Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrüchen

Redartlon des nichtamtlichen Teileß. Drue und Verlag don 6. H. Schen r in Saav
vrüten (Druckort Voltlingen — Ferniprecher der Geichaitsstelle WDaßnkotstrae 80)
Nr. 2ouu Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1134 (Amt Saardrücken).

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47. 7.

Freitag,

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zohnnnmaungon ger 80(7h hehrtn.
Bekanntmachtug
nber die Höchstpreise für Futterkactosseln und Erzeng—
nisse der Kartoffeltroknerei sowie der Kartoffelstärke⸗
fabrikation unter Berücksschtigung der NAeunderung durch
die BVersrdnuug vom 11. Janunar 1915.
Vom 11. Dezember 1914.
81.
Der Preis für die Tonne inländischer Futter—
oder Feidkariofseln darf beim Verkaufe durch den Pro—
duzenten nicht übersteigen:
im ersten Preisgebiete, nämlich in den preußi—
schen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen,
Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Groß—
herzogtümeen Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg—
Strelitz 36.00 Mark;
im zweiten Preisgebiete, nämlich in der preußi—
schen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmal—
kalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume
Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im
Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Her—
zogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg
Sachsen⸗Coburg-Gotha ohne die Enktlave Königsderg
i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-—
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß äl—
terer Linie, Reuß jüngerer Linie 37. 50 Mark;
im drictten Preisgebiete, nämlich in den preußischen
Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen
ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis
Recklinghausen im Kreise Grafschaft Schaumburg,
im Groherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum
Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig ohne den
Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den
Zürstentümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck
Bremen, Hamburg3,00 Mark
im vierten Preisgebiet, nämlich in den übrigen
Teilen des Deutschen Reichß. 40.50 Mark
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Kartoffeln
rerkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbs⸗
müßtig mirt dem An oder Verkaufe von Kartosseln be—
faft zu haben.
Der Höchftpreis eines Preisgebiets gilt für die in
diesenn Gebiete produzierten Kariyffeln.
Die Höchstpreise gelten nicht für Verkäufe, die eine
Tonne nicht üdersteigen.
Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kar—
toffeltrocknerei und Kartofselstärkefabrikation darf beim
Berkaufe durch den Trockner oder Stärkefabrikanten
nicht übersteigen für den Doppelzentner:
Kartoffelflocken —WF .. 23,50 Mark,
Fartofselich nitzel — 2929
Kartoffelwalzmehsh. 27.50 .
trockene Kartofselsärke und Kartofiel-—
— —AWWI

verbunden mit
ODessentlichem Anzeiger, J
hera“usdgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbriickeu

Bezuabpreis sr das Vierteliahr 1.23 Mi. — Anzetgengebübren: die
agespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pig. bei wiederholter Aufnahme 1096 Nachlaß.
Erscheinungsbtage: Dienktag und Feeitaa.
IGGGSG'(SSS (ccNGG&I. MWS .
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„en muar 1915. 41. Jahrg.

Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nich
übersteigen für den Doppelzentner:

Kar⸗
toffel⸗
flocken

Kar⸗
toffel⸗
schnißel

Kar⸗
toffel⸗
walz;
mehl

trockne
Kartoffel⸗
stärke und
Kartoffel⸗
Niate
mehl
Mk.

Me

M

M

in der preugischen Pro—
vinz Ostpreußen .....
in den ubrigen Teilen
des ersten Preisgebiets
im zweiten Preisgebiete
im dritten Breisgebiete
im vierten Preisdebtete

24309

23.05

3780

3010
31,10
31 60
32,10
32.80

2530
2580
26380
35 80

24 03
—
2505 —
3335

28,8)
29,30
29 80
30. 0

J
Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffel⸗
schnitzeln, die füns Tonnen nicht übersteigen, und bei
Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockner Kartoffel—
stürke und Kartofjelstärlemehl, die eine Tonne nicht
übersteigen, erhshen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um
,60 PRMark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die
füns Kilogramm nicht übersteigen, gelten die Höchst—
preise nicht.
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preis—⸗
gebiete bestehender Höchstpreis gilt für die Erzeugnisse,
die in diesem Gebiet abzunehmen sind

83.
Die Höchstpreise (3 1und 8N)gelten für Lieserung
ohne Sack, bei Kartofselwalzmehl, trockner Kartofsel—
stärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung mit Sack.
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird
der Kaufpreis gestundet, so dürfen bei den Höchstpreisen
nach 81 und 82Abs. 1 bis zu zwei, bei den Höchst—
preisen nach 82 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchst—
preisen nach 82 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert Jahres—
zinsen üher Reichsbankdiskont hinzudgeschlagen werden.

84
Die Höchstpreise nach ß1und 82 Abs. 1J schließen
die Kosten des Transports bis zum nächsten Güter—
bahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlege—
stelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der
Verladung ein.
Die Höchstpreise nach 82 Abs. 2 schließen die
Kosten des Transports bis zum Bahnhoß des Ortes ein,
wo die Ware abzunehmen ist.
Die Hüchsthreisje nach 82 Abs. 3 gelten ab Laaer,
85.
Die Höchstpreise nach ßZ1 und 82 Abs. 1 und 2
dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von 82
Abs. 1. die Höchstpreise nach 82 Abs. 3 dieser Ver—
ordnung sind Höchstpreise im Sinne von 82 Abs.2
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
— VV
machung über Höchstpreise vom 28. Ofttohor 1914
Meihe«Gefsoeßnh s6 4508
            
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