
Der Königliche Landrat:
v. Miquel.
Bekanutmachung.
Auf Grund des Gesetzes betreffsend Höchstpreise vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Desember 1914 (. G. Bl. S. 616 ff.), wird für den
Bezirk des Landkreises Saarbrücken bis auf weiteres de
dochityreis sar Riudernierensett auf 15350 Mk. für das Bfo
kestgesetzt.
Der festgesetzte Höchstpreis dieser Ware ist durch einen
von außen für jedermann sichtbaren Anschlag am Verkaufs.
raume, an dem Fensier vder der Tür desselben, sowie
in dem Verkaufsraum- durch Aufstellen und NAushängen
einer Tafel öffentlich bekannt zu geben.
Wer gegen die Höchstpreisfestsetzung verstößt, wird
nach 86 des eingangs erwähnten Gesetzes bestraft.
Der 8 6 lautet:
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre vder mit Geld
strafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die nach 81 festaeseßten Höchstpreise üͤberschreitet
2. wer einen anderen zum Abschlußz eines Bertrages au
fordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden
oder sich zu einem soslchen Vertrage erdietet:
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
(S8s 2, 53) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt odet
zerstört;
wer der Aufsorderung der zuständigen Bebörde zun
Verkaufe von Gegenständen, für die Söchstpreise fest
gesetzt sind 6 4), nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchsipreis:
festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenübe—
verheimlicht;
ß. wer den nach 85 erlassfenen Ausführunugbestimmunsen
zuwiderhandelt.“
Nach 84 der Bekanntmachung vom 25. Septamber
1915 iRG.Bl. 609 darf die Abaabe des Fetts gegen Vas
zahlung in den für Kleinverkauf üblichen Mengen nich
perweigert werden.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 8. November 1915
Der Aönisftitte LVaundrat:
von Mionel
K. 10038.
Berordnung
betrefsend Veschtsauahzue, Meldepfticht nud Avlieferung
von jertigen, gebrauchten und nugebrauwten Gegcaksränden
ans Kupier, Messing und Reinnicke!.
Unter Bezugnahme auf die im Kreisblatt AMr, 82
S. 433 veröffentlichte Bekanntmachung des stellvertretenden
Generalkvmmandos des 21. Armeekorps vom 24. Sept,
1815 mache ich nochmals darauf aufmerklam, daß die
Meldefrist. der nicht zur Ablieferung gebrochten Gegen—
stände mit dem 16. Rovember 1915 abläufit. Absichtliche
oder sahrlässige Unterlassung der Meldungen daben die
empfindlichssten Strafen zur Solge.
Saarbrilcken, den 10. November 1915.
Der Könialiche Landral.
BV.: Woyltt.