des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs⸗
ortes notwendig ist. Die Orispolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
er Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu
zenachrichtigen. Sie hat auf das Eintrefsen zu achten
ind gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte⸗
lungen anzustellen.
b) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die
Aufstallung oder uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchlen Ge⸗
höfte untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie⸗
rungspräsĩident ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
keste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
on Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
— Händlern
uind anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
erkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um⸗
jerziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir⸗
ten, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver⸗
zoten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Drtspolizelbehÿʒrde Ausnahmen zulassen.
) Dünger und Zauche von Klauenwieh, ferner
Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol⸗
chem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
den Sperrbezirken nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß⸗
regeln ausgeführt werden.
e) Die Einfuhr von Klauenvieh in die Sperr—⸗
dezirke sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
die Bezirke ist verbbdten. Dem Durchtreiben von
selauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer⸗
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen⸗
hieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli⸗
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen⸗—
bieh — zu Rutz- oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürf⸗
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu—
läffig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
slauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattfinden.
guwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord⸗
nung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
aom 26. Juni 1909 bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 3. November 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.
*
2 r agrgtugn
— 0
ianutmnachung.
Nachdem die unter dem Schweinebestand des
Pferchgasse 4 wohnenden Daniel Hüter und des Große
Schulstraße ß8 wohnenden G. Wätzmann ausgebrochen
gewesene Maul- und Klauenseuche erloschen ist und
die amtstierärztliche Abnahme der vorschriftsmäßig
ausgeführten Desinfektion der Ställe stattgefunden hat,
hehe ich die unterm 21. August ds. Is. angeordneten
Schutzmaßregeln hiermit wieder auf (Saarbrücker Kreis—
blatt Nr. 74, Seite 381).
saarbrücken, den 30. Oktober 1915.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. Ve: Sommer, Regierungs-Assessor.
Zuschtitierkörorbdnung für die Stadt Saarbrücken.
81.
Der Besiger eines Zuchtstieres darf denselben zur Be—
deckung ijremden Viehes nur dann zulassen, wenn derselbe
durch das Schauemt als zu diesem Zwecke tauglich aner—
kannt worben ist. Diese Bestimmung gilt auch für Zucht—
stiere, welche von Gemeinden oder von Stiergenossenrrtern
no froit vesrenderer Reryttißhtfuind pon oepzesnen
413 —
»der mehreren Gemeindemitgliedern gehalten werden. Ein
m Miteigentum stehender ungekörter oder abgekörter Stier
arf nur von einem der Miteigentümer zum Decken der
igenen Kühe benutßt werden und, zwar von demzenigen
velcher der Ortspolizeibehörde die Zusimmung der üobrigen
Nuüeigentümer hierzu oder eine seiner Bercchtigung ent—
vrechende gerichtliche Entsgepung nachgewiesen hat.
Zur Pornahme der Körung wird für die Stadt ein
Zchauau ebildet:
Dasselbe besteht aus:
a) dem Oberbürgermeister oder seinem Vertreter als Vor—
ihenden;
by den Mitgliedern der landwirtschaftlichen Kommission;:
ch die Zuziehung des Kreistierarztes bleibt dem Vor—
sitzenden überlassen.
Dder Kreistierarzt bat in diesem Falle Sitz und Stimme
Nni Schauamt.
8 3.
Das Schauamt ist beschlußfähig in Anwesenheit des
Vorsikenden oder seines Stellvertreters und wenigstens
weier Mitglieder; es entscheidet nach Stimmenmehrbeit,
hei Stin.mengleichheit gibt den Vorsisende den Ausschlag.
Der Termin für die Besichtigung der anzukörenden
Stiere durch das Schauamt wird durch den Vorsitzenden
estgesezt und 14 Tage vorher in ortsüblicher Weise be—
annt gemacht. Die Tiere, welche mit Nasenringen ver—
ehen sein müssen, werden zum Zweck der Körung an den
vm Vorsitzenden zu bestimmenden Orten zusammengeführt.
Ausnahmsweise kann eine Körung auf den betreffenden
Feböften der Stierhalter stattfinden: geschieht dieselbe auf
Antrag des Stierhalters, so ift für sie eine Gebühr (8 7)
zu entrichten.
8 5.
Jedes angekörte Tier ist auf Anordnung des Schau—
imts mit einem entsprechenden Zeichen zu versehen. Die
Ankörung erfolgt für die Dauer eines Jahres und ist
ederzeit widerruflich, sohald das Schauamt die Untaug—
ichkeit des Tieres feftgeftellt hat, und kann zu diesem Wwecke
dem Stierbesitzer die Verpflichtung zur Wiedernarführung
des Tieres auferlegt werden.
Im Falle des Widerrufs ist das Zeichen zu entfernen.
Ddie als untauglich verworfenen (abgekörten) Stiere wer—
den in der durch das Schauamt aufzunehmenden Verband—
ung beseichnet.
Die Bekanntmachung der an⸗— und abgekörten Stiere
jeschieht in ortsüblicher Weise. In dieser Bekannt-⸗
nachung sind die betreffenden Tiere genau zu beschreiben.
usbesondere ist auch ihr Alter anszugeben.
Der Besitzer eines tauglich befundenen Stieres erhält
über die Ankörung eine entsprechende Mitteilung des Vor—
ißenden der Rovtvnmissiow ß
Für die Ankörung und Abkörung eines Stieres ist
eine Gebübr nicht zu X3
Das Schauamt wird * auf Antrag eines Zuchtstier⸗
halters auch außergewöhnlich versammeln; es ist jedoch
zann eine Körgebühr zu zahlen, die für den einzelnen
Fall vom Schauamt besondere festgesezt wird
Die anzukörenden Stiere sollen ein Alter von we—
nigften achtzehn Monaten besitzen; es ist jedoch dem Schau—
amt gestattet, frühreife Tiere im Alter von wenigstens
zwölf Myonaten ausnahmsweise anzukören. Die Stiere dür—
en keine der Zucht nachteiigen Fehler haben.
Die beamteten Mitglieder des Schauamtes geben ihr
Urteil auf den Diensteid ab, die übrigen Mitglieder sind
nittelst Handschlags an Eidesstatt zu verpflichten.
Erlassen auf Grund Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung
vom 17. August 1915.
Saarbrücken. den 17. August 1915.
Der Oberbürgermeister.
Volizeiverordnung.
Auf Grund des 8 142 des Landesverwaltungsgesetzes
vom 30. Juli 1883 und des Gesetzes über die Polizeiver—
valtung vom 11. März 1850 wird hiermit unter Zus
timmung des Herrn Oberbürgermeisters für den Umfangd
des Stadtkreises Saarbrücken nochstehende Polizeiverord⸗
tund erlossen:
81.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 81
ind des 8 4 Satz 2 der am 17, August 1015 erlassenen
Zuchtstierkͤrordnung für den Stadtkreis Saarbrücken wer⸗
den mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft,
in deren Stelle im Unnermödensfalle entiprechende Haft
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