ung aller in dem Verzeichnis aufgeführten Gegenstände
und die Besichtigung aller Räume, in denen Gegen—
stände vermutet werden können, die den Anord—
nungen dieser Bekanntmachung unterliegen, gestattet.
88.
Ausnahmen.
Von den obenstehenden Bestimmungen sind solche
von der Verordnung betroffenen Gegenstände (8 2)
ausgenommen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttre—
tens dieser Verordnung aus dem Auslande bezogen
werden.
89.
Antrage auf Streichung ussyv. Anfragen.
Sollten die in 84 gegebenen Bestimmungen Anlaß
zu Zweifeln über die „Verfügbarkeit“ der von der Ver—⸗
ordnung betroffenen Gegenstände geben, oder sollten
mm Falle der Entziehung dieser Gegenstände empfind—
liche Betriebsstörungen zu befürchten sein, so kann ein
Antrag auf Streichung eingereicht werden. Diese
Begenstände sind jedoch in jedem Falle zuvor zu
melden.
Alle Anträge und Anfragen, welche die vorliegende
Verordnung betreffen, sind an die „Verteilungsstelle
für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums, Ber—
lin 8SW 11, Königgrätzer Str. 106“ zu richten.
463
8 10.
Zweck dieser Bestandsaufnahme.
Durch diese Bestandsaufnahme wird beabsichtigt,
dupfer zum Bau von neuen elektrischen Maschinen, Ap—
daraten usw. zu sparen. Die Anträge auf Freigabe
»on Kupfer zur Herstellung dieser Gegenstände sind
dementsprechend vom 15. Oktober 1915 ab nicht mehr
in die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeri—
uims, sondern an die in 8 5 genannte Verteilungsstelle
inzureichen. Hier wird nach den gemeldeten Bestän—
»en festgestellt, ob entsprechende oder ähnliche brauch—
zare Maschinen usw. verfügbar sind. Ist dies nicht
der Fall, so werden die Anträge an die „Fabriken-Ab—
eilung des Kriegsministeriums“ geleitet, wo sie darauf⸗
zjin geprüft werden, ob das Kupfer usw. sich durch Zink
o»der Eisen ersetzen läßt, ob die Maschinen usw. im In—⸗
eresse der Heeresverwaltung gebraucht werden, oder ob
ich etwa eine andere Betriebsart ermöglichen läßt.
Von hier aus werden dann die Anträge nötigenfalls
an die zuständige Abteilung zur Freigabe von Kupfer
weitergeleitet.
Sanrbrücken, den 15. Oktober 1915.
KHl. Preuß. Stellvertr. Generalkommando
21. Armeekorps.
Zweite Nachtragsberordnung
zu der Bekanntmachung berreffend
Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Meilallen
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
sede Uebertretung — worunter auch verspätete oder
unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen
zur Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung, so—
weit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, nach 89 Buchstabe b) des Ge—
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Bayerischen Gesetzes über
den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach
z 3***) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
om 2. Februar 1915 oder nach 8 6***e) der Bundes—
ratsverordnung vom 24. Juni 1915 über die Sicher⸗
tellung von Kriegsbedarf bestraft wird
9) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten
Drte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belage—
rungszustandes oder während desselben vom Militär—
zefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher
lebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die be—
tehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrase bestim—
men, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
hestraft werden.
Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte
oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszu—
standes oder während desselben von dem zuständigen
obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öf—
sentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über—
kritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt,
wird, „wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnisbiszueinem Jahre
bestraft.
es) Wer vorsätzlich die AUskunft, zu der er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erteilt. Dder wissentlich unrich—
31.
VBon der Nachtragsverordnung betroffene Gegenstäude.
Die nachstehenden Anordnungen betreffen die
stlassen 12 und 13 (8 22) der Bekanntmachung Nr. M.
.4. 15. K. R. A., betreffend Bestandsmeldung und
Beschlagnahme von Metallen, vom 1. Mai 1915 (Haubt⸗
oerfügung).
Klasse 12. Nickel, unverarbeitet und vorgear—
beitet, mit einem Reingehalt von
mindestens 80 Prozent, insbesondere
in Würfeln, Blechen, Drähten und
Anoden, auch als Altmaterial und
Abfall jeder Art.
tige oder unvollständige Angaben macht,
vird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
nit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
estraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
m Urteil für dem Staate verfallen erklärt
verden. Wer fahrlässig die Muskunft, zu der er
auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt odder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit
Beldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfallemit Gefängnisbiszusechs
Monaten bestraft.
****) Wer unbefugt einen beschlagnahmten
Begenstand bei Seite schafft, beschädigt oder zerstört,
zerwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver—
iußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
ver der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
tände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu—
vider handelt; wer den erlassenen Aussührungsbestim—
mungen zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
rehntausend Marf bhbeftraft.