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und von ilogramm an Schafe verabreicht werden.
An Milchieh unn trengenine Kiltze werden sie jiedvch
besser nicht verfintert.
Bucheln können in etiws denfeshben Mengen verfüt—
tert worden und sind auch fsür lhvieh verwendbar.
Nur das Füttern bun Bucheln und Buchelkuchen an
Pferde, Esel und Snlesel hat bedenkliche Krankheits⸗
erscheinungen zur Holge.
Roßkastanlen koörn«en frisch an Milch- und Mastvieh
in Gaben bis zu 3 Ailugramm an Pferde bis zu L/,
Kilogramm an Schafe and Schweine bis 1/, Kilogramm
auf den Kopf und Tan verabreicht werden.
Die Schalen dan Sicheln, Bucheln und Roß—
tastanien sind schwer peaaultch; der Ersolg der Füt—
terung ist daher ein αα, wenn die Früchte geschält
verfüttert werden. Die Sa!en der Eicheln können nach
Wrangegangettein Darcdꝛ durch Dreschen, die der
Bucheln auf jeder Matale entfernt werden.
Besonders zu empsehten ist das Dämpfen oder
sochen der Früchte und ince Sermischung mit dem übri⸗
gen Futter.
Schrot von lufttrosenen dder gedörrten Eicheln,
Bucheln oder NRoßkastanien ansa mit der oben schon er—⸗
vähnten Ausnahme für iie Tierarten wie anderes
sraftfütter Berwendung inden
Das Sammeln der Sicheln und Bucheln
ersolgt in der Regel nach dem natürlichen Abfall.
NRur BVucheln für die Oelmühlen sammelt man auch gern
dor dem Abfall, inbdem man die fruchttragenden Aeste
mit umwickelten lerien abtsonsen und die Bucheln auf
— —
Die schon abgefallenen Früchte werden mit der
Hand aufgelesen obder durch Zusammenfegen von Laub
und Früchten und nachsolgende Aussonderung der
Früchte mittels Auslesens, Wersens oder Siebens der
zusammengesegtlen Masse gewonten. Für alles Sam—⸗
meln sind tunlichst rmur trodene Tage zu wählen. Auch an
diesen sollle das Saunneln erst nach dem Abtrocknen des
Taues beginnen. Das Sammeln von Bucheln, die der
Delbereitrung dienen sollen, muß, soweit es nicht vor
dem Abfali geschieht, möglichst bald nach diesem statt⸗
finden, well ein Lüngeres Liegen der Bucheln im Walde
den Geschmackedes Oels beeinträchtigt.
Eicheln und Bucheln müssen trocken und kühl au f⸗
bewährt werden. Die Nufbewahrung kann erfolgen
auf Speicher-Bhden oder im Freien. Die Aufbewahrung
auf Böden ist die beste und sicherste. Je mehr Wald—
keuchtigkeit den Früchten noch anhaftet, desto niedriger
müssen ste geschüttet, desto luftiger muß der Boden
gehalten und desto häufiger müssen die Früchte um—
gestochen werden. Die Früchte dürfen beinessalls höher
als 20—230 Zentimeter geschüttet und müssen anfangs
und solange sie noch ußerliche Feuchtigkeit zeigen,
äglich ein bis zweimal, später alle zwei Wochen ein—⸗
nal umgestochen werben.
Schluß folat.)
⁊ 8 5
Festsehung don hoöchssressen suür Lobenömissol.
Vom 12. Oltober 1915 ab.
Auf Grund des Gesetzes betresfend Höchstpreise vom
12 August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516 fsf.) werden
nach Anhörung von Sachverständigen für den Bezirk
des Landkreises Saarbrücken vom 12. Oktober 1915 ab
bis auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt:
Käse, Emmenthaler, das Pfund 1.70.4
Käse, Limburger, F * O. 80,
Erbsen ohne Schale, grün —
Erbsen ohne Schale, —V —— 60.
Erbsen mit Schale das Btun
SE—D
Zohnen das Kfund 0.60,
haserflocken und Grütze, lose — OV. 70,
Schnittnudeln und Suppenteige lose
(d. die Bemeinde bezonen, — 0. 60,
MNilch das Liter 0.26,
Keines Weizenmehl alter Mahlung, das Pfund 0.26
Bemischtes Mehl (7090 Weizenmehl, 3005
Roggenmehsh) das Bfund 0.24,
Roggenmehl das BPfund 0.22,
Berste, grob,. das Bsund 0.58,
saffee, gebr., billigsten, ohne Beimischung,
das Pfund 1.65,
O. 50,
F 0. 45,
das Pfund 0.112,
2 e⸗ 9. 39
* O.32,
O0. 38,
0. 04,
Fleisch:
Achsen⸗ und Rindfleisch das Pfund 0.90 - 1. 29 4
Zuhfleisch, W O.80- 1. 00,
dammelfleisch F F 1. 10- 1. 40,
salbfleisch , 1.00 1.30,
F Bratenstücke (Keule), 5 1.40,
Leberwurst, gewöhnliche, F O.70- 0. 80,
“ bessere Sorte * 1.00 - 1. 20,
Blutwurst, bessere Sorte, das Pfund 0. 90- 1.30
Blutwurst, gewhhnliche, O.70 6. 80,
Zungen⸗, Preßlopf und Lionerwurft
das Pfund 4. 80 M
Schwartenmagen F 1.00 - 1. 20,
Die Preise für Mehl gelten auch für ausländisches
und beschlagnahmefreies Mehl, wenn nicht in einzelnen
Fällen von dem Landrat ein höherer Verlaufsvreis
ugelassen wird.
Die festgesetzten Höchstpreise dieser Waren sind
urch einen von außen für Jedermann sichtbaren An—
sichlag am Verkaufsraum, an dem Fenster oder der Tür
esselben, sowie in dem Verdaufsraum durch Ausstellen
und Aushängen einer Tafel öffentlich bekannt zu
geben.
Wer gegen vorstehende Anordnuungen verstößt, wird
nach 86 des eingangs erwähnten Gejsetzes bestraft
Der 8 6 lautet:
Mit Gefangnis bis zu einem Jahre oder mit
zelbstrafe bis zu zehutausend Mark wird bestraft:
1. wer die nach 8 1 festgesetzten Höchstyroise über⸗
schreitet;
ver einen anderen zum Abschluß eines Vertrags
aufsordert, durch den die Höchstpreise überichritten
werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er⸗
bietet;
wer einen Gegenftanud, der von einer Aufforderuug
188 2, 3) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt
oder zerstärt:
wer der Anfforderung der zuständigen Bolörde
ztetn Verkaufe von Gegenstäuden, für die Höchst⸗
preise sestgesetzt sind (S4), nicht nachtonnt;
wer Vorräte au Gegenständen, für die Höchstyreise
fsestgefetzt sind, vem zuständigen Branten gegen⸗
uͤber verheirmlicht;
wer den nach 8 5 erlsessenen Ansdührumnnebestim⸗
uttirgen zuwiderhaudelt.
Meine Bekanntmachung vom 27. Seprember 1915
tritt mit dent 12. Oktober 1915 anßer Kraft
Saarbrücken, den 8. Oktober 1915.
Der Koönigliche Laudrat.
von Miquel.
Enarbrücken, den 12. Ottober 1912.
Der Känigliche Landrat:
—80414 M406*1