Fleischlonserven, Würste aller Art und Speck. Als Fett
gilt Butter und Butterschmalz, Oel, Kunstspeisefette
aller Act, Rinder-, Schaf⸗- und Schweinefett.
84.
Die Beamten der Polizei und die von der Poli—
zei beaustragten Sachverständigen sind befugt, in die
Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden
Personen, insbesondere in die Räume, in denen Fleisch,
Fleischwaren und Fett gelagert, zubereitet, seilgehalten
oder verabfolgt werden, jederzeit einzutreten, daselbsti
Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen
einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum
Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung
zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten
Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet
den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer
Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden
Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Umfang
des Absatzes zu erteilen.
8 5.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst⸗
lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz—
widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer
Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und
sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts—
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hier⸗
auf zu vereidigen.
86.
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Ver—
ordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen aus—
zuhängen.
87
Mit Geldstrafe bis zu eintausendsünfhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:
. wer den Vorschristen des 81 oder des 82 zu—
widerhandelt;
wer den Vorschriften des 8 5 zuwider Verschwie—
genheit nicht beobachtet oder der Mitteilung von
Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnissen sich nicht ent—
hält;
wer den in 86 vorgeschriebenen Aushang unter—
läßt;
wer den nach 8 10 erlassenen Ausführungsvor—
schriften zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur
Antrag des Unternehmers ein.
88.
Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften,
Schank⸗ und Speisewirtschaften, Vereins- und Er—
frischungsräume schließen, deren Unternehmer oder Be—
triebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuver—⸗
lässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder
die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen aufer—
legt sind. Das gleiche gilt für sonstige Geschäfte, in
denen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder
teilweise aus Fleisch bestehen, feilgehalten werden.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig
Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwal—
tungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufiche
89.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch
auf Verbrauchervereinigungen Anwendung.
810.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim—
mungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie be
simmen, wer als zuständige Behörde und als höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung an—
zusehen ist.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bezeichneten Behörden sind befugt, an Stelle der in
den 88 1 und 2 bezeichneten Tage andere zu be—
stimmen, sowie Ausnahmen von den Vorschriften in
den 88 1 bis 3 zu gestatten.
811.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. November
1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeit—
punkt der Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekauntmachurg
über die Regelung der Fisch- und Wildpreise.
Vom 28. Ottober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
81.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für Fisch.
und Wild im Großhandel am Berliner Markte nach
Anhörung von Sachverständigen festzusetzen GGrund—
preis).
Die Grundpreise werden unter Berücksichtigung
der Gestehungskosten und der Marktlage von einem
Sachverständigenausschusse, dessen Zusammensetzung
und Verfahren der Reichskanzler bestimmt, laufend
nachgeprüft.
82.
Die Grundhreise sind für das Reichsgebiet maß—
gebend, soweit nicht gemäß 83 abweichende Bestim
mungen getroffen werden.
83.
Zur Berücksichtigung der besonderen Marktver—
hältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten kön—
nen die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres
Bezirkes Abweichungen von den Grundpdreisen an—
ordnen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der ge—
werblichen Niederlassung des Käufers und des Ver—
käufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise
maßgebend.
84.
Insoweit Grundpreise gemäß 81 festgesetzt sind,
sind Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwoh—
nern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunal—
verbände berechtigt und auf Anordnung der Landes—
zentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise im Kleinhan—
del mit Fischen und Wild unter Berücksichtigung der
befonderen örtlichen Verhältnisse festzusezen. Der
Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen
zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinhandelshöchst—
preise zu bewegen haben. Soweit Preisprüfungsstellen
bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen
Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohn—
ort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend
85.
Gemeinden können sich miteinander und mit Kom—
munalverbänden zur gemeinsamen Festsetzung von
Höchstpreisen (8 4 vereinigen.
Die Landeszentralbehörden können Kommunal—
verbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung
von Höchstpreisen vereinigen.
86.
Soweit die Höchstpreise für einen größeren Be—
zirk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die