Klasse 13. Nickel, in Fertigfabrikaten mit einem
Reingehalt von mindestens 80 Pro—
zent, ausgenommen sind Gebrauchs—
zegenstände, die für den Haus— und
den wirtschaftlichen Betrieb im Ge—
zrauch sind und keiner sichtbaren
Abnutzung im Gebrauch unterliegen,
edoch nicht ausgenommen solche Ge⸗
brauchsgegenstände, welche zum Ver⸗
kauf bestimmt sind.
82.
Außer Kraft gesetzt
werden für die vorbezeichneten Klafsen 12 und 13 die
Bestimmungen 1, 2, 3 und 4 des 8 6 Absatz b der Haupt⸗
verfügung, welche die Entnahme aus beschlagnahmten
Vorräten betreffen. Alle übrigen Vorschrif—
ten, Bestimmungen usw. der Hauptverfügung
bleiben für sie unverändert in Kraft.
83.
Entnahme und Verkauf aus beschlagnahmten Vorräten.
a) Außer dem nach z6b6 der Hauptverfügung zu—⸗
läfssigen Berkauf an die Kriegsmetall-⸗A.“G. dür⸗
jsen aus den beschlagnahmten Vorräten der Klas⸗
sen 12 und 13 nur diejenigen Gegenstände ver—
kauft werden, welche gleichzeitig von der „Verord⸗
rung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und
Ablieferung von fertigen, gebrauchten und unge—
zrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und
Reinnickel vom 1. August 1915“ (Nr. M. 325/7, 15.
K. R. A) betroffen sind, jedoch nur an die hierin
zgenannten Stellen und gemäß den für die genannte
Verordnung geltenden Bestimmungen.
Zur Ausführung von Lieferungen im eigenen oder
in fremden (inländischen) Betrieben dürfen aus
den beschlagnahmten Vorräten der Klassen 12 und
13 nur solche Mengen entnommen werden, welche
odon der Kriegs-Rohstoff⸗Abteilung des Kgl. Preu—
zischen Kriegsministeriums besonders freige—
geben worden sind.
84.
Freigabebediungungen.
Für die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung frei⸗
zegebenen Mengen find folgende Bestimmungen maß—
gebend:;
a) Die Verwendung dieser Mengen ist nur für den
auf dem Freigabeschein vorgeichriebenen Zweck ge—
stattet.
die bei Ausführung der Lieferung entfallenden
»der übriggebliebenen Mengen an Nickel oder
nickelhaltigen Metallen sind erneut beschlagnahmt.
leber die Aus- und Eingänge sind genaue Ein—
tragungen in dem Lagerbuch zu machen.
der Freigabeschein ist von dem Antragsteller nach
Unterzeichnung an den Lieferer des Nickels weiter—
igeben. Als Lieferer des Nickels gilt diejenige
Firma, deren meldepflichtige Bestände durch Lie—
serung des Nickels verringert werden.
Der dgabeshein ist von dem Lieferer des Nickels
als Beleg zu verwahren.
Die Freigabe entbindet nicht von der Pflicht zur
Erstattung der von den Beschaffungsstellen für das
—— —— verlangten Bedarfsan—
Jaben.
8 5
Antrag auf Freigabe.
Als Antragsteller wird nur diejenige natdr—
liche oder juristische Person oder Firma angesehen, die
das gebrauchsfertige Fabrikat, für defsen Herftellung
das Nickel benötigt wird, der Beschaffungsstelle zu lie
fern hat.
Anträge auf Freigade sind zu richten an
—
Kgl. Preuß. Kriegentnisteccniue Berten 8SW 48. Verl
Hedemannstraße 9 19.
Berücksichtigt werden nur Anträge, die un—
mittelbar ober mirtesbar Kriegelieferungen betrefsen,
für deren Hecstellung andere Stoffe als Ricdel ober ser⸗
tige Nickellegierungen mid meniger als 80 Prozent
Nickelgehalt nicht verivendet werben können.
