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unmittelbarer Geschäftsverkehr gestattet: in diesem Falle
ist der Kommunalaufsichtsbehörde Abschrift einzureichen.
8Bu 8 5 Abs. 3.
Buständige Behörde ist die Kommunalaufsichtsbehörde;
hre Befugnisse erstrecken sich auch auf die Bestimmung
des Ortes der Lagerung, soweit dieser für die Verfügbar—
eit der Kartofseln wäbhrend der Kältepveriode von Bedeu—
ung ist
BZu 87.
Der Zweck der Verordnung ist, die Versorgung der
Bevölkerung mit Kartoffeln zu angemessenen Preisen zu
eder Zeit und an jedem Ort bis zum kommenden Früh—
ahr sicher zu stellen. Die weitere Versorgung ist in der
Verordnung nicht geregelt worden. Der Erlaß von Be—
tintmungen im Sinne des Abs. 3 bleibt vorbehalten
Zu 88.
Behörde ist der Landrat, in Stadtkreisen
der Gemeindevorstand.
Die Aufforderung ist erforderlichenfalls mit Hilfe der
im Landesverwaltungsgesetze 88 104 if. gegebenen 3wanasbefugnisse
durchzuführen.
Die Festseßzung des Enteignungspreises erfolgt durch
den Landrat, in Stadtkreisen durch den Gemeindevorstand.
Auf Besckwerde entscheidet der Regierungspräsident, in Ber⸗
in der Oberpräsident, endgunic
Zu 89.
Nähere Mitteilung über das Verfahren bei Ausstellung
pt Bezugsscheinen wird durch die Reichskartoftfelstelle er—
OVlqen
Zu 8 14.
Die Uebertragung (Satz 2) kann in der Provinz West—
talen auch auf die Aemter, in der Rheinprovinz qauf die
Landkürgermeistereien erfolgen.
Zu n8 13.
Der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident,
ann die Art der Regelung vorschreiben.
Zu 8 18.
Die Anordnungen werden vom Gemeindevorstand, in
Sandkreisen vom Kreisausschuß erlassen.
Zu 8 20.
Deg Ausführungsanweisung tritt am 15. Oktober 1915
Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 191853.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
In Vertretung: Küster
In Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 9.
September 1915 zur Verordnung über den Verkehr mit
hülsenfrüchten vom 26. August 1915 MReichs-Gesetzbl.
S3. 520 in der Fassung vom 20. Septemher (Reichs-Gesetz⸗
sslatt S. 600) bestimmen wir:
Zu 8 10: Die Anerkennung als Saatgut erfolgt durch
die Landwirtschaftskammern oder die von ihnen beauftrag⸗
ten Körperschaften oder die Deutiche Landwirtschaftsgesels⸗
ichaft.
Der Minister Der Minister Der Minister
für Landwirtschaft, für Handel und des Innern.
Domänen und Forsten. Gewerbe. Im Auftrége:
Frhbr. v. Schorlemer. Im Auftrage: Freund
Lusensky.
Anvrdnung der Landeszentralbehörden.
Gemäß 8 5 der Bekanntmachung über Beschränkung
der Milchverwendung vom 2. September 1915 (Reichs-Besetzbl.
S. 545) bestimmen wir:
81
Es ist verboten:
Sahne in Verkehr zu bringen, außer zur Her—
tellung von Butter;
Milch jeder Art oder Sahne zur Herstellung von
Schokoladen und anderen kakaohaltigen Zuberei—
rungen, Bonbons und ähnlichen Erzeugnissen zu
erwenden;
Schlagsahne herzustellen, auch im Haushalt;
Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als
8 Wochen sind, zu verfüttern;
Milch jeder Art bei der Brotbereitung zu ver—
wenden;
Milch jeder Art bei der Zubereitung von Farben
zu verwenden:
9
9)
9)
59)
5
7) Milch zur Herstellung von Casein für technische
Zwecke zu verwenden;
8) Sahnepulver herzustellen.
82.
