Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Hinterdeils. Akut erkrankte Tiere können schon nach einigen
Fagen zugrunde gehen, oder sie sterben im Verlauf von
ein bis zwel Wochen. Tiere, die erst nach ein bis zwei
Wochen eingehen, magern stark ab. Bei der akuten Form
der Schweinepest erkranken ältere und jüngere Tiere ohne
Unter schied.
Beim schleichenden schronilchen) Verlauf der
Schweinepest werden vorwiegend die süngeren Tiere (Ferkel
und Läufer) von der Erkraukung befallen. Die chronissch
srkrantten Schweine können wochen⸗ und mongtelang leben
ind zeigen im Anfang der Erkrankung außzer Durchfall
wechselnben Appetit und Abmagerung. Daneben haben sie
häufig verklebte Augen und einen mit Schorfbildung ver⸗
aͤnndenen Hautausschlag. Im weiteren Verlauf der Krank⸗
heit kann bei den mit chronischer Schweinepeit behafteten
Tieren Durchfall mit Verstopfung abwechseln.
Merkmale au den toten Tieren.
Bei gestorbenen, getöteten oder 847*
schlachteten pestkranken Schweinen findet man die
Schleimhaut des Dacrmkanals in größzerer oder geringerer
Ausdehnung entzündet. Die entzündlichen Veränderungen
betreffen hauptsächlich die Schleimhaut des Diddarmes
Blinde und Grimmdarm), konnen aber auch im letzten
Absconittt des Dünndarmes (Hüftdarm) zugegen sein. Die
Schleimhaut der genannten Darmabschnitte weist bei pest⸗
franken Schweinen an einzelnen Stellen oder in größerer
Ausdehnung trübe, gelbe Beläge oder Schorfe, ferner Ge⸗
dwitre auf. Die Schorfe in der Schleimbhaut können lsich
mopfartig von der Umgebung abheben. Außerdem kann
bie gange Darmwand so verändert sein, daß der betref⸗
—
zufammenfällt. Die im Darmgekröse ltegenden Lvmphdrüsen
Gekrösdrüsen), die zu den veränderten Darmabschnitten
Jehören, sind geschwollen und können trübe, graugselbe
rkinlagerungen aufweisen oder im gansen trübe und grau—
Jelb erfcheinen. Verkalkung wird in den veränderten
oͤymphdrüsen bei Schweinepest — im Gegensatz aur Tuher—
zulose — nicht beobachtet.
Berutischumg der Schweinepest mit der Schweinesenche.

Tiere, die an Schweinepest erkrankt sind, können aleich⸗
zeitig von Schweineseuche befallen werden und dann außer
den Krankheussmerkmalen der Schweinepest auch diejenigen
der Schweineseuche zeigen. In solchen Fällen treten zu
den angeführten Symptomen der Schweinepest noch Husten
und Atembeschwerden bei den lebenden Tieren und eine
Entzundung der Lungen bei den gestorbenen, getöteten oder
geschlachteten Tieren hinzu. Die entzündeten Lungen fallen
jach der Herausnahme aus dem Brustkorb nicht oder nicht
bollständig zusammen, haben im Bereiche größerer oder
seinerer Abschnitte keine hellrote Farbe, wie die Lungen
jesunder Tiere, sondern eine dunkelrote, graurote oder
due Farbe und fühlen sich fest an wie die Leber. Außer⸗
dem können das Brustfell und der Herzbeutel mit einem
abaiehbaren Belage versehen sein.
Anaeigev flicht.
Wenn ein Schwein unter den Erscheinungen der
Schweinepest oder der Schweinepest und Schweineseuche
Faldnach den Ankauf erkrankt, oder wenn meh—
rere Schweine eines Bestandes die angeführten Krank⸗
heitsmerkinale zeigen, so lieat der Verdacht des Aus⸗
hruches der Schweinepest vor, Von dem Sqhweinepeltverdacht
 ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, wo—
rauf durch eine amtstierärgztliche Untersuchung fesgestellt
vird, ob der Verdacht begründet ist oder nicht.
Berkütung der Cuiufchleppung der Schweineveit in einen
VBestauv
gur Verhütung der Einschleppung der Schweinepest in
einen Bestand in in erster Linie der Zukauf von Schweinen
mit größter Vorsicht zu bewirken. Neue Schweine, deren
derkunft nicht nachweislich unverdächtig ist, sind, wenn
Ldend möglich, in einen besonderen Stall unter Bepbach—
ung zuů seilen, ehe sie zu dem alten Bestande gebracht
werden. Es empflehlt fich. die neu angekauften Tiere mit
imsen Ferkeln des alten Bestandes entweder unmittelbar
oder so in einer Bucht zusammenzubringen, daß sie nur
zurch ein Gitter voneinander getrennt sind. Sind die
zerkel nach zehn Tagen noch gesund und frei von Er—
sche inungen der Schweinepest, so können die nen angekauf⸗
en Tiere undbedenklich zu dem alten Bestande in den ge⸗
neinsamen Schweineftall gebracht werden. Um quch der
hefahr der Einschleppung der Schweineseuche zu begeanen,
jt die Beobachtuna auf die Dauer von vier Wochen aus⸗
zudebnen.
Da die Schweinepest auch leicht durch Versonenverkehr
and durch leblose Gegenstände (Stallgeräte, Futter⸗ und
Sireumateriafien, sowie Dunger) verschleppt werden kann,
Fr die Boerührung mit nibt naceislich unverdächt igen

