483 —
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Ge—
höfte untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie—
rungspräsident ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
oon Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir—
ken, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
d) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol—
chem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
den Sperrbezirken nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß⸗
regeln ausgeführt werden.
e) Die Einfuhr von Klauenvieh in die Sperr—
bezirke sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
die Bezirke ist verbbten. Dem Durchtreiben von
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer—
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen—
oieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli—
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen⸗
oieh — zu Nutz- oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürf—
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu—
lässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
sKlauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord—
nung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
odom 26. Juni 1909 bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 20. Oktober 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Michels.
behunnimushungen der sl. Poltzoiürehltion.
Belanntmachung.
Wegen Vergehen gegen 8 13 der Bundesratsver—
ordnung vom 25. 1. 15 (R.G.Bl. S. 35) ist auf
GBrund des 8 52 der eit. Verordnung und des 8 1 der
Bundesratsverordnung vom 23. 9. 15 (R.G.Bl. S. 605
den Bäckermeistern
Franz Finger,
Wilhelm Wannenmacher und
Fritz Herrmann,
sämtlich hier wohnhaft, die Herstellung von Backwaren
und der Handel mit Mehl und Backwaren untersagt
vorden.
Saarbrücken, den 22. Oktober 1915.
Der Königl. Polizeidirektor.
vpon Miquel.
Bekanntmachung.
Wegen Vergehen gegen die auf Grund der 88 11
und 36 der Bundesratsverordnung vom 25. 1. 15
(R.G.Bl. S. 35) ergangenen Anordnungen ist auf
Grund des 8 52 der eit. Verordnung und des 8 1 der
Bundesratsverordnung vom 23. 9. 15 (R. G. BI.S. 603)
dem Inhaber der Mehlgroßhandlung Schwoebel —
Schmidt, Kaufmann Adam Schwoebel hierselbst der
Handel mit Mehl und Lebensmitteln aller Art unter—
sagt worden.
Saarbrüchen, den 22. Oktober 1915.
Der Königl. Polizeidirektor.
von Miounol
Bekanntmachung.
Nachdem die unter dem Schweinebestande des Händ—
lers Peter Reinert, hier 5, Luissenthalerstraße 141, dusge—
brochen gewesene Maul- und Klauenseuche erloschen ist und
die amtstierärztliche Abnahme der vorschriftsmäßig aus—
zeführten Desinfektion des Stalles stattgefunden hat, hebe
ich die für obiges Grundstück unterm 21. Augusted. ng.
angeordneten Schutzmaßregeln hiermit wieder auf. (Saar—⸗
brücker Kreisblatt Nr. 74, Seite 381.)
Saarbrücken, den 22. Oktober 1913.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. V.: Sommer, Regierunssassessor.
Bekauntmachung.
Nachdem die unter dem Schweinebestand des hier
Wilhelmstraße 88 wohnenden Johann Scheurer ausgebrochen
zewesene Maul⸗- und Klauenseuche erloschen ist und die
amtstierärztliche Abnahme der vorschriftsmäßig ausge—
führten Desinfektion des Stalles stattgefunden hat, hebe
ich die unterm 25. August d. J. angeordneten Schutzmaß—
regeln hiermit wieder auf. Gaarbrücker Kreisblatt Nr. 74.
Seite 382.)
Saarbrücken, den 22. Oktober 19153.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. V.: Sommer, Regierungsassessor.
dohunntmuchungen gwoerer dehörden.
Abschrift.
Verordnung.
Sicherem Vernehmen nach befinden sich noch zahl—
reiche deutsche und feindliche Kriegsausrüstungsgegen—
tände im Besitz von Privatpersonen. Alle diese Gegen—
tände stehen im Eigentum des Staates. Durch meine
Verordnung vom 17. 2. 15 ist ihr Erwerb und ihre
Veräußerung verboten. Unter entsprechender Abände—
rung dieser Verordnung bestimme ich, daß jeder, der
bis zum 1. Dezember 1918 die in seinem Besitz
befindlichen Kriegsausrüstungsgegenstände der nächsten
Polizeibehörde abliefert, straflos bleibt, daß da—
zegen mit Gefängnis bis zu einem Jahre auf
Brund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungs—
zustand bestraft wird wer nach dem 1. De—
zember 1915 Kriegsausrüstungsgegenstände noch in
seinem Besitz hat. Die abgelieferten Kriegsausrüstungs—
gegenstände sind von den Polizeibehörden an die Mil—
tärbehörden abzugeben.
Saarbrücken, den 11. Oktober 1915.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
XXI. Armeekorps zualeich für das XVI. Armeekorps.
Saarbrücken, den 26. Oktober 1915
Der Königliche Landrat:
von Miauel.
vy 9 *
Das Saarbrücker Kreisblatt
erscheint Dienstags und Freitags.
Alle Schriftstücke, welche bis Montag bezw. Donners⸗
tag früh 7 Uhr bei der Geschäftsstelle vorliegen, können
in der nächsten Ausgabe veröffentlicht werden.
Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt 1.25 Mark
ausschließlich Postbestellgeld). Bestellungen und Be—
schwerden wegen etwaiger unpünktlicher Lieferung sind
hei den Postanstalten anzubringen.
Einzelne Exemplare des Saarbrücker Kreisblattes
werden mit 10 Pfg. berechnet. Beim Bezug einer
größeren Anzahl derselben Nummer ermäßigl sich der
Preis bis zu 6 Pfg. das Stück. Gebundene Exemplare
werden am Jahresschluß, soweit vorrätig, zum Preise
von 10 Mark abgegeben. Rechtzeitige Bestellungen auf
den ständigen Bezug der gebundenen Exemplare sind
erwünscht. Einrückungsgebuͤhr für Behörden: für den
weigespaltenen 1Im/m hohen Raum 20 Pfg.; bei Wieder—
holungen 108 Nachloß.