Als Milch im Sinne dieser Anordnung gilt aud
eingedickte Milch und Trockenmilch; als Sahne gil
iede mit Fettgehalt angereicherte Milch, auch in ein⸗
nedickter und eingetrockneter Form.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer—⸗
ꝛen nach 86 Ziffer 4 der Bekanntmachung über Be—
chränkung der Milchverwendung (R⸗Ges.⸗“Bl. S. 545)
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Gefängnis
his zu 3 Monaten bestraft.
84.
Der Minister für Handel und Gewerbe kann Aus—
nahmen von dem Verbote in 81 Ziffer 1, 2, 3, 58,
b, 7 und g8 bewilliqgen.
8 5.
Diese Anordnung tritt am 285. Oktober 1915 in Kraft
Berlin, den 18. Oktober 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Freiherr von Schorlemer.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. V.: Geppert
Demeinfaßliche Belehrung er den Rotlauf der Schweine.
esen.
Der Rotlauf der Schweine ist eine ansteckende, mit
erbeblicher Störung des Allgemeinbefindens verlaufende,
urch den Rotlaufbaaillus verursachte Erkrankung der
Schweine.
Der Ansteckungsstoff wird von den Tieren mit dem
Futter (Getränk) oder auch gelegentlich beim Wühlen in
Schmutz und Unrat aufgenommen Der Ansteckungsstoff wird
oon den kranken Tieren hauptsächlich mit dem Kote dus—
geschieden und gelangt so in die Ställe, Dungstätten und
döft. An feuchten Stellen, z. B. im feuchten Erdboden, in
Faucherinnen und Pfützen, kann sich der Ansteckungsstoff
lange Zeit erhalten und weiterentwickeln. Durch Kälte
vird er nicht unschädlich gemacht. Durch VBärme wird
sein Gedeihen befördert. Deshalb tritt die Notsauiseuche
hesonders in der warmen Jahreszeit auf.
Merkmale an den lebenden Tieren.
Die Aufnahme des Ansteckungsstoffes des Rotlaufs hat
nicht die sofortige Erkrankung der Tiere zur Folge. Es
ergeht vielmehr eine bestimmte Zeit (Inkubationszeit), be—
»or offensichtliche Krankheitserscheinungen hervortreten. Die
Inkubattonszeit ist verschieden, beträßt aber meist zwei
dis drei Tage. Nach dieser Zeit zeigen die Tiexe hohes
Fieber mit erhöhter Temperatur der Haut, Versust der
Nunterkeit und des Appetits; sie liegen viel, verkriechen
ich in der Streu und zeigen nach dem Auftreiben einen
chwankenden Gang.
Nach kurzer Zeit treten in der Haut, besonders an
der inneren Fläche der Hinterschenkel, an den Geschlechts
eilen, unter dem Bauche, der Brust und dem Halse,
uweilen auch auf dem Nacken, dem Rücken und an den
Ahren, rote Flecke auf. Die Rotfärbung der Haut breitet
ich schnell aus und nimmt an Stärke zu, so daß die
Tiere bei vorgeschrittener Krankheit an der unteren Fläche
des Körpers kupferrot bis blaurot erscheinen. Die Kranfzeit
endet bei den meisten Tieren in kurzer Zeit mit
dem Tode.
Gutartig ist der Krankheitsverlauf bei einer Abart des
dotlaufs, den Bagcsteinblattern Gesselfieber, Fledrotlauf,
Masern, Anotenrose). Hierbei äußert sich die Erkraukung
n rundlichen oder eckigen, beetartig über die gesuünde
daut erhabenen, roten bis blauroten Flecken in der Haut.
S5törungen des Allgemeinbefindens, wie sonst beim Rot—
auf, pflegen bei den Backsteinblattern nur im Anfana
der Erkrankung zugegen zu sein.
Bei den Tieren, die den Rotlauf überstanden haben,
ntwickelt sich zuweilen als Nachkrankheit eine mit fort—
chreitender Abmagerung und Anschwellung der Gelenke ver—
zundene Steifheit; in anderen Zällen zeigen sich bei ihnen
durch Herzfehler bedingte Erkrankungen.
Merkinale an den toten Tieren.
Bei gestorbenen, getöteten oder geschlachteten rotlauf—
ranken Schweinen findet man neben der Verfärbung der
haut eine mehr oder weniger hocharadige Entzündung —