vieh — zu Nutz⸗ oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürf⸗
aisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu⸗
lässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
stlauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord⸗
tung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
oom 26. Juni 1909 bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Meine unterm 28. v. Mis. — Kreisblatt Nr. 91,
Seite 487 — erlassene viehseuchenpolizeiliche Anord⸗
nung wird hierdurch gegenstandslos.
aarbrücken, den 3. November 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Wohytt.“
VBiehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Nachdem auch in dem Gehöft des Landwirtes Mich⸗
ier in Herchenbach der Ausbruch der Maul⸗ und
stlauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden ist,
vird auch über das Gehöft des Vorgenannten die
Sperre verhängt. Sämtliche in meiner viehseuchen—
polizeilichen Anordnung vom 16. v. Mts. — Kreis⸗
blatt Nr. 89 — angeordneten Schutzmaßregeln werden
auf das Gehsft des Michler ausgedehnt.
Saarbrücken, den 3. November 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Nachdem auch in dem Gehöfte des Ludwig Groß
zu Walpershofen der Ausbruch der Maul- und Klauen—⸗
seuche amtstierärztlich festgestellt worden ist, wird auch
über das Gehöft des Vorgenannten die Sperre ver—
hängt. Sämtliche in meiner viehseuchenpolizeilichen
Anordnung vom 20. v. Mts. — Kreisblatt Nr. 90 —
angeordneten Schutzmaßregeln werden hiermit auf das
Behöft des Groß ausgedehnt.
Saarbrücken, den 3. Nvvember 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woutt.
Virhseuchen polizeiliche Anordnung.
Auf dem Eschbergerhof ist der Ausbruch der Maul—
und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden.
Der Sperrbezirk umfaßt das Hofgut Eschberg.
Von der Bildung eines Bephachtungsgebietes wird
1bgesehen.
Zum Schutze gegen die Maul⸗ und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (R.⸗-G.⸗Bl. S. 519 mit Ermächti—
gung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes be—
stimmt:
J. Für das verseuchte Gehöst gelten solgende Vor—⸗
ichriften:
a) Das Klauenvieh unterliegt der Gehöftssperre.
b) Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge⸗—
höft nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.
e) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fern⸗
uhalten.
d) Das Weggeben von Milch aus dem Geböfte ist
verboten.
e) Die Entfernung des Düngers aus den ver—
seuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte
dürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3, 4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er—
olgen.
) Futter und Streuvorräte dürfen für die Douer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und
der Art des Transports Träger des Amsteckunasstoffs
nicht sein kEfrinen
e) Gerätschasten, Fahrzeuge, Behältnisse und son⸗
rmige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
rus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrans⸗
portgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
b) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus
dem Gehöft ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge⸗
höfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai⸗
gen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
»em Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
zetrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
bersonen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge⸗
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
kremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren
zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er⸗
folgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vor—⸗
schriften:
4. An den Haupteingängen des Sperrbezirks
sind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut⸗
ichen und haltbaren Aufschrift „Maul⸗ und Klauen⸗
euche⸗Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
slauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
pannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu⸗
zringen.
2. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Hie⸗
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperr⸗
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
slauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion be—
virkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
derrn Regierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
lauenvieh entfernt werden, sosern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlächtstätte durch
aimtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
gesamte Klauendiehbestand des Gehöfts noch seuchen⸗
rei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
rfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
inderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
rforderlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be—
ördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr—
jenehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver—
adung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
die für die Beförderung benußzten Eisenbahnwagen
ind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den
ür die Versendung benutzten Frachtbriefen anzubrin—
—
uheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten
kisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation ver⸗
zracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist un—⸗
terwegas nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung