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Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt wabumden it
3 ODecfsfentlichem Anzeiger,
für den Kreis Saarbrüclen heraudgeteben bon * eer Caarheen
Adaltien des nicaamilichen Aellea Druck und Verlag van C. 9 Sqour Sase
en Oracon Voretiugew. — Fernwricher der Goseanegete Watnhottva be eh
Fer a scit Saarbrackem. Fernsvcecber der Sruckerei Vo. 12804 AUect Saacterichen
Nr. 8S.
Dienstag.
VVV
des nonlollchen eglerungzbruüstüenton
Bekanntmachung,
betressend die Anzeigepflicht bei der Maul⸗ und
Klauenseuche.
Zu den Tierkrankheiten, die der gesetzlichen An—
zeigepflicht unterworfen sind, gehört die Maul- und
Klauenseuche (8 10 des Viehseuchengesetzes). Die betr
Vorschrift lautet (89 V.G.):
Bricht eine Seuche aus, auf die sich die Anzeige—
pflicht erstreckt, oder zeigen sich Erscheinungen, die den
Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat
der Besitzer des betroffenen Viehs unverzüglich der
Polizeibehörde oder einer anderen von der Landesregie—
rung zu bezeichnenden Stelle Anzeige zu machen, auch
die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen
die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern—
zuhalten.
Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des
Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der Aufsicht
über Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist, wer
als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne entweder Vieh vor
mehreren Besitzern oder solches Vieh eines Besitzers,
das sich seit mehr als vierundzwanzig Stunden außer—⸗
halb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebs des Besitzers
befindet, in Obhut hat, ferner für die auf dem Trans—
porte befindlichen Tiere, deren Begleiter und für die in
fremdem Gewahrsam besindlichen Tiere der Besitzer der
betreffenden Gehöfte, Stallungen. Koppeln oder Weide—
flächen.
Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte
und alle Personen verpflichtet, die sich mit der Aus—
übung der Tierheilkunde oder gewerbsmäßig mit der
Kastration von Tieren beschäftigen, ingleichen die
Fleischbeschauer einschließlich der Trichinenschauer, fer—
ner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben
spwie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung,
Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter
oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile be
schäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschrei—
ten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der
Anzeigepflicht unterliegenden Seuche oder von Erschei—
nungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche be—
fürchten lassen, Kenntnis erhalten.
Die Beachtung dieser Anzeigepflicht ist erste Be—
dingung, um die Maul- und Klauenseuche, die unter den
durch den Krieg gegebenen Verhältnissen in den letzten
Monaten die meisten Kreise des Regierungsbezirks Trier
ergriffen hat und gegenwärtig auf etwa 80 Gehöften
herrscht, durch sofortige Sperr- und Schutzmaßregeln
an der Weiterverbreitung zu verhindern und mit Erfolg
zu bekämpfen. Zuwiderhandlungen sind daher mil
schweren Strafen bedroht. Mit Gefängnis bis zu
Jahren oder mit Geldstrafe von 15 his zu 3000 Mk
prriß e das Mexteliahr 1220 R. — rzeigenzehnhrezn:
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Urieinunaztage: Dienzdtag nuuad Freitas.
den 26. Januar 19155 41. Ing
vird bestraft, wer vorsätzlich (8 74 V.G.) den Vor—
schriften der 88 9, 10 V.G. zuwider die ihm obliegende
Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, nach—
dem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis er—
halten hat, verzögert oder es unterläßt, die kranken
und die verdächtigen Tiere von Orten, an denen die
Befsahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, sernzu—
zalten; mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mk. oder mit Haft
nicht unter einer Woche wird bestraft, wer diesen Vor⸗
schriften aus Fabrlässigkeit zuwiderhandelt (8 75
V.⸗G.).
Um den durch Weiterverbreitung der leicht über—
tragbaren Seuche drohenden Schaden des Einzelnen
und der Allgemeinheit nach Möglichkeit zu verhüten
und damit die Volksernährung und die Leistungsfähig—
keit unserer Wehrmacht zu fördern, erwarte ich be⸗
stimmt, daß alle Tierbesitzer und sonst zur Anzeige
berpflichteten Personen vorkommenden Falles un—
gesäumt ihrer Pflicht entsprechen.
Trier, den 17. Januar 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schu lin
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes
bom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) mit Er—
müchtigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten folgendes lnsinint:
1.
Die Ortschaften Bitburg-Stadt, Rittersdorf, Brecht
und Mettendorf im Kreise Bitburg, Oberstadtfeld und
Dohm im Kreise Daun, Fitten im Kreise Merzig,
Heiligenwald, Schifsweiler und Spiesen im Kreise Öti—
weiler, Walpershofen im Landkreise Saarbrücken, Nal—
bach, Pachten und Rehlingen im Kreise Saarlouis,
Marpingen im Kreise St. Wendel, Wasserliesch im Land—
kreise Trier und Oberscheidweiler im Kreife Wittlich
bilden je einen Sperrbezirk.
Die Ortschaften Klarenthal, Krughütte und Otten—
hausen im Landkreise Saarbrücken zusammen, die Ort—
schaften Saarburg-Stadt und Beurig im Kreise Saar—
burg zusammen, der Ortsteil Saarlouis II (Roden) und
die Ortschaft Fraulautern im Kreise Saarlouis zusam—
men sowie die Ortschaften Salmrohr und Dörbach im
Kreise Wittlich zusammen bilden je einen Sperrbezirk
8232.
An den Haupteingängen jedes Sperrbezirks sind
von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk.
Einfuhr und Durchtreiben von Klauen—
vieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen
verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzubringen
83.
Für den ganzen Bereich eines jeden Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen: