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nenden Kerzen zu schmücken. Zuwiderhandlungen wer—
den mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Saarbrücken, den 23. Oktober 1915.
der Kommandierende General des Stellvertretenden
21. Armeetkorps zugleich für das 16. Armeekorps.
gez. v. Moßner.
Verorduung.
Sicherem Vernehmen nach befinden sich noch zahl—
reiche deutsche und feindliche Kriegsausrüstungsgegen—
ttäünde im Besitz von Privatpersonen. Alle diese Gegen—
ttände stehen im Eigentum des Staates. Durch meine
Verordnung vom 17. 2. 15 ist ihr Erwerb und ihre
Veräußerung verboten. Unter entsprechender Abände—
cung dieser Verordnung bestimme ich, daß jeder, der
bis zum 1. Dezember 1915 die in seinem Besitz
besiublichen Kriegsausrüstungsgegenstände der nächsten
Polizeibehörde abliefert, straflos bleibt, daß da—
gegen mit Gefängnis bis zu einem Jahre auf
vrund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungs—
zustand bestraft wird, wer nach dem 1. De—
zember 1915 Kriegsausrüstungsgegenstände noch in
seinem Besitz hat Die abgelieserten Kriegsausrüstungs—
gegenstände sind von den Polizeibehörden an die Mili—
ürbehörden abzugeben.
Saarbrücken, den 11. Oktober 1915.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
l. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
Auf Anordnung der unterzeichneten Behörde liegen
die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus—
ührung von Garnisonbauten“ und die „Bestimmungen
für die Bewerbung um Leistungen für die Garnison—
»auten“ während des Monats Oktober d. Is. in den
veschäftszimmern der Garnisonverwaltung zu Cob—
enz, Bonn, Cöln, Zülich, Aachen, Elsenborn, Trier,
Wahn und Diez an den Werktagen während der
Dienststunden von 10 bis 12 Uhr vormittags zur
Einsicht offen, um den Unternehmern, welche fich bei
der Verdingung von Arbeiten und Lieferungen beteili—
gen wollen, Gelegenheit zu bieten, sich eingehend zu
unterrichten. *
Auf Wunsch werden Abschriften gegen Kosten-Er—
tattung von den Garnisonverwaltungen verabfolgt.
Intendantur VIII. Armeekorps-Unter
dem Rindviehbestande dès Bergmanns Mat⸗
hlas Langenfeld in Schwalbach, Haus Nr. 46, ist die
Htaul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt
vorden. Ich habe daher über das Gehöft die Sperre
ꝛerhängt.
Saarlouis, den 15. Oktober 1915.
Der Könialiche Landrat.
Unter dem Rindviehbestande des Schweinehändlers
Johann Burg zu Bisten, über dessen Gehöft am 3.
Oktober 1915 wegen Verdacht der Ansteckung der Maul⸗
und Klauenseuche die Sperre verhängt wurde, ist Maul⸗
und Klauenseuche kreistierärztlich festgestellt worden.
Ich habe daher über das Gehöft die Sperre verhängt.
Saarlouis, den 14. Oktober 1818.
Der Königliche Landrat.
Unter den Viehbeständen nachbezeichneter Vieh—
halter ist Maul- und Klauenseuche kreistierärztlich fest—
gestellt worden:
. Jakob Kreutzer-Weber zu Schwalbach,
2. peter Rupp zu Schwalbach,
3. Johann Philippi-Lind zu Schwalbaß
4. Jakob Simon zu Schwalbach,
5. Jakob Schmitt-Neu zu Schwalbach
Ueber diese Gehöfte ist die Sperre verhängt. Der
gemeinsame Weidegang ist in Schwalbach verboten;
auch dürfen die Gemeindestiere zum Decken nicht be—
nutzt werden.
Saarlouis, den 18. Oktober 1915.
Der Landrat.
Der Königliche Kreistierarzt hat in den Stallun—
jen von Wilhelm Dörr und Johann Zewe-Krämer
in Gennweiler, Bollstraße, die Maul- und Klauenseuche
iestgestellt.
Der ganze Ort Gennweiler wird zum Sperrgebiet
erklärt. Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes
wird abgesehen.
Ottweiler, den 19. Oktober 1915.
Der Königliche Landrat.
Der Königliche Kreistierarzt hat in den Stallun—
gen des Wilhelm Schuh in Spiesen, Friedrichstraße 37,
»ie Maul- und Klauenseuche festgestellt. Die ganze
Friedrichstraße wird zum Sperrbezirk erklärt. Von
der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird abge—
ehen.
Ottweiler, den 17. Oktober 1915.
Der Königliche Landrat.
Viehsenchenpolizeiliche Anordnung.
Der Königliche Kreistierarzt hat in den Stallun—
gen von Georg Klein in Berschweiler die Maul⸗ und
sKlauenseuche festgestellt.
Der ganze Ort Berschweiler wird zum Sperrge—
biet erklärt.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes
wird abgesehen.
Ottweiler. den 20. Oktober 1915.
Der Landrat.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Der Königliche Kreistierarzt hat weiter die Maul—
und Klauenseuche in den Stallungen des Johann Thiry
in Berschweiler festgestellt. In diesem Falle gelten
die gleichen Bestimmungen, wie ich sie bereits am 19.
28. Mts. erlassen habe.
Ottweiler. den 23. Oktober 1915.
Der Landrat.
Die Sperrbezirke Marpingen, Guidesweiler und
Brügelborn habe ich, nachdem die Maul- und Klauen—
euche in diesen Gemeinden erloschen ist, und die Be—
dingungen des 8 176 V. A. V. G. gegeben sind. un—
erm heutigen Tage aufgehoben.
St. Wendel, den 20. Oktober 1915.
Der K8niaoliche Landrat.
In der Gemeinde Hels dorf ist die Maul⸗ und
Klauenseuche ausgebrochen. Zum Sperrbezirk gehört
die Gemeinde Helsdorf. Zum Beobachtungsgebiet ge—
hört die Annexe Macher.
Bolchen, den 19. Oktober 1915.
Der Kaiserl. Kreisdirektor.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Eblingen,
Elwingen, Tetingen, Volmeringen und Niederwiese
veitere Fortschritte gemacht hat, sind diese Ortschaften
zum Sperrgebiet erklärt worden.
Bolchen, den 190. Oktober 1915.
Der Kaiserl. Kreisdtreketnr