Zchweinebeständen und die Verwenbung vmnn Stallaeräten,
Futterstofsen, Streu und Düunger ans solchen zu verrneiden.
Besondere Vorsicht in bei der inetirung von Sauen
in die Ställe fremder Eberharter getet

det

— W
A 8
— —— * ]
——— ——

Auf Grund eztzes betreffend Höchstoreise
4. August 48 M
vom ———— orr werden die Höctoacite für
Butter für den Bezirk des Lantrteeites Saacarücken
für den Kleinhandel wie folt eitgesent:
1. für Tafelbutter 2689 A. für bas BSurd.
2. für Landbutter 2,39 Mk. für das Plund.
Die Verordnung tritt am 21. Ottober 1915 in
straft.
Ueberschreitung der Höchstpretse wird mit GrAng—
nis bis zu einem Jahre oder mit etittate bis zu
10 000 Me. bestraft.
Saarbrücken, den 19. Oktober 1915
Der Königliche Landrat
von BRiquel.

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Viehseuchenvnliteiliche Anordnung.
Unter dem Viehbestande des irtes Agathon
Schampel und des Landwirtes Ritoiaus BRaß zu Her—
henbach ist der Ausbruch der Maul—⸗ und Klauen—
euche amtstierärztlich festgestellt worden. Der Sperr—⸗
zezirk umfaßt den Ort und die Gemarkung Herchenbach.
Von der Bildung eines Beobachrungsaebietes wird ab—
gesehen.
Zum Schutze gegen die Maul⸗ und Klauenser:che
vird auf Grund des 8 18 fi. des Siehseuchenge ene
»om 26. Juni 1809 (R-G.Bl. G. 5133 mit Er much! i⸗
jung des Herrn Regierungspräfenen folgendes be—
timmt:
J. Für die verseuchten Gehöfte gelten folgende Vor—
chriften:
a) Das Klauenvieh unterliegt der Gerötssperre.
b) Geflügel ist so aufzußewahren, daz es das Ge⸗
höft nicht verlassen kann. Die Hunde find festzulegen.
c) Fremdes Klauenvieh ist von dem GEe ößte fern—
zuhalten.
a) Das Weggeben von Milch aus dem Geböẽte ist
verboten.
e) Die Entfernung des Düngers aus den ver⸗
euchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Fauche von Klauendieh aus den verseuchen Gehößte
ürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3, 4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er—
olgen.
) Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
ind nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orto ihrer Lagerung und
er Art des Tranusports Träger des Anstecungsstorfs
aicht sein können.
8) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—⸗
tige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
der verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be⸗
ührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
rus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrans⸗
vortgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
m) Wolle darf nur in festen Säcken verpackkt ans
dem Gehöft ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge—
zöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai⸗
sen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
            
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