Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekauntmachung.
Die unterm 23. 10. 1914 angeordnete Sperrung
der Saalbaustraße für den Fuhrverkehr wird hiermit
aufgehoben.
Saarbrücken, den 13. Zanuar 1915.
T. AUI. Polizeidirektor.
—Sommer.

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Bekauntmachung.
In Rehlingen und Nalbach, Kreis Saarlouis, ist
die MRaul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die beiden
Ortschaften bilden je einen Sperrbezirk. In der Ge⸗
meinde Wallersberg und auf dem Vitringerhof, Kreis
Bolchen, ist die Maul- und Klauenseuche wieder er—
loschen.
Saarbrücken, den 18. Januar 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Wohtt, Kreissekretär.

behunnemachungen onserer dehroen
Nachdem der Geschäftsplan der Provinzial-Lebenshersicherungsanstalt
 der Rheinprovinz durch Erlaß des
derrn Ministers des Innern vom 28. Dezember 1914
J d. 1789) genehmigt worden ist, ist gemäß Beschlusses
des Provinzialausschusses der Betrieb der Provinzial⸗
Lebeusversicherungsanstalt am 1. Januar d. J. eröffnet
worden. Die Geschäftsstelle besindet sich hierselbst im
Gebäude der Landesbank, Friedrichstraße 60.
Aus der im Amtsblatt bereits veröffentlichten
Satzung der Anstalt weise ich besonders noch darauf
hin, daß sie eine nicht zu Erwerbszweden,
fondern im Interesse des gemeinen Nutz—
ens zur Förderung der allgemeinen Wohl—
fahrt, insbesondere auch zur Verminde—
rung der Verschuldung in Stadt und Land,
Befestigung des Grundbesitzes, Seßhaft—
machung der Bevölkerung und Hebung
ihres Wohlstandes errichtete Provinzial—
anstalt zum Betriebe aller Arten der Le—
bensversicherung ist, welche namentlich auch die
Volksversicherung betreiben wird.
Düsseldorf, den 5. Januar 1915.
Der Landeshauptmann der Rheinvrovinz.
Verordnung.
Ich verbiete die Anlage und den Betrieb nicht
militärischer Funkenstationen jeder Art. auch solcher.
die im Frieden genehmigt waren.
Alle Personen, welche im Besitze funkentelegra—
phischer Einrichtungen oder Apparate sind, werden auf—
gefordert, umgehend ihre Apparate der nächsten Mili—
tär⸗ oder Zivilbehörde einzuliefern.
Personen, bei denen später derartige Apparate
vorgefunden werden oder die von dem Vorhandensein
funkentelegraphischer Einrichtungen wissen, ohne es
anzuzeigen, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft, falls nicht eine höhere Strafe verwirkt ist
Ausgenommen von der Berpflichtung, die Appa
rate einzuliefern, sind nur wissenschaftliche Institute.
deren funkentelegraphische Einrichtungen bereits un—
ter Siegel gelegt sind, falls die Ausnahme ausdrücklich
— stellvertretenden Generalkommando genehmigt
wird.
SRoarbrücken, den 6. Januar 1915.
Der kommandierende General
des stellvertretenden XXI. Armeekorps,
augleich für das XVI. Armeekorne
gez. . Moßne

Verordunung.
Ich verbiete die Anbringung von französischen
Inscheiften, Ausschristen und Anschlägen in össentlichen
Straßen, auf öffentlichen Plätzen sowie an allen son—⸗
stigen öfsentlich zugänglichen oder für den geschäftlichen
Verkehr bestimmten Orten, insbesondere auch an oder
in Verkaufsläden und in sonstigen Geschäftsräumen.
Vorhandene derartige In- oder Aufschrifsten mit Aus—
nahme von Inschriften an historisch oder künstlerisch
bedeutsamen Gebäuden sowie auf Denkmälern, Grao—
oder sonstigen Gedenklsteinen sind bis zum 1. Februar
1915 zu beseitigen und erforderlichensalls durch solche
in deutscher Sprache zu ersetzen.
Der äußere Aufdruck auf Geschäftsbriesen, auf
Formularen für Rechnungen, Quittungen und sonsti—
gen im Geschäftsverlehr vorkommenden Schriftstücken,
auf Waren, die in meinem Besehlsbereich hergestellt
werden, und auf deren Packungen ist vom 1. Feruar
1915 ab nur in deutscher Sprache gestattet. Auf bis—
her übliche Warenbezeichnungen findet diese Bestim—
mung keine Anwendung.
Die geschäftliche Buch- und Rechnungsführunc
sämtlicher Gewerbetreibenden hat vom 1. Februar
ab nur in deutscher Sprache zu ersolgen.
Die Rechnungsführung darf nur in deutscher Wäh
rung erfolgen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften wer
den mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die von nachgeordnesen militärischen Behörden
über den Gegenstand dieser Verordnung erlassenen Ver—
ordnungen treten außer Kraft. Für Elsaß-Lothringen
bleibt es bei der in Gemeinschaft mit den komman—
dierenden Generalen des stel vertretenden XIV. und
XV. Armeekorps über diesen Gegenstand von mir ecr—
lassenen Verordnung.
Saarbrücken, den 4. Januar 1915.
Der kommandierende General
des stellvertretenden XXI. Armeetorps
zugleich für das XVI. Armeetorps.
gez. v. Moßner.
Bekaunntwachung.
Landwirtschastskammer für die Rheinprovinz.
Unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 24
November v. Is. B. 6036 teile ich hierdurch ergebenst
mit, daß ich im Einvernehmen mit dem Herrn Ober⸗
präsidenten und dem für die Körungen ernannten
Stellvertreter des Herrn Gestütdirektors für den
dortigen Regierungsbezirk die folgenden Hengstkör—
termine festgesetzt habe:
22. Januar in Kyllburg (am Bahnhof), vormittags
su/, Uhr
22. Januar in Trier sam Bahnhos) um 12 Nnkr
mittags.
22. Jannar in Saarburg (am Bahnhof), nachmit⸗
tags 4 Uhr.
Ich vitte ergebenst für eine alsbaldige Bekanntgabe
dieser Termine innerhalb des dortigen Kreises gefäl
ligst Sorge tragen zu wollen.
— — Der Vorsitzende.
Saarbrücken, den 22. Januar 1915.
Der Konigliche Landrat:

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