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8 2.
Die gleiche Strafe trifft denijenigen, der einen unge—
körten oder abgekörten Stier oder einen jungen Stier im
Alter von mindestens acht Monaten derart weiden läßt, daß
der Stier fremdes Vieh decken kann.
Saarbrücken, den 25. August 1915.
Der Könialiche Polizeidirektor.
von Miquel.
Körordnung für Eber in der Stadt Saarbrücken.
Auf Grund des Stadtverordnetenbeschlusses vom 17.
Angust 1915 wird hiermit für den Stadtkreis Saarbrücken
olgende Eber-Körordnung erlassen:
81.
Die Befugnis, einen Eber zum Bedecken fremder
Schweine zu halten, ist von einer besonderen Erlaubnis ab⸗
hängig, welche nur für Eber erteilt wird, welche bei einer
bcorgenemn.enen Prüfung für zulässig zur Rucht erklärt
worden sind.
Derselben Prüfung unterliegen die Eber, welche von
Geneinden, Zuchtgenossenschaften, oder kraft besonderer Ver⸗
pflichtung von einzelnen oder mehreren Gemeindemitaliedern
gebalten werden. s2
Diese Prüfung wird von den Mitaliedern des Schau⸗
amtes für die — vorgenommen.
Die zur Zucht bestimmten Eber müssen dem Schauamte
bei den alljährlich stattfindenden Körungen der Zuchtstiere
an den näher zu bezeichnenden Orten zur Prüfung vor—
geführt werden.
Für die An—
werden Gebühren
tungen finden nach
zegen angemessene
Antraasteller statt
84.
„Das Schauamt hat seine Entscheidung über die Zu—
ässigkeit eines Ebers zur Zucht nach seiner gewissenhaflen,
den Stand und die, Bedürfnisse der Schwe nezucht im Kreise
erücksichtigenden Ermessen abzugeben. Die Bejchlüsse des
Schauamtes werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei
Stimn er gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Berufung über die Beschlüfsse gegen Zulässigkeit eines
Ehers findet nicht statt. 88
Die für zulässig erkluͤrten Eber werden zweckent⸗
prechend gekennzeichnet und in ein Verzeichnis eingetragen,
welches in den für die öffentlichen Bekanntmachungen be—
timmten Blättern dorosfen nt wird.
s Die Zulassung eines Ebers erfolat bis zu der nächsten
örung.
Die Festsekung des Bedeckgeldes bleibt der Ueberein—
kunft der Beteiligten überlassen.
Saarkrücken, den 17. August 19815.
Der Oberbürgermeister.
VBolizeiverorduung.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli, 1883 und des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird hier⸗
mit unter Zustimmung des Herrn Oberbürgermeisters für
den Umfang des Stadtkreises Saarbrücken folgende Voli—
xinrerdnung erlassen:
8 1.
Wer den Vorschriften des 8 1 der am 17. Augaust
1915, erlassenen Eber-Körordnung zuwider einen nicht an⸗
gekörten Eber zum Bedecken fremder Schweine, sei es un—
entgelllich vder gegen Zahlung hergibt, oder wer Jsonst
die Bestimmungen dieser Körordnungen übertritt, wird mit
eltstrafe bis zu 30 Mark bestraft, an deren Stelle im
AInvermãoensfalle entwwrechende Haftstrafe tritt.
Die gleiche Strafe triftt denjenigen, der einen unge⸗
körten voder abgekörten Eber derartig weiden läßt, daß er
remde Schweine bedecken kann.
Saarbrücken, den 25. Auauft 1915.
Der Königliche Polizeidirektor.
von Miquel.
abrorduung für Ziegenböckier
kfür den Bezirk der Stadt Saarbrücken.
NAuf Grund des Stadtverordnetenbeschlusses vom 17
Auduft 1915 wird für den Umfang des Stadtkreises Saar—⸗
Füen bierne sfolgende Ziegenbock-Körpronung erlaisen
8
Der Besitzer eines Ziegen Len zur Be⸗
deckung fremder Ziegen nur a, wenn der Bock
durch das für die Zuchtstier bennn gbidere Schauamt als
tauglich und zur Zucht geeignet anertannt worden ist.
Diese Bestimmung gilt auch für Ziegenböcke, welche
zon Gemeinden oder reihenweise von Ziegenzuchtvereinen
»der kraft besonderer Verpflichtung von einzelnen oder
nehreren Gemeindemitgliedern gehalten werden. Ein im
Miteigentum stehender ungekörter oder abgekörter Ziegen—
bock darf nur von einem der Miteigentümer zum Decken
der eigenen Ziegen benutzt werden und zwar von dem—
enigen, welcher der Ortspolizeibebörde die Zustimmung der
ibrigen Miteigentümer hierzu, oder eine seine Berechtigung
aussprechende Gerichtsentscheidung nachgewiesen hat.
82.
Jeder Bockhalter darf an einem Tage böchstens 6 Sie⸗—
zen in Zwischenräumen von mindestens einer Stunde und
om Jahre bhöchstens 100 Ziegen von einem Bock decken
assen.
Ueber die gedeckten Ziegen ist für jeden Bock ein be—
onderes Sprungregister nach dem unten angegebenen Muster
zu führen. Die Eintragungen in das Sprungregister haben
inmittelbar nach erfolgtem Decken spätestens bis zum Abende
des betreffenden Tages zu erfolgen. Das Sprungregister
ist bis zum 1. Februar jeden Jahres dem Bürgermeisteramt
zur Nachprüfung einzureichen. Den revidierenden Organen
it dasselbe iederzeit auf Verlangen voraulegen.
Die vorschriftsmäßigen Formulare zum Sprungregister
werden von der Stadt unentgeltlich geliefert.
83.
Die zur, Zucht bestimmten Böcke müssen dem Schauamte
zei den alljährlich stattfindenden Körungen der Zuchtstiere
an den näber zu bezeichnenden Orten zur Prüfung vor—
zeführt werden.
Für die An—
verden Gekbühren
ungen finden nach
zegen angemessene
Antragsteller statt.
831
Das Schauamt ist beschlußfähig bei Anwesenheĩt des
Vorsißenden oder seines Stellvertreters und wenigstens
eines Mitgliedes. Es entscheidet nach Stimmenmehrheit;
hei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Eine Berufung gegen die Beichlüsse des Schauamts
ist nicht zuläfsic
8 5.
Der Vorsitzende besw. dessen Stellvertreter setzt nach
Anhörung des Schauamts den zulässigen Mindestbetrag des
deckgeldes, aber nicht unter 1 Mark fest.
86.
Angekörte Böcke werden mit einem zweckentsprechenden
ennzeichen Ohrloch, Ohrkerbe, Plombe) versehen, welches
mn Falle der Abkörung wieder beseitigt, bezw. bei Ohr—
xxden durch Hinzufügung einer weiteren Kerbe ungültig
emacht wird. Die als untauglich verworfenen Böcke wer⸗
zen in der durch das Schauamt aufzunebmenden Ver—
sandlung beseichnet—
Die Bekanntmachung der an- und abgekörten Böcke
jeschieht in vortsüblicher Weise. In dieser Veröffent—
ichung sind die betr. Tiere genau zu beschreiben, ins—
zefondere ist das Alter und die Rasse anzugeben.
Der Besitzer eines für tauglich befundenen Bockes er—
zält über die Ankörung eine entsprechende Mitteilung des
KRorsikenden der Körkommission.
87.
Die Ankörung ist jederzeit widerruflich, sobald das
Zchauamt Untauglichkeit des Bockes festgestellt hat, und
nn zu diesem Zwecke dem Besitzer die Verpflichtung zur
Wiedervorführung des Tieres auferlegt werden.
Im Falle des Widerrufs ist das Zeichen zu entfernen
88.
Das Umherziehen mit Ziegenböcken zur Deckung von
ziegen ist untersagt.
89.
Bockhaltern, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen
zie vorstehenden Bestimmungen wiederholt gerichtlich oder
olizeilich bestraft worden sind, kann in den nächsten 3
Jahren die Ankörung der in ibrem Belik befindlichen Böcke
ersagt werden.
Zaarbrücken, den 17. August 1915.
Per wherbürgermeister.