Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

a) Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Häu—
den hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aen⸗
derung in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Behandlung des Gefälles.
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, wel—
cher den Vorrat nicht pfleglich behandelt und über⸗
sichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu
gewärtigen.

Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff⸗ Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Ver—
lůngerte Hedemannstr. 9/10, kann Ausnahmen von den
Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten. Die
Entscheidung muß schriftlich erfolgen.
810.
In krafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. Novem—
ber 1915 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind
die am 23. November 1914 im Deutschen Reichsan—
zeiger veröfßentlichte Beschlagnahmeverfügung über
Großviehhüute, sowie die Nachträge zu ihr aufgehoben
Saarbrücken, den 10. November 1915.
Kal. Preuß. Stellvertr. Generalkommando
21. Armeekorps.

84.

—
beannamingen der zeptrulbehgrüen.
Auf Grund des 81 der Königlichen Verordnung, be
treffend ein vereinfachtes Enteianungsverfsabren zur Be
schaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetz
sammlung S. 159) mit Nachträgen vom 27. Märs 1918
(Gesetzsamml. S. 57) und 25. September 1915 (Geseßzsamml
S. 141) wird bestimmt. daß dieses Verfabhren bei der
Enteignung der nach dem Beschluß des Bezirksausschusses
zu Trier vom 29. Sull 1915 für den Ausbau des Nieder
weges durch die Gemeinde Bischmisheim, Landkreis Saar
brücken, zu enteignenden Grundstücken stattfindet.
Berlin, den 17. Oktober 1915.
Das Staatsministerium.
(gez Delbrück Beseler. v. Breitenbach. Sudow
v. Trott zu Solz. Frbr. v. Schorlemer. Lentze
v. Loebell. Helfferich.

Ausführungsauweisunug
zur
Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und
Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (RGBI. S. 715.
Die Bestimmungen der Verordnung gelten in der Hauptsache
 nur für den gewerbsmäßigen Absatz von Sleisch und
Fetten. (Ausnabhmen s. I59 2 und 9) Es wird edoch er
wartet, daß auch die HSaushaltungen, soweit nicht Aus
nahmen durch Krankheit erforderlich werden. sich den glei
chen Beschränkungen freiwillia unterwerfen werden
Zu 1.
Die Beschränkungen bezieben sich auf jeden gewerbs—
mäßigen Vertrieb von Sleisch, Fleifge en, und Sleisch—
speisen, also insbesondere auf Fleischer Gastwirte, auch
Pensionate
Die Ausnahme des Absatz 2 des 8 2 findet keine
Annendung auf 8 1. 6Es ist also an den im 831ge—
nannten Tagen auch die Abgabe von Brot mit Sleischbelaa
in genmerlsmäßigen Betrieben verboten.
Wegen der Konsumvereine gilt die besondere Bestim
mung des 89.

Bu 82.
Die Beschränkungen des 2 setzen eine gewerbsmätßzige
Verabfolaung der dort genannten Speisen in Gastwirt—
schaften, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins—
und Erfrischrungräumen nicht voraus. Sie gelten auch in
Fremdenheimen (Pensionaten) und Speiseanstalten (Karsinos
und Kanutinen) ohne Rücksicht auf die Absicht der Ge—
winnerziesung.

4

Nach Abs. 2 des 8 2 ist die Verabfolgung von kalten
Braten anders wie als Srotbelao unzulässig.
u
Die zuständigen Vevor hen 5 die Ortspolizeibehörden.
u
Die Vorschriften der Verordnung finden auf Konsum—
vereine Anrendung, auch wenn ibre Betriebe auf Ge—
winnerzieclung verzichten.
Zu 8 10.
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Verord⸗
nung sind die Regierungspräsidenten, in Berlin der Ober—
präsident.
Sie werden ermächtiat an Stelle der in 88 1 und
2 bereichneten Tage andere zu bestimmen sowie Ausnabmen
von den Veorschriften in den s 1 bis 3 3u gestatten.
Andere Tage als die in den 88 1 und 2 genannten sollen
jedoch im allgemeinen nur für Ausnabmefälle etwa mit
eee auf örtliche Feiertage, Märkte u. dergl. bestimmt
werden.
Ber lin, den 1. November 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Dr. Svdow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Frhr. v. Schorlemer.
Der Minister des Inneru.
v. Loebel.
An die Herren Regierungspräsidenten, für alle Stadt⸗
und Landkreise und die Ortispolizeibebörden.

bedunnsmaungen Oes shl. Pamigg
Bekanntwmachnug
über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von
Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915.
Vom 22. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
— S. 327) folgende Verordnung er—⸗
en:

81.
Am 16. November 1915 findet eine Aufnahme
der Vorräte von Brotgetrude. Hafer und Mehl statt
82
Die Aufnahme der Brotgetreide- und Hafervor—
räte erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen
Betriebe.
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf
die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die nach
36 der Verordnung über den Verlkehr mit Brotge—
treide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni
1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 363) das Recht als Selbst⸗
bersorger in Anspruch genommen haben.
Außerdem sind die Brotgetreide⸗, Hafer⸗ und Mehl⸗
vorräte festzustellen, die fich im Gewahrsam von Kom⸗
munalverbänden oder für einen Kommunalverband als
Empfänger am Erhebungstag auf dem Transporte be—⸗
finden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäk—
ker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter ab⸗
gegeben, aber am 16. November 1915 noch vorhan—
den sind.

83

Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen
Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Vetriebs—
inhaber oder deren Vertreter verpflichtet.
84.
Die Aufnahnae soll die Vorräte der nachstehend
aufgeführten Getreide- und Mehlarten erfassen, die
sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915
imm Gewahrsam der zur Angabe Vergpflichteten befurn—
den haben:
a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer
und Einkorn (allein oder mit anderem Getreide
außer Hafer gemischt);
Hafer sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich
Hafer befindet
            
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