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Amtliches Anzeigeblatt
kiür den Kreis Scarbraden
verbunden mit
Oessentlichem Auzeiger.
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Nr 94
Sam⸗tae
41. Jahrg.
VBekauntnachung
über die Abänderuung der Bekanntmachnug über die
Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915.
Vom 28. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 883 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel J.
In der Bekanntmachung über die Kartoffelver—
jorgung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 647)
verden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. Im 86 Satz 2 werden die Worte „zu den
Grundpreisen (8 10 bei Lieferungen nach dem
31. Dezember 1915 zuzüglich einer Vergütung
für Verwahrung (88 Abs. 2 gestrichen.
2. Im 87 Abs. 1 Zeile 2 werden die Worte „10
Hektar“ ersetzt durch „1 Hektar“. Hinter Abs.]
ist folgender Absatz einzufügen:
„Auf die hiernach zur Verfügung zu hal—
tenden Mengen sind diejenigen Kartoffeln an—
zurechnen, die der Landwirt nachweislich nach
dem 10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln
verkauft hat.“
3. Die 88 8, 10, 11, 12, 13, 16 werden gestrichen.
1. Im 8 9 sind die Worte „dem Kartojfelerzeuger
auf die nach 87 zur Verfügung zu haltenden“
zu streichen.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
fündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück
Inhat.
Kartoffelhöchstpreise (S. 505). — Kartoffelversorgung
S. 505) — Regelung der Kartoffelpreise (S. 505). —
Finschränkung des Sleisch- und Fettverbrauches (S. 806).
— Regelung der Fisch- und Wildpreise (S. 507)
VRedanntmachung
über die Festsezung der Höchstpreise für Kartoffeln
und die Vreisstellung für den Weiterverkauf.
Vom 28. Oktober 1915.
Auf Grund der 881 und 2 der Bekanntmachung
über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oltober
1915 wird folgendes bestimmt:
I.
Der Höchstpreis für Kartoffeln beim Verkaufe durch
den Kartoffelerzeuger im Großhandel beträgt für die
Tonne
in den preußischen Provinzen Ostpreußen,
Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern,
Brandenburg, in den Großherzogtümern
Mecklenburge-⸗Schwerin, Mecklenburg⸗
Strelitz ....
in der preußischen Provinz Sachsen, im
sRreise Herrschaft Schmalkalden, im König—
ceiche Sachsen, im Großherzogtume Sach—
sen, im Großherzogtume Sachsen ohne die
Enklave. Ostheim a. Rhön, im Kreise Blan⸗
kenburg, im Amte Calvörde, in den Herzog⸗
tümern Sachsen-Meiningen, Sachsen—
Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha
ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr.,
Anhalt, in den Fürstentümern Schwarz⸗
burg⸗Sondershausen, Schwarzburg-⸗Rudol⸗
stadt, Reuß ä. L. Reuß j. B....
n den preußischen Probinzen Schleswig—
Holstein, Hannover, Westfalen ohne den
Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis
Recklinghausen, im Kreise Grafschaft
Schaumburg, im Großherzogtum Olden⸗
burg ohne das Fürstentum Birkenfeld, im
herzogtume Braunschweig ohne den Kreis
Blankenburg und das Amt Calvörde, in
den Fürstentümern Schaumburg-Lippe,
Lippe, in Lübeck, Bremen und Hamburg 89,
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 61
JII
Bekanntuachung
über die Regelung der Kartoffelpreise.
Vom 28. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
iber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft⸗
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗
Besetzbl. S. 327) beschlossen:
81.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Preisge—
zieten getrennt, für Kartoffeln Höchstpreise festzusetzen,
die beim Verkauf im Großhandel durch den Kartoffel—
rzeuger nicht überschritten werden dürfen.
Die Höchstpreise eines Bezirks gelten für die in
diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack
und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kauf-—
preis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen
verden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des
Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Was—
sertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes
3dor Kohnes und die Kosten der Nersodirnua efn
Der Kleinhandelshöchstpreis darf den Erzeuger⸗
höchstpreis desjenigen Preisgebiets, in welches die Kar⸗
tofseln zum Verbrauch geschafft werden, um nicht mehr
als insgesamt eine Mark 30 Pfennig für 50 Kilo—
gramm übersteigen.
II.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver—⸗
kAndung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Derßrücf