Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

14. die Kartoffeln zu einem angemessenen Preise
weiterzuverkaufen.
Händler, die Kartoffeln außerhalb des Kreises
weiter zu verkaufen beabsichtigen, haben eine von
der Kreis⸗- bezw. Stadtbehörde des Land- bezw. Stadt⸗
kreises, in dem der Absatz stattfinden soll, ausge—
nommene Verhandlung über den Preis, den sie nicht
zu überschreiten sich verpflichten, vorzulegen.
84.
Die Händler und sonstigen Aufkäufer haben den
Erlaubnisschein den zuständigen Beamten und auch
den an dem beabsichtigten Kaufabschluß beteiligten Per⸗
sonen und den Eisenbahnbeamten bei den Güterab⸗—
fertigungsstellen vorzuzeigen.
85.
Die Händler und Aufkäufer haben serner eine
Liste nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Aus
dieser Liste muß insbesondere der Erwerbs- und Ver—
kaufspreis der Kartofseln ersichtlich sein. Die Liste
ist auf Erfordern den zuständigen Beamten jederzeit
dorzulegen und vor Verlassen des Kreises auf dem
Landratsamte versönlich vorzulegen. I
86.
Die Händler und Aufkäufer sind ferner verpflich—
tet, über jeden verladenen Waggon Kartoffeln sofort
nach erfolgter Verladung eine Versendungsanzeige nach
vorgeschriebenem Muster an den für die Verladestation
zustündigen Bürgermeister abzusenden.
87.
Der Erlaubnisschein ist widerruflich und kann
jederzeit entzogen werden.
88.
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung.
insbesondere auch jede Preistreiberei und jeder Ver—
stoßz gegen die Ueberwachungsvorschriften hat
1. Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder Geld—
strafe bis zu 1500 Mark,
die sofortige Einziehung des Erlaubnisscheines
sowie unter Umständen die völlige Untersagung
des Handelsbetriebes für das ganze Reichsgebiet
zur Folge.
89.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. —
Saarbrücken. den 28. Oltober 1915. *
Der Kreisausschuß.
Der Vorsitzende: von Miquel.
Bekanntmachung.
In den Gehöften des Jakob Jungmann, Pütt-—
ingen, Schlehbachstraße 41, und des Philipp Boßmann,
Püttlingen, Hohbergstraße 5, ist der Ausbruch der
Maul—- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt
worden.
Der Sperrbezirk umfaßt die Schlehbach- und Hoh⸗—
bergstraße.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird
abgesehen.
Zum Schutze gegen die Maul⸗- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
oom 26. Juni 1909 (R.G.⸗Bl. S. 519) mit Ermächti—
zung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes be—
timmt:
l. Für die verseuchten Gehöfte gelten folgende Vor—
schriften:
a) Das Klauenvieh unterliegt der Gehöftssperre.
b) Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge⸗
zöft nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.
e) Fremdes Klauenvieh ist von den Gehöften sern⸗
uhalten.
d) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist
yerbnten.

8
7

487

e) Die Entfernung des Düngers aus den ver—⸗
euchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus den verseuchten Gehöften
ȟrfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3, 4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er—
folgen.
t) Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
uind nur insoweit aus den Gehöften ausgeführt werden,
ꝛis sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und
der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffs
rnicht sein können.
8) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
rus den Gehöften herausgebracht werden. Milchtrans—
dortgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
n) Wolle darf nur in fsesten Säcken verpackt aus
den Gehöften ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe der Ge—
höfte, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
»en Eingängen der Gehöfte, die Wege an den Ställen
ind in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai—
zen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
ited täglich mindestens einmal mit dünner Kalẽmilch
zu übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
zetrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in den Ge—
höften dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
jfremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren
Zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er—
olgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vor—⸗
chriften:
1. An den Haupteingängen des Sperrbezirks
ind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut—
lichen und haltbaren Aufschrift „Maul⸗ und Klauen⸗
euche⸗Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
lauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
pannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu—⸗
dringen.
2. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie⸗
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperr—⸗
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
dlauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
illen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfeltion be—
virkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
derrn Regierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
stlauenvieh entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen—
rei ist. Sosern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
ꝛrfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
anderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
erforderlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be—
ürdert werden, so ist von der Erteisung der Nusfukr-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.