Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Verordnung geschlossen sind; es gilt nicht für
Verträge mit den Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
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3. Anß roten.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat
durch Erlaß vom 23. September 1915 (B. Nr. 359) der
Rheinischen Pissionsgesellschaft in Barmen die Erlaub—
nis erteilt, zum Besten ihrer Zwecke in den Jahren
1916, 1917 und 1918 je eine einmalige Hauskol⸗
lekte bei den evangelischen Bewohnern der Rhein—
orovinz abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung der Kollekte im Regierungs—
bezirke Trier sind folgende Hülfsvereine der Rheini—
schen Missionsgesellschaft beauftragt worden:
1. Oberrheinischer Missionsverein, für Synode Trier
Vorsitzender Otten P. Mülheim Mosel),
Bibel- u. Missionsverein der Synode St. Jo—
hann, Vorsitzender Halke P., Saarbrücken,
Bibel- u. Missionsverein der Synode Saarbrük—
ken, Vorsitzender Hoenes P., Schwalbach, Kreis
Saarbrücken.
Trier, den 9. Oktober 1915. IJ. As. 848.4
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Schrakamp.
Vefauntmachung,
betreffend die Einlösung von Vergütungsanerkennt⸗
nissen über Kriegsleistungen nach 83 Ziffer 1 und 2
des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873.
Gemäß 8 21 des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 mache ich hiermit bekannt, daß
die Einlösung der Vergütungsanerkenntnisse:
Nr. 270 bis 314 (ausschl. 282/3), ausgestellt auf Ge—
meinden des Kreises Bitburg,
315 bis 379, ausgestellt auf Gemeinden des Kreises
Daun,
Nr. 380 bis 411 und 413, ausgestellt auf Gemeinden
des Kreises Wittlich,
414 bis 595 (ausschl. Nr. 479, 529, 5362, 880,
589, ausgestellt auf Gemeinden des Kreises Trier—
Land,
596 bis 603, ausgestellt auf Gemeinden des Krei—
ses St. Wendel,
Nr. 604 und 606, ausgestellt auf Stadt Saarbrücken
im Abrechnungswege durch die Königl. Regierungas—
zauptkasse zu Trier erfolgt.
Die mit Quittung versehenen Vergütungsaner—
lenntnisse sind den betreffenden Kreiskassen einzurei—
chen und von diesen der Königl. Regierungshauptkassie
zu Trier gesammelt einzusenden.
Trier, den 21. Oktober 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Mulert.

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—D 38dorung.
Die Ehefrau Peter Krämer aus Trier hat den
ihr für das Kalenderjahr 1915 zum Steuersatz von
ß Mark erteilten Wandergewerbe⸗ und Gewerbeschein
Nr. 3306 zum Handel mit Kurzwaren und zur Aus—
übung des Gewerbes als Scherenschleiferin verloren.
Nachdem der Krämer eine zweite Ausfertigung
erteilt worden ist, wird der Schein Nr. 3306 hiermit
für ungültig erklärt.
Trier. den 20 Oktyher 1915 VUI 1469

An Stelle des nach Bensberg versetzten Kataster⸗
ontrolleurs Goldberg in Lebach ist dem zurzeit
im Heeresdienste befindlichen Katasterkontrolleur
Scherff aus Breslau die Verwaltung des Katasteramtes
 in Lebach übertragen worden.
Trier. den 15. Oktober 1915. IIIG. 2863.

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Bekanntmachung.
Für Butter- und Speisefett ist eine allgemeine
Bestandsaufnahme angeordnet worden. Die Aufnahme
erstreckt sich auf die in Geschäften und Privat—
haushaltun sgen vorhandenen Fettvorräte von 15
Kilogramm und darüber. Die Besitzer von
Zpeisefettwaren (Butter, Margarine, Pflanzenfett,
Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Rindernierenfett usw.)
verden daher auf Grund der Bekanntmachung vom 2.
Februar 1915 aufgefordert, die in ihrem Besitze oder
die bei ihnen lagernden Fettwaren von 15 Kilogramm
und mehr dem zuständigen Bürgermeisteramte bis z um
31. Ob tober d. Is. schriftlich anzumelden. Die An⸗
meldung muß das Gewicht, die Art der Fettwaren. den
Eigentümer und den Lagerort enthalten.
Wer die Auskunft nicht in der gesetzten Frist er⸗
leilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An—
zgaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft;
auch können Vorräte, die verschwiegen werden, im Ur—
teil für dem Staat verfallen erklärt werden.
Saarbrücken, den 26. Oktober 1915.
Der Königliche Landrat.
v. Miqauel.

Anordnung.
Auf Grund der 88 12, 15 und 17 der Bundes—
atsbekanntmachung über die Errichtung von Preis—
orüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25.
September 1915 (R. G. Bl. S. 607) wird mit Zustim⸗
mung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes an⸗—
geordnet:

81
Der Handel mit Kartoffeln und das Aufkausen
derselben im Landkreise Saarbrücken ist nur auf Grund
besonders erteilter schriftlicher Erlaubnis zulässig.
Diese Erlaubnis gilt nur für die in dem Scheine
iamentlich aufgesührte Person, nicht auch sür Ange—
tellte oder sonstige Personen (Haushalts⸗ oder Ge⸗
chäftsangehörige). Sie ist unübertragbar.
82.
Der Erlaubnisschein wird von dem Landrate «in
dessen Kreis der Handel betrieben werden solh er—
teilt und gilt nur für den Umfang dieses Kreifes.
83.
Zum Kartoffselhandel werden nur solche Personen
zugelassen, die durchaus zuverlässig sind und in der
Regel schon vor dem 1. August 1914 den Kartoffel⸗
handel betrieben haben. Soweit sie dem Landrate nicht
persönlich bekannt sind, haben sie hierüber entsprechende
Bescheinigungen vorzulegen.
Ferner haben alle Händler und Aufkäufer vor
der Zulassung sich in einer besonders ausfzunehmen⸗
den Verhandlung zu verpflichten,
1. alle ergangenen und noch ergehenden behördlichen
Anordnungen genau zu beachten,
unter leinen Umständen einen Preis von mehr
als 3,05 Mark für den Zentner guter Speise—
kartoffeln srei Verladestation zu zahlen,
nicht mehr als 15 Pfg. für den Zentner für ihre
beim Aufkaufen und Versand geleistede Arbeit zu
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