Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden
und Kommunalverbände.
87.
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, be—
treffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fas—
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Neichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Be—
kanntmachung vom 23. September 1915 (Reichs-Ge⸗—
seßbl. S. 603).

88.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim—
mungen zur Ausführung des 84. Sie können an—
ordnen, daß die Festsetzungen nach 84 anstatt durch
die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren
Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommu—
nalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne
dieser Verordnung anzusehen is

89.
Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gili
der Verkauf an den Veroraucher, so veit er nicht Men—
gen von mehr als zehn Kilogramm zum Gegenstande
hat.

810.

Diese Verordnung tritt am 1. Nosember 1917
in Kraft. Der Reichskanzler bestiimmt den Zeitpunki
des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbräück.

Saarbrücken. den 6. November 1015.
Der Königtite Londrat:
von Miquel.

Die Bekanntmachung
zur Einschränkung des Fleisch⸗ und Fettverbrauchs,
nom 28. Oktober 1915, welche in allen Geschästen auszuhängen ist (g 6 der Bundesrat verordunng),
ist in Praratform vorrätig.
Buchdruderei C. H. Scheur, Vörtlingen.
            
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