Für alle Anträge sind die Vordeucke Bst.
315b zu benutzen, die von der Kriegs⸗ohstost⸗Abtei⸗
sung, Sektion Bsit. J, anzusordern sind. Ter Umlchlag
der Anträge muß den Lermerk erhalten „Nickelfrei—
gabe“ FJ
Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte
Bordrucke sowie Anträge, wesche nicht auf den vor⸗
drucken Bst. 3156 eingereicht sinnd, bseltben unßbenrbeites
oͤder werden zurückgestellt.
86.
BZInkrafttreten der Nachtragsverordnung.
Diese Nachtragsverordnung tritt mit Begiun des
November 1915 in Kraft.
Saarbrücken, den 12. Ttober 1915.
Kgl. Preuß. Stellvertr. Geoucralkomm anav
21. Armeekorps.
— age Icken 3857 ——
deßnertrtteton — ret —c.
In Ergänzung der Ausführungsamveifutg vom
3. JZuli 1915 zur Verordnung über ben Vertehr mit
Brotgetreide und Mehl aus dem Ernatefjahr 14181 vom
28. Juni 1915 (RaGeBl. S. Miun wirb ogendes
bestimmt:
Zu 8 37: Zuständige Behörde ist der Landrat.
in Stadtkreisen der Gemeindevorsinnd.
Berlin. den 27. Septeinber 1915.
der Minister für Landwirtschaft, Domsnen.
Im Auftrage: Graf von Keyserlingk.
Der Minister des Inuern.
Im Auftrage: Sreund.
zmogan deer I g—
bosdunmsmochunnen s AAleamses
Berkannturgchung
Der Herr Minister hat wiedertelt mit Nachdruck auf
die Notwendiakeit hingewsesen, den Nangel an Kraftfutter
und Speisesl durch sorgfältigze Ausnußung der vorhan—
denen Futtermittel und Helfrüchte zu berämpfen.
Hierzu wird insbesondere die Benußung der etwa vor—
andenen Eich el⸗ und Buch mast durch Einfammein der
zrüchte, und wenn das Sammeln sich nicht mehr lohnt,
durch Eintrieb von Schweinen und Schafen in die alten
Bestände empfohlen. In den Staatswacdungen wird auf
Kosten des Staates, also gegen Bezablung, gefammelt. Es
tehen somit den Gemeinden nur ihre eigenen Waldungen
zur Verfügung.
Mit dem Sammeln der Bucheln ist sofort nach dem
Abfall zu beoinnen, da der bald folgende Laubabfoll die
Arbeit sehr erschwert.
Auch die Roßkastanie kann frisch oder gedörrt,
besser noch gedämpft oder gekocht, als Futter in rieinen
aben an Plerde, Mastvieh, Schweine und Schafe, nicht
aber an“ Milchvieh und tragende Kühe gegeben werden.
Zur Oelbereitung eignet sich aucs der sebr fettreich
Samen der Linde.
Der Krieasausschuß für pflansliche und tierische Oele,
Berlin W. 8, Kanonierstraße 29/30, bezahlt für gute Ware
n Waggonlieferungen von 200 Zentnern frei Waggon ab
berladestelle für den Zentner Lindensamen 70 M
Der geflügelte Samen des Aborn hat einen ziem⸗
lich hohen Futterwert.
Die Gewinnung der vorgenannten Früchte wird drin—
zend empfohlen. Auf Antrag beim Herrn Ortsschulinspektor
verden die suͤr das Sammeln sich eianenden Kinder vbomn
Unterrichte befreit. J— —
Weitere Auskunft erteilen die Forstbeamten, insbe—
iondere der Oberförster.
Saarbrücken, den 1. Okttober 1915.
Der Kömagliche Landrat.
No. R. 9363 — MJ. W.: Miche I8. Hreisfotretr