Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
iür den Kreis Sgarbrücken

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ODeffentlichem Anzeiger,
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Nr. 86.

Dienstau

12. Ottober 1985. 41. Jahrs.

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2 * —
Prunemien.
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betreffend Abünderung der Verordnung über den Ver⸗
kehr mit verflüssigten und verdichteten GSasen
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. Mürz 1850 (GS. S.
268), der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
GeS. S. 195) und unter Bezugnahme auf das Gesetz
hetreffend die Kosten der Pruüfung überwachungsbe⸗
dürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (G.S. S. 317) wird
zierdurch, nachdem dem Vorstande der beteiligten Be—
rufsgenofsenschaft der chemischen Industrie im Sinne
des 8 12060 der Reichsgewerbeordnung Gelegenheit zur
gutachtlichen Aeußerung gegeben worden ist, da die An⸗
gelegenheit einen Aufschub nicht zuläßt, vorbehaltlich
der nachträglichen Zustimmung des Bezirlsausschusses.
jür den Regierungsbezirk Trier Folgendes bestimmt:
J. Der 85 der Polizeiverordnung vom 29. Sep⸗
tember 1914 (Reg⸗Amtsbl. S. 325) wird wie solgt
geändert:

gnnmeecungen eä sol. Lmrssruos.
Bekann tmachung.
Infolge Versetzung des Kgl. Rentmeisters Braun
ist der Regierungshauptkassenbuchhalter Dalstein mit
der Verwaltung der Kgl. Kreiskasse hierselbst vom 6
ds8. Mts. ab beauftragt worden.
Saarbrücken, den 6. September 1915.
Der Konigliche Landrat.
von Miquel.

Beklauntmachang
Beim Köoniglichen Kriegsministerium gehen immer
wch Gesuche um Uebersendung von Gedenkblätterw
won Angehörigen gefallener Krieger ein.
Es wird darauf hingewiefen, daß sämtliche Ge⸗
uche und Anfragen in Angelegenheit der Gedenkblät⸗
er nicht an das Kriegsministerium sondern an die mit
der Ausfüllung und Versendung beauftragten Ersatz⸗
ruppyenteile oder Bezirkskommandos zu richten sind.
Saarbrücken, den 7. Oktober 1915.
Der Köonigliche Landrat.
*6GIommo-85.


Anschlußgewinde und Kennzeichnung der Behälter.
Absatz 1 und 2 wie bisher.
Neue Absätze 3 und 4:
Werden Behälter für verflüssigte und verdichtete
Sase mit einem Farbanstrich zweds üußerer Kenn—
zeichnung ihres Inhalts versehen, so sind die Farben
blau für Sauerstoff,
rot für Wasserstoff,
grün für Stickstoff,
weiß für Azetylen
zu wählen. der Anstrich darf erst in elner Entfernung
hon etwa 20 em unterhalb des Ventilstutzens beginnen
und muß die Stempelung der Flaschen unberührt lassen.
Er muß sich im übrigen auf die ganze Oberfläche des
Beshn tters erstrecken. Außerdem muß der Inhalt durch
rine farbige Aufschrift in der Längsrichtung des Be—
hälters (z. B. Sauerstoff, Wasserstoff usw.) in einer
Zzůchstabengröße von 10 em in lateinischer Schrift be—
zeichnet werden. Flaschen für die vorbezeichneten Gase,
die mit anderen ee versehen sind, dürfen
oon den Füllfabriken nicht in den Verkehr gelassen
werden.
Werden Flaschen für andere als die vorbezeichneten
Base mit einem Farbanstrich versehen, so ist dafür ein
zrauer Anstrich zu wählen. Unberührt bleiben hiervon
die Kohlensäureflaschen für die Heeres- und Rarineberwaltung,
 die nach deren Vorichriften zu streichen
und.
II. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage
ihrer Verkündigung in Kraft.
Trier, den 2. Oktober 1915. I. N. 4357.
* Der Regierungs⸗Präsident.
J. B.: Schulin.

7

Nachdem die unter dem Pferdebestande der Olex⸗
petroleum⸗Gesellschaft m. b. H., Dudweiler Chaussee
111, ausgehrochen gewesene Influenza in Sorm der
Brustseuche erloschen ist und die amtstierärztliche Ab⸗
nahme der vorschriftsmäßig ausgeführten Desinfektion
des Stalles stattgefunden hat, hebe ich die unterm 14
August ds. Is. angeordneten Schutz maßregeln hiermit
vieder auf. (Saarbrücker Kreisblatt Nr. 72 Seite 8375).
Saarbrücken, den 6. Otbtrober 1915.
2dHSãñniol. Polizeidirektor.
e .

—

Auf Grund des 8 8 der Bundesratsverordnung
om 28. 6. 1915 wird hiermit angeordnet, daß das
detreide (Weizen, Roggen, Mischelfrucht, Gerste, Ha—
er) bis Ende Oktober ausgedroschen sein muß. Besitzer
vn Getreide, welche dieser Anordnung nicht nach—
ommen, machen sich strafbar, außerdem wird das LAus⸗
wreschen des Setreides auf ihre Kosten vorgenommen
perderu.
Qudweiler, den 28. September 1915.
Der Bürgermeister.
Boller.

—SD——— 3
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20.

NAuf meine Vesanntinachungen vom 1. August und
18. September ds. Is., betreffend Beschsagnahme und
MeldehsTicht von fertigen. gebrauchten und unge—
            
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