Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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sind täglich mindesteüus einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mi:
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge—
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren
Zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er—
folgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vor—
chriften:
1. An den Haupteingängen des Sperrbezirks
ind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut—
lichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauen—⸗
seuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
dlauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
ispannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu—
bringen.
AD
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie—
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperr⸗
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
Klauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion be—
virkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
derrn Regierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
Klauenvieh entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen⸗
frei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorie selbst
erfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
anderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
erforderlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be—
fördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr—
genehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver—
ladung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen
sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den
ür die Versendung benutzten Frachtbriefen anzubrin⸗
jen. Dem Frachlbbrief ist ferner eine Erlaubnis bei—
uheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten
Sisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation ver—
bracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist un⸗
erwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung
des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs⸗
artes notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu
benachrichtigen. Sie hat auf das Eintreffen zu achten
und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte⸗
lungen anzustellen.
b) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die
Aufstallung odee uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Ge—
höfte untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie—
rung*dräsibenc ermäöchtiat, Erleichterungen zuzulaffen

Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
c) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
»erkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
serziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
onstiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir—
len, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
hoten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
d) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Berätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol—
hem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
den Sperrbezirken nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
anter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß—
regeln ausgeführt werden.
o) Die Einfuhr von Klauenvieh in die Sperr—
bezirke sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
die Bezirke ist verbbdten. Dem Durchtreiben von
tlauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer—
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen—
»ieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli⸗
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen—
dieh — zu Nutz- oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
rines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürf⸗
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu—
ässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
Klauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord—
tung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft
Saarbrücken, den 16. Oktober 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.

boedunnnochungen ouderer deßorsen
Bekanntmachung.
An verschiedenen Stellen sind in letzter Zeit Ans
chläge gegen die Eisenbahnen im Militärbetriebe vor—
sekommen. Solche Anschläge sind auch für die Zukunft,
nsbesondere für die allernächste Zeit, zu erwarten
Erhöhte Wachsamkeit ist geboten.
Der Chef des Feld⸗Eisenbahnwesens J sichert eine
Besohnung von 1000 Mk. demjenigen zu, dem es ge—
ingt, einen Anschlag gegen die Eisenbahnen zu ver—
hindern und den Täter festzunehmen bezw. wesentlich
in seiner Festnahme beizutragen.
Sind mehrere Personen an der Abwehr des An—
chlages bezw. an der Ergreifung des Täters beteiligt.
o wird die angesetzte Belohnung geteilt.
Saarbrücken, den 15. Oktober 1913.
Stellvertr. Generalkommando
21. zugleich für 16. Armee-Korps
Der kommandierende General.
gez. v. Moßner
Bekanntmnachung.
Die Königliche Regierung hat genehmigt, daß an
äßlich der kirchlichen Feier des Allerseelentages die
atholischen Schulkinder des Dekanates Saarbrücken am
2. November dieses Jahres ausnahmsweise vom Vor⸗
mittagsunterricht befreit werden.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1915.
Kol. Kreisschulinspektion J. Vuüölklingen
Marx. Hirtk.
            
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